[...] "geistiges Eigentum" (das es so in Deutschland nicht gibt) könnte der Staat nach der gängigen Interpretation des Grundgesetzes bis auf ein Minimum einschränken.
Der Begriff des "geistigen Eigentums" ist im Grundgesetz nicht explizit definiert. Durch die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes, welche quasi wie geltendes Recht gewertet werden müssen, hat dieser Begriff aber durchaus eine gewisse Schärfe bekommen und ist somit ein Rechtsanspruch der als verfassungsmäßig begründet angesehen werden muss.
Zitat aus der Fachliteratur [Volker Jänich "Geistiges Eigentum - eine Komplementärerscheinung zum Sacheigentum?"]:
Die Rechtssprechung des BVerfG hat den Begriff des geistigen Eigentums in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland etabliert. Ausgehend von den Begriffen Zuordnung und Privatnützigkeit wird die dem Urheber zugewiesene Rechtsposition als "Eigentum" oder auch "geistiges Eigentum" bezeichnet. Prima facie scheint zumindest für den Schutzbereich des Grundrechts eine Gleichstellung von Sach- und geistigem Eigentum zu erfolgen.[...]
Er könnte die gesetzlichen Regelungen rund um das geistige Eigentum reduzieren um den Markt freier sich selbst gestalten zu lassen.
Er darf allerdings nicht verbieten, dass die Herstellerfirmen alle nur erdenklichen Mittel ergreifen um die Anfertigung illegaler Kopien zu verhindern.
Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Eigentümers bedeuten.
Das Anfertigen einer privaten Kopie ist, durch das Urheberrechts Gesetz, erlaubt. Siehe dazu
§53 UhrG. Diese gesetzliche Regelung ist begründet auf ein Urteil des BVerfG.
Zum hier kritisierten §95a UhrG gibt es übrigens schon eine Verfassungsbeschwerde aus dem Jahr 2005 welche sich genau mit der in der Petition angeführten Kritik befasst. Die Klage vor dem BVerfG wurde abgelehnt. Die Begründung dazu gibt es hier im Detail einzusehen:
http://lexetius.com/2005,1911
Ein Kernzitat:
BVerfG schrieb:
Durch § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleiben einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch weiterhin grundsätzlich zulässig, wenn dazu nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der Beschwerdeführer stützt sich allein auf Privatkopien, die ohne weiteres von dieser Erlaubnis erfasst sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Einführung der §§ 95 a, b UrhG für den Beschwerdeführer insoweit substantielle Änderungen gebracht hat.
[...]
Zutreffend ist allerdings, dass Selbsthilfemaßnahmen zur Umgehung eines etwaigen Kopierschutzes nunmehr auch dann rechtswidrig sind, wenn sie dazu dienen, von der Erlaubnis des § 53 Abs. 1 UrhG Gebrauch zu machen. Damit ist aber keine Strafandrohung verbunden. Denn § 108 b Abs. 1 letzter Satzeinschub, § 111 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhG nehmen Umgehungen des Kopierschutzes zum eigenen privaten Gebrauch von straf- und bußgeldrechtlichen Sanktionen aus.
[...]
Es verbleibt nur die Möglichkeit, dass die Rechtsinhaber den Zivilrechtsweg gegen das Erstellen von Privatkopien unter Umgehung des Kopierschutzes beschreiten und Ansprüche gemäß §§ 97 ff. UrhG oder §§ 823, 1004 BGB geltend machen. Inwiefern der Beschwerdeführer das zu besorgen hätte, führt er jedoch nicht aus. Darlegungen hierzu wären aber angesichts des Umstandes, dass - soweit ersichtlich - in Deutschland derartige Verfahren bei Privatkopien bislang nicht angestrengt wurden, erforderlich gewesen.
Also nochmal kurz und, hoffentlich für jeden verständlich:
Durch §53 UhrG ist es Privatleuten grundsätzlich erlaubt eine Privatkopie anzufertigen.
Durch §95a UhrG wird dieses Recht eingeschränkt sofern zum Zwecke der Anfertigung einer Kopie ein Kopierschutz umgangen werden muss.
Verstöße gegen §95a UhrG bleiben aber in jedem Fall straffrei sofern es sich um Privatkopien handelt.
Es bestünde aktuell die Möglichkeit, dass die Hersteller eine Privatklage gegen Leute einreichen, die gegen §95a UhrG verstoßen haben und auf Schadenersatz pochen. Erst wenn es hier eine Klage gibt die durch die Instanzen gegangen ist, kann das BVerfG endgültig darüber urteilen, ob ein Rechtsanspruch des Herstellers auf Schadenersatz besteht.
Unter Berücksichtung der oben aufgeführten Entscheidung des BVerfG ist davon auszugehen, dass ein solcher Rechtsanspruch verneint werden würde, da er gegen die Entscheidung des BVerfG zum Thema §53 UhrG verstoßen würde.
Nur um allen noch einmal vor Augen zu führen worum es geht.
Privatkopien sind erlaubt, auch wenn dabei ein Kopierschutz umgangen werden muss. Das ist geltendes Recht.
So und nun stellt sich mir die Frage worüber genau wir hier noch diskutieren?