Idon schrieb:
Viele Händler reagieren heute erstmal abweisend. Wenn in dieser ersten Phase schon 50% der Kunden aufgeben oder dem Hersteller wegen Garantie auf den Senkel gehen, hat sich das finanziell bereits massiv gelohnt.
Das ist nicht nur auf Möbel und Elektro begrenzt. Auch Autohäuser etc. fahren diese Schiene regelmäßig.
Ich kann in meiner Umgebung zwar nicht nachvollziehen, kann mir aber vorstellen, dass es genug Händler gibt, die es versuchen.
Grundsätzlich ist es leider so, dass viele weder ihre Rechte noch ihre Pflichten kennen. Vermutlich haben sie alle in der Schule nicht aufgepasst mit der Begründung man würde da ja eh nichts fürs Leben lernen - mit genügend Dreistigkeit kann man sich ja ungestraft durchs Leben bringen?! Das tut jetzt aber nichts zur Sache.
Zu den Rechten und Pflichten gehört, dass im ersten Schritt das Fernabsatzgesetz gilt (bei Bestellung nicht im Laden) - siehe 14 Tage Rückgaberecht ohne Wenn und aber. Im nächsten Schritt müssen HÄNDLER eine GEWÄHRLEISTUNG auf Mängelfreiheit für ihr verkauftes Produkt abgeben müssen. Diese kann der Kunde innerhalb von 6 Monaten einfordern. Der Verkäufer kann versuchen einen Nachweis zu führen, dass die Ware beim Kauf Mängelfrei war. Bei Erhalt der Ware unterschreibt man nicht für die Mängelfreiheit, sondern für die Vollständigkeit der Lieferung. Der Verkäufer kann diese Gewährleistung nicht einfach umgehen, da der Gesetzgeber auch davon ausgeht, dass Mängel eben auch erst im Laufe dieser 6 Monate zu Tage treten können - z.B. weil der Verkäufer sie kaschiert hat.
Nach den 6 Monaten dreht sich die Beweislast um. Es liegt dann am Käufer nachzuweisen, dass das Produkt bei Kauf defekt oder mangelhaft war.
Im Rahmen der Gewährleistung hat der Händler das Recht nachzubessern. In dem Fall den kaputten Herd oder die komplette Zeile auszutauschen. Weigert sich der Händler diese Nachbesserung vorzunehmen oder scheitert diese zweimal, hat der Kunde direkt das Recht, vom Kauf zurückzutreten - mit voller Rückerstattung des Kaufpreises und allem drum und dran. Der Händler darf dann seine Möbel-Stücke/Bausätze zu seinen Kosten wieder abholen.
Natürlich kann der Hersteller eine freiwillige Garantie anbieten. Diese kann beinhalten, dass der Kunde auf eigene Rechnung ein Teil zum Hersteller in Reparatur schickt.
In diesem Fall ist die Ware aber offensichtlich ab Werk defekt und die Garantieabwicklung mit dem Hersteller kann haarig werden, insbesondere wenn keine (ausgefüllte) Garantiekarte beiliegt oder das Gerät vom Hersteller ohne Garantie für den Endkunden verkauft wurde. Der Händler könnte natürlich einen direkten Austausch des Geräts mit dem Hersteller organisieren, das wäre dann aber wieder eine andere Sache.
In eurem Szenario würde ich eine kostenlose Ersteinschätzung vom Anwalt empfehlen. Alleine diese Einschätzung reicht oft schon als Drohgebärde, um an sein Recht zu kommen.
Was man übrigens immer manchen sollte ist eine vollständige Dokumentation, sobald Schäden sich häufen.