Zunächst einmal dürfte auf dem Kontoauszug die Konto-Nr. des Empfängers angegeben sein, ebenso dessen Bankleitzahl sowie Verwendungszweck. Diese sind mit den Angaben des Händlers zu vergleichen (mehrmals, um absolut sicherzugehen).
Mit diesem Kontoauszug geht man zur Bank und trägt die Fakten vor: Der Empfänger behauptet, das Geld nie bekommen zu haben. Sodann fragt man, ob seitens der Bank ein Fehler vorliege (denn dies wäre die einzig plausible Erklärung, wenn das Geld tatsächlich nicht dort gelandet ist).
Liegt tatsächlich ein Fehler seitens der Bank vor (was ich ausschließen würde), müsstest Du für die Auskunftserteilung freilich gar nichts zahlen - im Gegenteil, die Bank wäre Dir gegenüber schadensersatzpflichtig.
Sehr wahrscheinlich ist aber, dass der Empfänger das Geld erhalten hat und der Fehler in dessen Buchhaltung bzw. Abwicklung lag, so zB, dass das Geld fälschlicherweise einem anderen Besteller angerechnet wurde und der Händler das eingegangene Geld daher nicht "auffinden" kann (der vom TO gezahlte Betrag hat dann im System des Händlers nicht mehr den Status "offen", sondern "erledigt").
All dies wäre dann freilich nicht mehr das Problem des TO. In diesem Falle würde ich so verfahren, wie bereits oben vorgeschlagen:
Dem Händler gegenüber die Forderung per Einschreiben mit Rückschein unter Fristsetzung (drei Wochen nach Zugang des Schreibens) geltend machen.
Dabei unbedingt wie folgt vorgehen:
Mindestens zwei glaubwürdige Zeugen (nach Möglichkeit nicht die Eltern oder nahe Verwandte) bitten, das Einschreiben mit Dir zur Post zu bringen. Die Zeugen müssen sich sowohl das Schreiben als auch den Briefumschlag, auf dem die Adresse des Händlers steht, durchlesen. Sie müssen bestätigen können, dass die Adresse absolut korrekt war und auch den Inhalt des Schreibens wiedergeben können.
Mit diesen Zeugen zur Post gehen, den Briefumschlag unverschlossen lassen. In der Postfiliale den Brief nochmals herausnehmen und den Zeugen zeigen. Sie müssen ohne jeden Zweifel bestätigen können, dass es sich um das zuvor gelesene Schreiben (ohne Abänderungen o.ä.) handelt. Den Brief vor den Zeugen in den besagten Umschlag eintüten und ihn in ständiger Gegenwart der Zeugen absenden.
Mir ist bewusst, dass sich das alles ungemein kleinkariert anhört, doch in Verbindung mit dem Rückschein kann der Zugang des Schreibens rechtsfehlerfrei bewiesen werden.
Im Falle einer weiteren Weigerung steht dem TO selbstverständlich der Rechtsweg offen. Der geringe Wert, der hier streitig ist, ändert daran absolut nichts.
Das Gericht wird vorliegend aus Kostengründen wohl nach Aktenlage entscheiden.
MfG,
Dominion.