Sachmängelhaftung auf eBay Kleinanzeigen

Mumbira

Commander
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Heute habe ich ein CPU-Bundle auf Kleinanzeigen verkauft. Aber schon als ich gesehen habe, wie er das Bundle transportieren möchte, hab ich es bereut. Er hat einfach Mainboard und Kühler, ohne weiteren Schutz, in einen dünnen Rucksack gepackt und aus der Tür gelaufen. Hätte er genau so gut mit einem Sack transportieren können. Anscheinend ist er 1,5 Stunden mit den Öffis zu mir gefahren. Das kann ja gar nicht gut gehen.

Und genau so wie erwartet, hat er sich 2 Stunden später gemeldet und sagt mir, dass das Mainboard defekt sei. Ich hab ihn einfach ignoriert, weil er mir schon seit einer Woche auf die Nerven ging, obwohl er schon einen SEHR guten Preis bekommen hat. (Hätte ihm das Bundle einfach nicht verkaufen sollen.) Es geht nur um 30€, deswegen mach ich mir auch keine Gedanken darüber.

Aber jetzt bin ich halt am Überlegen, wie das bei einem teureren Produkt ausgegangen wäre. Ich habe in der Anzeige ausdrücklich geschrieben, dass das Bundle vor Ort getestet werden kann, solange man ein passendes Netzteil mitnimmt. Und habe ihn auch per PN nochmal drauf hingewiesen. Ich habe aber weder eine Sachmängelhaftung, noch sonstiges ausgeschlossen. Natürlich muss ich als Verkäufer dann normalerweise dafür gerade stehen, dass das Produkt zumindest beim Kauf in Ordnung ist.

Wie würde sowas theoretisch vor Gericht ausgehen? Der Käufer hat die Möglichkeit nicht in Anspruch genommen, das Produkt vor Ort zu testen. Andererseits habe ich als Verkäufer nur impliziert, aber nicht ausdrücklich geschrieben, dass ich mir später nichts anhören möchte von wegen "Du hast mir was defektes verkauft."
 
Klassischer Privatverkauf.
gekauft wie gesehen.

Man sollte den Artikelzustand bei Übergabe im zweifel nachweißen können.
Und man sollte sicherstellen, dass allen klar ist, dass es sich um einen Privatverkauf handelt.
 
der käufer muss beweisen, dass der sachmangel bei gefahrübergang (hier übergabe bei der Abholung) vorlag.

das wird schwierig.
 
Ist das bei Kleinanzeigen überhaupt notwendig (dieser AGB kram bei dem es auf den genauen Wortlaut ankommt) die Sachmängelhaftung auszuschliessen?
Schliesslich gibt es das ja auch nicht in den Zeitungsannoncen, suche/finde pinwänden, Flohmärkten usw.
 
Zhalom schrieb:
Ist das bei Kleinanzeigen überhaupt notwendig (dieser AGB kram bei dem es auf den genauen Wortlaut ankommt) die Sachmängelhaftung auszuschliessen?
Keine Ahnung. Die gängige Meinung im Internet ist, dass man diese Texte wie "keine Garantie, Gewährleistung" usw. nicht rein schreiben muss bei Privatverkauf.

Aber die Sachmängelhaftung ist etwas anderes, wovon sich auch ein Privatverkäufer nicht einfach so drücken kann. Daher muss diese wohl explizit ausgeschlossen werden. (Ich tu es nicht, total unsympathisch wenn 70% des Textes irgendwelche Rechtstexte oder AGB sind.)

Bleibt aber eine Internet-Halbweisheit von mir 😅
 
Ich meine die Notwendigkeit es reinschreiben zu müssen, wo man es doch gerade bei diesen genannten Methoden auch in einem Verkaufsgespräch machen kann und sollte.
Also man bietet ja häufig VB 30,- das wars. Und da kann man unterstellen das eine Verhandlung stattfindet.
Ergänzung ()

Oder macht es einen Unterschied ob man online oder offline verkauft, ich weiss es nicht. Ich kann mich jedenfalls nicht erinnern das es vor ebay und co so ein Drama war.
 
mündliche vereinbarungen kann man hinterher eben schlecht nachweißen.
Da hat es schon seinen vorteil, wenn das irgendwo geschrieben steht.
 
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Da wird auch keine weiße Farbe verwendet…
 
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Aber bei 30€ arbeitet die schlechte Nachweisbarkeit zugunsten des Verkäufers. Wenn der verärgerte Käufer das wirklich gerichtlich/anwaltlich austragen will, wird einem die Rechtsberatung bei dem Streitwert davon abraten.
 
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Und, wie von @Mickey Cohen schon gesagt, auch wenn die Sachmangelhaftung überhaupt nicht (also auch nicht mündlich) ausgeschlossen wurde, greift bei einem solchen Privatverkauf keine Beweislastumkehr, d.h. der Käufer muss vom ersten Tag an beweisen, dass der Mangel schon beim Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
Wenn der Verkäufer weiß, dass die Ware zu dem Zeitpunkt mangelfrei war, kann er sich eigentlich entspannt zurücklehnen.
 
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Mumbira schrieb:
Keine Ahnung. Die gängige Meinung im Internet ist, dass man diese Texte wie "keine Garantie, Gewährleistung" usw. nicht rein schreiben muss bei Privatverkauf.

Aber die Sachmängelhaftung ist etwas anderes, wovon sich auch ein Privatverkäufer nicht einfach so drücken kann. Daher muss diese wohl explizit ausgeschlossen werden. (Ich tu es nicht, total unsympathisch wenn 70% des Textes irgendwelche Rechtstexte oder AGB sind.)

Bleibt aber eine Internet-Halbweisheit von mir 😅
Was soll denn der Unterschied zwischen "Gewährleistung" (angeblich gängige Meinung im Internet) und " Sachmängelhaftung" (wovor sich angeblich kein Privatverkäufer drücken kann) sein?
 
Mumbira schrieb:
Wie würde sowas theoretisch vor Gericht ausgehen?
angesichts des unsachgemäßen Transport NACH Gefahrenübergang bist du aus der Nummer raus.

Mumbira schrieb:
Ich habe aber weder eine Sachmängelhaftung, noch sonstiges ausgeschlossen.
Sollte man aber machen.
Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus
oder
Privatverkauf unter Ausschluss von Sachmangelhaftung

Der oftmals empfohlene längere Text mit Schadenersatz und co kann man sich meiner laienhaften Meinung nach schenken. So weit, dass das relevant wird, kommts eh nie.
 
https://dejure.org/gesetze/BGB/446.html
1. Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
Würde ich so deuten (bin kein Jurist), dass Schäden, die aufgrund des Transportes im Rucksack entstanden sein könnten, vom Käufer zu tragen sind.

Ansonsten würde ich das mal durchlesen:
https://rechtstipp24.de/2019/04/12/ausschluss-der-gewaehrleistung-beim-privatverkauf-bei-ebay/

Bei einem Sachmangel kommt es auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs an (§ 434 Absatz 1 Satz 1 BGB). Der Gefahrübergang findet mit der Übergabe der Sache an den Käufer statt, was bei der Versendung bereits dann der Fall ist, wenn die Sache an den Transporteur (z. B. DHL, Hermes) übergeben wird (§ 447 BGB).

Zeigt sich nach Gefahrübergang bei gebrauchten Sachen ein Mangel, liegt es häufig nahe, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Die Beweislast für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs trägt aber derjenige, der sich auf den Mangel beruft, also der Käufer.

Das bedeutet, dass der Käufer beim Privatkauf nachweisen muss, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat. Gelingt dem Käufer dieser Nachweis nicht, scheiden Mängelansprüche aus. Käufer sind daher gut beraten, sich die Sache gut anzusehen.

Im Nachhinein lassen sich Ansprüche meistens nur sehr schwierig durchsetzen, weil sich ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs oft nicht nachweisen lässt. Ob ein Riss im Fahrrad-Rahmen bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, wird sich in einigen Fällen sicherlich beweisen lassen. Dafür bedarf es aber regelmäßig eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, welches meistens teurer als ein neuer Fahrradrahmen ist.
Heißt: Der Käufer muss beweisen, dass der Schaden schon vorher vorhanden war.
 
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