Nach Displayreperatur schlechteres Panel verbaut

Fehlermeldung

Commander
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Hallo,
ich habe mein Notebook wegen eines Displaydefekts letztlich einschicken müssen. Die Reparatur wurde ausgeführt und ich hatte gleich das Gefühl, dass das neue Panel einen Tick schlechter ist als das alte, habe mir dann aber gedacht das sei Einbildung. Ich habe ein Clevo N150SD, welches das sehr gute AU Optronics B156HAN01.2 verbaut hat. Ich habe letztens das Zenbook meines Vaters neben meinem Rechner stehen gehabt und dabei sind mir gravierende Unterschiede der Helligkeit aufgefallen (vor allem bei Kontrastreichen Inhalten). Den hatte ich zwar mal vorher gesehen, jedoch nie so extrem. Also habe ich jetzt mit HWInfo mal ausgelesen welches Panel verbaut ist und feststellen müssen, dass es nur ein LG LP156WF6 verbaut bekommen hat. Dieses Panel ist zwar nicht schlecht, aber deutlich schlechter als das quasi makellose Panel, welches mit Kaufgrund für mich war. Mein Frage ist ob ich da ein Recht auf Nachbesserung habe, da das Notebook nicht den Spezifikationen entspricht oder habe ich da jetzt schlicht Pech gehabt?

Gruß,

​Fehlermeldung
 
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Tag :)

Reden wir von einem Gewährleistungsfall? Wenn ja, hast du natürlich einen Anspruch auf die Kaufsache entsprechend ursprünglich vereinbarter Beschaffenheit. Das schöne im oben beschriebenen Fall wäre, dass es offenbar keinen Streit mehr darüber gibt, ob ein zur Gewährleistung berechtigender Mangel vorliegt.

Im Fall einer Garantie kann das dagegen anders aussehen.

Schöne Grüße
Droitteur
 
Das ist schwer zu sagen. Ich habe das Notebook bei MIFcom gekauft und auch dort wieder hin eingeschickt. Der Defekt etwa 5-6 Monate nach dem Kauf auf. Gilt das jetzt als Garantie oder Gewährleistung?

Und schöne Grüße zurück :)

EDIT
Wenn man dem Forenverlauf hier mal etwas folgt scheint das ein Problem der neuen Clevogeräte zu sein.

Ich habe hier nochmal einen Test mit dem Panel gefunden. Da ist zwar die Helligkeit gleichgut, aber alle anderen Werte wieder deutlich schlechter. Interessanterweise scheint das Panel ja GSYNC fähig zu sein..
 
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Direkt zum Punkt: sieht gar nicht schlecht aus. Allerdings hab ich von den technischen Fragen keine Ahnung, also GSYNC.. kA^^

"Gewährleistung" ist das Ding, das zwischen Käufer und Verkäufer besteht. Immerhin hast du dich also an deinen Verkäufer gewandt und hattest nebenbei auch noch die Beweiserleichterung auf deiner Seite. Bei der Frage Gewährleistung/Garantie in deinem Fall gibt es dann gibt es zwei Punkte:

Erstens wäre auszulegen, wie die "Erklärungen" zu verstehen sind, die in der bisherigen Abwicklung zwischen euch stattfanden, also welchen Inhalt hatte dein Verhalten, mit dem du dich an den Verkäufer gewandt hast. Schon an dieser Stelle sehe ich keine herausragenden Schwierigkeiten, dahin zu gehen, dass du Gewährleistung geltend machen wolltest.

Zweitens aber kann das sogar egal sein, wenn man nur darauf schaut, was du jetzt geltend machen möchtest. Grundsätzlich denkbar sind nämlich (außer erneuter Nacherfüllung) Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Schadensersatzanspruch. Dafür ist allgemein Voraussetzung, dass dem Verkäufer Gelegenheit gegeben wurde, nachzuerfüllen. Hierbei wird dann relevant, dass er diese Gelegenheit ja jedenfalls hatte! Jetzt zu behaupten, er hätte eigentlich das Bestehen eines Mangels im Sinne der Gewährleistung gar nicht annehmen und statt dessen nur kulante Leistungen gewähren wollen, ist sehr aussichtsarm.

Zu den Rechten nun noch kurz: Ein Rücktritt wird vllt nicht durchgehen, weil der Mangel dafür nicht genügend erheblich ist. Du kannst zwar argumentieren, dass es dir gerade auf das Display ankam und das bei Notebooks doch offensichtlich so ziemlich immer der Fall sei; einfacher ist jedoch die Durchsetzung einer Kaufpreisminderung.

Vielleicht wird der Verkäufer keinen Stress machen und deinem erneuten Nacherfüllungsbegehren einfach nachkommen. Wenn nicht, kannst dich einfach noch mal melden. Und wenn doch, dann bitte auch; wir sind ja immer neugierig^^ Viel Erfolg!

Etwas Streitpotential gibt es übrigens bei der Frage, ob LG/AU wirklich Teil der Beschaffenheitsvereinbarung uä sind. Aber müssen ja noch nicht den Teufel an die Wand malen.
 
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Bei Gewährleistung hast du das Recht auf einen Austausch.
http://www.anwalt-seiten.de/artikel/sec1/221.html
Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Die Nacherfüllung ist dabei das vorrangige Recht. Sie ist zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (bspw. Reparatur, technisch: Nachbesserung) möglich

Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer
 
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