es ist eben nicht egal, wie lange die sachen her sind
"...die
Verjährung in Abhängigkeit von der Höchststrafe, die
für eine Tat vorgesehen ist (§78 Abs. 3 StGB)
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe
bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht
sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen
von mehr als fünf Jahren bis zu zehn
Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen
von mehr als einem Jahr bis zu fünf
Jahren bedroht sind,
5. drei Jahre bei den übrigen Taten...."
zudem kommt außerdem die unterscheidung, ob strafmündig oder nicht
also ich gehe daher von 3 jahren aus.
mfg