Rückwirkende Mietminderung

R3ddy

Cadet 4th Year
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Juli 2010
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79
Hallo,

ich habe eine Frage bzgl. einer rückwirkenden Mietminderung. Ich beschreibe mein Problem mal ganz allgemein, da (soweit mir bekannt) eine Rechtsberatung im Einzelfall in Foren nicht gestattet ist:

Der Vermieter informiert den Mieter schriftlich über einen Mangel an der Mietwohnung. Der Mieter teilt den Vermieter daraufhin schriftlich mit, dass er die Miete ab jetzt unter Vorbehalt zahlt und, sofern der Mangel nicht zeitnah behoben wird, er die Miete mindern wird.

Da der Mangel nicht (wie erhofft) zeitnah beseitigt wird, mindert der Mieter die Miete und fordert die unter Vorbehalt gezahlte Miete anteilig schriftlich zurück. Hierfür setzt der Mieter dem Vermieter eine Frist von 6 Wochen. Auf diesem Schreiben reagiert der Mieter in keinster Weise.

Darf der Mieter nun die nächste Miete um den betreffenden Betrag reduzieren? Der Miete würde dies dem Vermieter natürlich schriftlich mitteilen.
 
Warum sollte der Vermieter dem Mieter eine Mangel melden - eigentlich läuft das doch anders herum.
Oder hast du dich verschieben?
Wenn nicht, dann hat der Mieter den Mangel gar nicht registriert?
Um was für einen Mangel geht es denn?
 
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Zunächst einmal Danke für die Antworten.

@knoxxi
Der Mieter ist kein Mitglied eines Mietervereins.

@uwe-b
Nein, ich habe mich nicht verschrieben. Ein Gutachter hat festgestellt, dass das Balkongeländer aufgrund von Rost nicht mehr die nötige Stabilität besitzt. Der Vermieter hat den Mieter daraufhin mitgeteilt, dass der Balkon aus Sicherheitsgründen nicht mehr betreten werden darf.
 
Bei so einem heiklen Fall lohnt es sich, wenn finanziell machbar, fast immer ein oder zwei extra Runden zu drehen. Also ein bis zwei weitere Nachfristen setzen. Der bisherige und jeweilige Zugang sollte wasserdicht sein. Zustellung sollte stets persönlich durch einen oder mehrere Dritte mit Lesen und Versiegeln erfolgen und protokolliert werden. Die Höhe der Minderung alsbald ankündigen schadet sicher auch nicht.

Gerade fiktive Fälle wie dieser lassen natürlich spezifische Eigenheiten realer Fälle außer acht.
 
Ok, das wäre meiner Meinung nach natürlich ein Grund für eine Mietminderung.
Allerdings sollte er ohne professionelle Beratung die Miete nicht mindern, das geht im Zweifel nach hinten los.
Handwerker zu bekommen ist ja auch keine leichte Aufgabe, das kann schon dauern, bis man da jemanden hat.
 
Das Nichtbeibekommen von Handwerkern ist wohl kaum der Sphäre des Mieters zuzuschreiben. Insbesondere scheint es sich auch nicht um ein völlig spontan aufgetretene Problem zu handeln.
 
Wenn ein Teil der Wohnung nicht mehr benutzt werden kann, dann stellt dies natürlich einen Grund dar, bei dem die Miete gemindert werden kann, um die qm die dann weg fallen.
Wobei ein Balkon nur mit einem Viertel seiner Fläche der Mietfläche zuzuordnen ist (Wohnflächenverordnung)

Da dürfte die Reduzierung der Miete wahrscheinlich relativ marginal sein.
Bei ner 50qm Bude und 4qm Balkon kannst Du die (Nettokalt-) Miete um 2% verringern.

Richte Dich mal darauf ein, dass der Zustand einige Monate so bleibt, denn wahrscheinlich wird das dann alle Wohnungen im Haus betreffen, oder?

OT:
Läufst Du da gerade in das Risiko, dass der Vermieter durch gezieltes Verfallenlassen des Gebäudes die Mieter vertreiben will um das Gebäude abreißen zu können?
 
Zuletzt bearbeitet:
@Idon
Was wären denn eine angemessene Nachfrist? Reichen hier 2 Wochen aus?

@hamju63
Es handelt sich um eine Eigentümergemeinschaft. Der Vermieter besitzt nur eine von zahlreichen (nur zum Teil vermieteter) Wohnungen. Das macht die Behebung des Mangels für Ihn natürlich auch nicht ganz einfach.

@cartridge_case
Ja, der Mieter hätte natürlich sofort die Miete reduzieren können. Da der Mieter aber an ein gutes Verhältnis zum Vermieter interessiert ist, hätte er auf eine Mietminderung verzichtet, wenn der Schaden innerhalb von 3 Monaten behoben worden wäre. Da dies nicht passiert ist, mindert er die Miete rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Balkonsperrung.
 
Also grundsätzlich sollte es im Interesse des Vermieters (Eigentümers) sein, einen Mangel am Balkon schleunigst zu beheben.
Stichwort Verkehrssicherungspflicht.
Kommt das Geländer runter und verletzt Passanten, haftet der Eigentümer.
 

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