News Netatmo Videotürklingel: Mit HomeKit und microSD ohne Abo für 300 Euro

Sophisto schrieb:
Auf Videoüberwachung muss, z.B. mit einem Schild, hingewiesen werden. Macht man dies nicht, könnte das ein Bußgeld nach sich ziehen.
Wo steht das konkret? Das ist meines Wissens nach bei Privatgrundstücken nicht klar gesetzlich geregelt.
 
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Fliz schrieb:
Ich hab eine Doorbell 3 und es sind viele Kleinigkeiten. Nicht immer reagiert die Klingel auf Bewegung und manchmal ist es nicht möglich den Livestream über die App auf dem Handy zu aktivieren.
Der Akku leert sich auch relativ schnell, so alle 2 Monate muss ich wechseln.
Wenn ich per Echo Show den Livestream aufrufe, dauert es immer sehr lange, bis die Verbindung steht. Manchmal sind die Leute dann schon wieder weg.
Ist bei Google Nest mit Abo der gleiche Mist. Manchmal 15 Sek bis Kamerabild da. Leute sind schon weg. App vergisst Logindaten alle paar Wochen auf iPad (nicht auf Android). iPad app hängt auch ein mal die Woche und muss neu gestartet werden.
 
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kaxi-85 schrieb:
Wo steht das konkret? Das ist meines Wissens nach bei Privatgrundstücken nicht klar gesetzlich geregelt.
Ja, da hast du recht, das ist nicht ganz eindeutig und unzweifelhaft geregelt. Daher gibt es auch keine Gesetzesstelle die man zitieren könnte.

Artikel 6 Abs 1a (Notwendigkeit der Einwilligung) i.V.m. Artikel 7 (Nachweis der Einwilligung) und Artikel 12 bis 14 (Transparenz und Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten) der DSGVO werden aber, meines Wissens nach, von Gerichten regelmäßig auch für Privatgrundstücke, bzw. mindestens deren frei begehbaren Raum, schlüssig dahingehend ausgelegt, dass eben der potentiell Betroffene (der "Überwachte") der Überwachung zustimmen und darin einwilligen muss. Und das kann er nur, wenn er darüber informiert ist.

Tatsächlich ist in der Rechtsprechung derzeit eher zweifelhaft, ob überhaupt schlüssiges Handeln unterstellt werden kann, wenn ein videoüberwachter Bereich nach Hinweis betreten wird! Insbesondere künftige EU Rechtsprechung könnte dieser "vereinfachen" Vorgehensweise bald einen Strich durch die Rechnung machen!
Dann würde ein Hinweisschild nicht mehr ausreichend sein.

Auch auf so ziemlich allen "Beratungsseiten" zur Videoüberwachung findet sich die Aussage, dass man darauf hinweisen sollte/muss. Unabhängig vom Ort der Überwachung, bzw. gilt eben der frei begehbare Teil eines Privatgrundstücks als "öffentlicher Raum". So z.B. bei Abus:
https://www.abus.com/ger/Ratgeber/Recht/Rechtliche-Grundlagen/Videoueberwachung

Wenn ich mich recht erinnere, finden sich ähnliche Handlungsanweisungen für die Videoüberwachung teilweise auch auf "Merkblättern" und ähnlichem der Landesbeauftragten für Datenschutz
 
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mxpower schrieb:
Hört sich nicht gut an. Ein Einbrecher braucht nur die Karte zerstören

Natürlich. Dazu muss er nur den Server finden an dessen USB-Port der Kartenleser mit der Karte steckt. Oder hast Du allen ernstes angenommen dass jemand die SD-Karte außen am Gebäude betreibt? Möglichst noch bei 60+ Grad im Sommer in der Sonne und -10 Grad im Winter?
Ergänzung ()

Sophisto schrieb:
Auf Videoüberwachung muss, z.B. mit einem Schild, hingewiesen werden.

Gerade eben hast Du noch vom Aufstellen einer Kamera gesprochen, nun von Videoüberwachung. Wir kommen der Sache näher...ich verstehe aber immer noch nicht was die Grundstücksgrenze damit zu tun hat.
 
Hayda Ministral schrieb:
Gerade eben hast Du noch vom Aufstellen einer Kamera gesprochen,
Ich eher nicht.
Foofoobar war es der geschrieben hatte "...Installation einer solchen Kamera..."
Darauf hatte ich geantwortet, bin aber davon ausgegangen, dass

Hayda Ministral schrieb:
nun von Videoüberwachung
Foofoobar mit "Installation einer solchen Kamera" die Überwachung mit derselben impliziert.
Den Fall die Kamera einfach nur aufzuhängen und nicht zu nutzen, hatte ich zur Vereinfachung gar nicht erst in Erwägung gezogen.
(wobei selbst bei Verwendung defekter Kameras und bei Attrappen Gerichte durchaus schon unerlaubte Handlungen festgestellt haben:
http://www.landesrecht-hamburg.de/j...sml?showdoccase=1&doc.id=KORE548092018&st=ent
http://www.gerichtsentscheidungen.b...218622018&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint)

Hayda Ministral schrieb:
ich verstehe aber immer noch nicht was die Grundstücksgrenze damit zu tun hat.
Na erstens muss das Schild ja irgendwo aufgestellt werden (wenn es denn aufgestellt werden muss...).
Und zweitens ist eine Videoüberwachung über die eigenen Grundstücksgrenzen hinaus so oder so nicht erlaubt.
 
Sophisto schrieb:
Artikel 6 Abs 1a (Notwendigkeit der Einwilligung) i.V.m. Artikel 7 (Nachweis der Einwilligung) und Artikel 12 bis 14 (Transparenz und Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten) der DSGVO werden aber, meines Wissens nach, von Gerichten regelmäßig auch für Privatgrundstücke, bzw. mindestens deren frei begehbaren Raum, schlüssig dahingehend ausgelegt, dass eben der potentiell Betroffene (der "Überwachte") der Überwachung zustimmen und darin einwilligen muss.

Ist das so? Du hast dafür nicht zufällig eine Fundestelle die zu erwähnen Du nur dummerweise vergessen hast?

Für die gegenteilige Ansicht habe ich nach Eingabe von "DSGVO Privatgrundstück" reichlich Treffer. Gleich der erste sagt:

Die Videoüberwachung als Datenverarbeitung unterliegt nur dann den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung, wenn öffentlich zugängliche Räume beobachtet werden und dies nicht ausschließlich zu privaten Zwecken geschieht.

Das scheint mir in seiner Eindeutigkeit kaum noch zu übertreffen. Aber warten wir mal ab auf die Quellen die Du zitierst.
Ergänzung ()

Sophisto schrieb:

Ups. Mein Fehler! Sorry.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hayda Ministral schrieb:
Ist das so? Du hast dafür nicht zufällig eine Fundestelle die zu erwähnen Du nur dummerweise vergessen hast?
Nein nein, keine Sorge, da habe ich nichts vergessen zu erwähnen.
Schon gar nicht dummerweise.

Ich hab es, im privaten, nicht so mit aufwändiger Recherche und dem Zitieren von Quellen.
Denn das bin hier ja, privat... sagen wir "zu meinem Vergnügen.
Und da muss es reichen, zumindest tut es das mir, wenn ich manches lediglich aus meinem Gedächtnis hole und hier kundtue.
(Funfact: Deswegen schrieb ich ja auch explizit "meines Wissens nach"... hätte ich eine Quelle parat, bräuchte ich das ja gar nicht schreiben.)

Ich kann aber verstehen, wenn dir, oder anderen, das nicht reicht.
Ich erkläre mich dann gerne bereit meine Einlassungen hier als "Privatmensch", um eine ausführliche Recherche, bzw. Konsultation meines Anwalts, zu ergänzen. Dann natürlich nicht mehr privat, sondern auf gewerblicher Basis gegen vorherige Vereinbarung eines Honorars. Erfolgsunabhängig versteht sich :D

Oder in Kurzform: Rechtsberatung findest du woanders ;)

Ansonsten kann sich jeder natürlich gerne selbst die Mühe machen zu recherchieren. Und dann meine Aussagen zu veri- oder zu falsifizieren.

Was du dann ja auch offensichtlich getan hast:

Die Videoüberwachung als Datenverarbeitung unterliegt nur dann den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung, wenn öffentlich zugängliche Räume beobachtet werden und dies nicht ausschließlich zu privaten Zwecken geschieht.
Das scheint mir in seiner Eindeutigkeit kaum noch zu übertreffen. Aber warten wir mal ab auf die Quellen die Du zitierst.

Wobei die Eindeutigkeit die du daraus ableitest, dann so konkret auch wieder nicht gegeben ist.

Zwar wäre zunächst zu vermuten, dass meine ursprüngliche Behauptung "die DSGVO.... ausgelegt", zwar falsch ist, denn es kann in einem Gerichtsurteil natürlich kein Gesetz ausgelegt werden, das nicht zur Anwendung kommen kann/darf. Die Rechtmäßigkeit von Videoüberwachungen bzw. die (nicht) notwendigen Maßnahmen um diese rechtmäßig durchzuführen, kann daraus dann allerdings nicht eindeutig abgeleitet werden. Ganz im Gegenteil kann sie das eindeutig nicht!

Dazu hättest du nur vollständiger lesen bzw. zitieren müssen:

Ob die ... Videoüberwachung zulässig ist, hängt zunächst von der Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung ab. Die Videoüberwachung als Datenverarbeitung unterliegt nur dann den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung, wenn öffentlich zugängliche Räume beobachtet werden und dies nicht ausschließlich zu privaten Zwecken geschieht. .... Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) nicht zuständig...Das bedeutet allerdings nicht, dass damit die Überwachung zulässig ist. Dann müssen vielmehr an Stelle des LfDI die Zivilgerichte über die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung entscheiden.

Es wird hier also lediglich die Frage der Zuständigkeit aufgeworfen. Und explizit darauf hingewiesen, dass, sollte es an den genannten Bedingungen mangeln, eben der Datenschutzbeauftragte nicht zuständig ist, sondern eben Gerichte, die dann über die Zulässigkeit entscheiden müssen.
Und die dann natürlich die Frage "öffentlich zugänglicher Raum" ja oder nein, durchaus differenzierter betrachten bzw. zu anderer Einschätzung gelangen können. Und damit dann auch wieder in die DSGVO gelangen könnten!

Zusammenfassend läuft es wohl darauf hinaus, dass das ganze mit der Definition von "öffentlich zugänglichem Raum" steht und fällt. Ein privates umzäuntes Grundstück ohne jede Zugangsmöglichkeit kann sicherlich ohne jede Bedenken videoüberwacht werden. Ein Vorgarten oder ein angelegter Weg durch einen solchen, über den ohne Zäune oder weitere Beschränkungen der Postbote und jeder andere beliebige unbekannte Dritte bis zur Haustür gelangen kann, könnte manches Gericht als problematisch ansehen, sollte es ohne Hinweis videoüberwacht werden.
Da wird man dann möglicherweise bei eher konservativen Richtern in Bayern keine Probleme bekommen, während der Hobbyvideoüberwacher im links-grün alternativen Berlin schon etwas vorsichtiger sein sollte.

(wenn ich mir meinen Erguss da oben nun so ansehe, müsste ich ehrlicherweise bereits dafür ein Honorar verlangen... ich will aber mal ausnahmsweise nicht so sein :daumen:)
 
Ich fasse mal zusammen: Du versuchst die Frage nach Quellen für Deine Behauptung umzumünzen in eine Forderung nach Rechtsberatung. Und Du führst die möglichkeit das andere Vorschriften die Videoüberwachung betreffen könnten als Hinweis dafür an das die DVGO hier Gültigkeit hätte.

Danke für Deinen erhellenden Beitrag. Ich habe fertig.
 
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