Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Anordnungen des Arbeitgebers aufgrund des Direktionsrechts nachzukommen. Ihm steht nicht das Recht zu, die Befolgung der Anordnungen zu verweigern mit der Begründung, die Anweisung sei nicht zweckmäßig oder nicht sinnvoll. Lediglich dann, wenn die Grenzen des Direktionsrechts überschritten sind oder die angewiesene Maßnahme gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstößt, steht dem Arbeitnehmer das Recht zu, die Durchführung der Anweisung zu verweigern.
Rechtswidrig ist eine Anweisung, die vom Arbeitnehmer ein strafbares oder ordnungswidriges Verhalten verlangt oder gegen die guten Sitten verstößt. Nicht vom Direktionsrecht umfasst ist eine Anweisung, eine nach dem Vertrag nicht geschuldeten Arbeitsleistung zu erbringen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein nach dem Arbeitsvertrag als Einkaufssachbearbeiter eingestellter Mitarbeiter die Anweisung erhält, künftig die Aufgaben eines ausgeschiedenen Buchhalters zu übernehmen. Um diese Arbeitspflicht zu begründen, ist eine Vertragsänderung erforderlich. Rechtswidrig ist auch die Weisung an den als Meister eingestellten Arbeitnehmer, künftig ausschließlich Arbeiten eines Gesellen auszuführen.