@Binalog
Dafür gibt es doch gerade den § 315c StGB.
Ich störe mich an dem "höchstmögliche Geschwindigkeit". Um die zu definieren haben die Richter sich ja auch ganz schön anstrengen müssen. Es braucht den inneren Willen so schnell zu fahren wie es die subjektive Wahrnehmung erlaubt sowie die objektive Erreichung - wenn auch in Teilschritten - der höchstmöglichen Geschwindigkeit.
Faktisch also gerade nicht die höchstmögliche Geschwindigkeit, sondern
a) das was die jeweilige Person für gerade noch erreichbar hält
b) einen technisch möglichen Zwischenschritt für das Fahrzeug und objektive Beobachter
Natürlich gehört dem Fahrer aus dem Urteil der Führerschein entzogen, natürlich geht er zu Recht in den Knast und natürlich sollte so jemand nie wieder oder erst nach sehr langer Zeit eine erneute Chance erlangen, den Führerschein neu zu erwerben. Aber dann doch bitte nicht auf Grundlage eines Alleinrennens mit höchstmöglicher Geschwindigkeit, das mit so vielen undefinierten Rechtsbegriffen ausgestattet ist, dass der BGH mal wieder einen hervorragenden Zirkelschluss aus eigener ständiger Rechtsprechung zu anderen Normen, Literatur (fast immer dieselbe...) und Gesetzesbegründungen aufbauen kann und muss.
Im Ergebnis haben wir also die automatische Schrotflinte des Strafgesetzes mit langen Freiheitsstrafen, die mittlerweile fast jeden treffen kann, und dann einen Bußgeldkatalog, den von der Art und der Pönalisierung her auch meine Katze hätte verfassen können. Die will nämlich auch nur schmusen und kuscheln.