nachträgliche Preisänderung durch shop?

nickless_86

Commander
Registriert
Juli 2009
Beiträge
2.130
Hallo Cbase

Ich habe vor 2 Tagen ein Notebook bestellt, das etwas gar günstig in einem Internetshop war...
ich konnte es bestellen inkl. allen angaben und hab die Bestätigung vor mir liegen für 1670.- SFR
nun haben die mir jedoch den preis nachträglich auf 1798.- geändert (wäre der Reguläre Preis ohne Aktion)...
Was für Rechte habe ich die Ware zu dem oben genannten preis von 1670.- zu erhalten, bzw. dürfen die den Preis überhaupt ändern??? kann ich von dem Vertrag zurücktreten?

Danke schon vorweg
 
Sicher kannst du von dem Vertrag zurücktreten Fernabsatzgesetz räumt es dir ein das Gerät innerhalb von 14 Tagen zurückzuschicken ohne Angaben von Gründen.

Aber frag doch erstmal an ob die da nicht was dran machen. Vielleicht regulieren sie die Summe nochmal.
 
Wenn sie es dir bestätigt haben, als richtige Auftragsbestätigung!!! dann müssen Sie es zu dem preis liefern.

Du hast ein Fernabsatzrecht, sprich 2 Wochen Rückgaberecht.

Ich würde einfach mal lieb und nett nachfragen, was das soll!
 
Moin,

bevor ihr hier mit Fernabsatzgesetz und deutschem Recht anfangt, solltet ihr mal drauf schauen, dass nickless SFR bezahlen wird und demnach aus der Schweiz kommt. Ich habe keine Ahnung wie die Rechtslage in der Schweiz ist, ihr?
 
JohnnyAcid schrieb:
Moin,

bevor ihr hier mit Fernabsatzgesetz und deutschem Recht anfangt, solltet ihr mal drauf schauen, dass nickless SFR bezahlen wird und demnach aus der Schweiz kommt. Ich habe keine Ahnung wie die Rechtslage in der Schweiz ist, ihr?

Dachte ich auch gerade.... vielleicht muss die Schweiz Geld reinholen wegen der vielen CD's auf dem Schwarzmarkt.... ;.)
 
Ein Auftragsbestätigung ist kein noch lange kein Kaufvertrag, zumindest in Deutschland. Wie die Rechtslage in der Schweiz aussieht - keine Ahnung. Dieser kommt (in Deutschland) entweder mit Lieferung/Erhalt der Ware oder mit der Berzahlung zustande. Hat man also mit Vorauskasse und einer Sofortüberweisung gearbeitet kann der Händler nicht mehr viel machen...

Ist noch kein Kaufvertrag zustande gekommen darf der Shop den verlangten Preis dennoch nicht einfach ändern - er kann höchstens den Auftrag stornieren.

In meinen Augen ist es aber so: Du hast das Gerät nicht zu dem verlangten Preis bestellt. Insofern ist der Kaufvertrag in meinen Augen sowieso nicht gülitig und ein Rücktritt vom Kauf müsste da auf jeden Fall möglich sein. Aber wie schon gesagt: Es handelt sich hier um ein deutsches Forum, da kennen sich die Leute vor allem mit den deutschen Rechten aus: Und man hätte ja wenigstens um von Anfang an Misverständnisse und Diagonalleser fernzuhalten auch den Hinweis "Schweiz" in den Thread-Titel mitreinpacken können...
 
Zuletzt bearbeitet:
InDeutschland: Sollte der Händelr nach der Bestellung den Preis erhöhen, ist das höchstens ein neues Angebot an den Kunden. Man kann sich dann immer noch überlegen ob man das Teil haben will.

Und wie schon geschrieben. Ist der Kaufvertrag zustandegekommen, ist der Verkäufer verpflichtet zu dem Preis zu liefern. Gibt da auch wieder ein paar AUsnahmen, sind aber hoier nicht relevant.
 
Ich würd mich da einfach mal melden, ist oft so dass der höhere Preis nur aufgrund einer Panne zustande gekommen ist, z.Bsp weil das System den Preis aus der Aktion nicht übernommen hat. Hatte ich auch schon.
 
Dieser kommt (in Deutschland) entweder mit Lieferung/Erhalt der Ware oder mit der Berzahlung zustande.
Ich hab da mal eine (freundlich gemeinte) Frage: Steht das in den AGBs von irgendeinem Shop?
Wir haben an der Uni gelernt, dass ein Kaufvertrag durch 2 aufeinander bezogene Willenserklärungen zustande kommt. Da mein Skript in Erfurt liegt, hier mal der Text aus Wikipedia:
Der Kaufvertrag besteht nach deutschem Schuldrecht aus zwei auf einander bezogenen, inhaltlich korrespondierenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme), durch welche sich der Verkäufer zur Übereignung (vgl. § 929

BGB) der Kaufsache durch Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe der Kaufsache (auch „Lieferung“ genannt) und der Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises („Kaufsumme“) und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet (vgl. § 433 BGB).
Das bedeutet für mich soviel wie, dass nicht die Lieferung und Bezahlung die Willenserklärungen sind, sondern sobald der Versandhändler das Teil losschickt hat er SPÄTESTENS eine WE abgegeben. Als Werkvertrag kann man das hier wohl nicht ansehen, da ja der Computer schon anwesend war.
Wär schön wenn mich jemand (am besten Jura-Studenten/Profs/Anwälte) aufklähren könnten.

Naja, und zu oben, in Dtl. könnte man den Vertrag anfechten, sofern es einen Irrtum gab und schon ein Vertrag zustande gekommen ist. Dann müsstest du aber, glaub ich, ne Anfechtungserklätung bekommen, und nicht einfach Preis ändern.
Das bloße Klicken auf den "kaufen"Button ist übrigens auch kein gültiger Kaufvertrag (nach dt. Recht) da die Ausgeschilderten Preise ja nur eine Einladung zum Angebot-machen ist (da mein latein so unter aller Sau ist lass ich lieber den lat. Begriff stecken)
 
Danke schon viel mal für den Input! ich werde das mal schriftlich abklären! halte euch dann aber auf dem Laufenden. Bin jedoch der Überzeugung dass der Shop zu den genannten Konditionen liefern müsste, frage da einfach mal nach...

vielleicht muss die Schweiz Geld reinholen wegen der vielen CD's auf dem Schwarzmarkt.... ;.)
hehe aber glaube mir viele Schweizer haben auch noch Geld auf Deutschen Banken nahe dem Grenzgebiet .... :-) aber dass ist nun wirklich Off-Topic
 
@lars.vom.mars: Die Willenserklärung des Shops ist das Ausliefern der Ware - das würde ich dazu eigentlich auch sagen. Bin ja kein Rechtsexperte und war mir da auch nicht exakt sicher.
Hier was hardwareversand bei meiner letzten Bestellung schrieb: "Der Kaufvertrag kommt mit unserer Lieferung zustande." (und klingt wie gesagt auch logisch, da die Lieferung eben eine Willenerklärung ist)

Ich habe das im Übrigen auf ein paar Händler bezogen, die ich kenne, die explizit darauf hinweisen, dass die Auftragsbestätitung eben noch kein Kaufvertrag darstellt. Weil jeden Händler und die jeweiligen AGB kann ich nicht kennen :-)
 
Zuletzt bearbeitet:
Jo, ich find's halt nur komisch. An sich könnte man es als konkludentes Handeln interpretieren, da ja vorher keine Zusage kommt und der Händler durch eine Tat (-> Lieferung) annimmt. Allerding, nimmt man jetzt die HD 58xx mal als Beispiel, dann würde man 4-6 Monate in der Luft hängen ohne zu wissen "nimmt der jetzt das Angebot an". Das ist halt das was mich wurmt. Man kann dann nicht woanders bestellen weil ja der Shop ne WE abgeben könnte. Von daher könnte man ja bald schon die Auftragsbestätigung als Annahme annhemen. Allerdings glaube ich, bei der Auslegung würde man bei dem Shop auf Granit beißen (und vor Gericht auch).
Zum Schluss noch:
Weil jeden Händler und die jeweiligen AGB kann ich nicht kennen
Das nennt man Allgemeinwissen. Wenn dich einer nachts um 3 weckt, dann muss das wie aus der Pistole geschossen kommen. :D
 
Das Angebot macht ja bekannterweise der Kunde, in dem er eine Bestellung aufgibt. Bzgl. der Annahme kommt es einzig und allein auf die Auslegung der Erklärungen der Gegenseite an, AGB regeln nicht das Zustandekommen eines Vertrages, bestenfalls können sie zur Auslegung herangezogen werden.
Es kommt also darauf an, wann ein objektiver Dritter die Erklärung der Gegenseite als Annahme werten durfte.

Zum Thema Annahmefrist einfach mal in den 147 II schauen.

Dafür muss man weder Professor noch Doktor sein.
 
Leute von heute - entscheidend war und ist immernoch der Zeitpunkt wann die Ware gekauft wurde oder irre ich mich da? Läppi wurde innerhalb der Aktionswoche regulär erworben? Wenn ja, dann bitte zum genannten Preis. Nicht mehr und nicht weniger. Punkt aus.

...oder es läuft darauf hinaus dass du dich dort meldest - diese räumen den Fehler ein - und du bekommst als quasi eine Entschädigung einen Gutschein - und musst ihn dort einlösen :freak:
Who knows?
 
Also habe gerade Telefoniert, und das Problem ist, dass er mir das Gerät gar nicht verkaufen dürfte, weil es nur im Studentenshop sein dürfte und das Gerät so nie in den Einzelhandel kommt... und ich hätte sogar noch nen besseren Preis als die Studenten erhalten! jetzt haben wir uns auf den Studentenpreis geeinigt und ich bekomme den Versand (sind ca 20 Euros) plus ein Notebooktasche(nochmals ca 20 Euros) geschenkt was unter dem Strich für mich ein faires entgegenkommen seitens der Firma ist.
Wäre das Entgegenkommen nämlich nicht zustandegekommen, wäre ich vom Kauf zurückgetreten

Danke trotzdem für den schnellen und wie immer Kompetenten Support von euch :)
 
Zurück
Oben