Sonderkündigungsrecht bei Defekt?

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Inamori

Gast
Hallo,

ich habe ca. vor einem Jahr ein Mobilfunkvertrag bei 1&1 abgeschlossen und ein LG 5 für 0€ dazu erhalten. Das Telefon war 3x defekt und wurde zur Reparatur geschickt. Jedesmal war entweder Display oder das Modul defekt und wurde entsprechendes Teil erneuert oder Software (meiner Meinung nach Sinnlos) aufgespielt.

Nach der dritten Reparatur wurde mir das Telefon ausgetauscht. Habe ein neues LG 5 bekommen. Leider ging das neue Telefon auch kaputt. Die gleichen Probleme sind mit dem neuen Telefon aufgetaucht. Dort war das Modul nach paar Monaten wieder defekt und paar Wochen später aufgetaucht. Diesmal habe ich es nicht zur Reparatur geschickt und ein Austauch verlangt. Mir wurde das LG 5 SE angeboten, ich habe es daraufhin abgelehnt weil es technisch nicht identisch ist soweit ich weiß. Danach wurde mir ein Samsung S6 und paar andere gegen Aufpreis angeboten.

Meine frage ist jetzt. Kann ich vom Vertrag zurücktreten also eine Außerordentliche Kündigung einreichen?
1&1 meinte am Telefon das es nicht möglich ist, weil der Vertrag mit dem Telefon nicht verbunden ist. Kann das sein, ist eine Kündigung nicht möglich.


Wäre toll wenn jemand mir dazu was sagen könnte. Vielleicht hatte einer von euch auch so ein ähnlicheres Problem.


MfG
 
Da dein Mobilfunkvertrag mit nahezu jedem Mobiltelefon nutzbar ist, ist er logischerweise nicht an dein LG gebunden und demnach nicht kündbar.
 
@Hägar Horrible
Würd ich Dir grundsätzlich zustimmen.
Aber ich kann mir kaum vorstellen, dass das Handy nich über erhöhte monatliche Gebühr querfinanziert wird.
Das Teil kost immer noch über 300€.
Ich würd das eher als "Bundle" sehen und nich als ne simple gratis Dreingabe.

http://www.mdr.de/umschau/quicktipp/quicktipp-handyvertrag-kuendigen-100.html
http://www.frag-einen-anwalt.de/Telekom-Handy-zum-dritten-Mal-kaputt,-Vertragskuendigung-vorzeitig-moeglich--f273384.html
sieht das ähnlich
 
Da hast du sicher recht, und er könnte eventuell eine Ermäßigung raushandeln, aber eben nicht kündigen.
 
Eine Kündigungsmöglichkeit sehe ich auch nicht, da es sich bei dem Telefon lediglichum eine Nebenleistung des Hauptvertrages handelt und der Vertragspartner spätestens mit dem Angebot, ein höhrewertiges Telefon kostenlos zur Verfügung zu stellen, sein Pflicht erfüllt hat. Selbst wenn der Vertragpartner nicht oder letztlich nicht seine Nebenpflicht erfüllen würde, würde dem TE wohl allenfalls bezüglich der Nebenleistung ein Schadenersatzanspruch zustehen.

Wäre aber äußerst aufwendig und mit ungewissem Ausgang behaftet, würde man im Weigerungsfalle seitens des Vetragspartners seine tatsächliches oder vermeintliches Recht rechtlich durchzusetzen versuchen.

Da würde ich zumindest lieber erst nochmal das höherwertige Telefon probieren oder für ein noch aktuelleres gegen einen entsprechend reduzierten Aufpreis optieren.
 
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Das ist auch heute noch so. Was er also versuchen könnte, wäre die monatlichen Zahlungen auf den Wert des Vertrags ohne Handy zu drücken. Nur eben kündigen kann er den Mobilfunkvertrag nicht.
 
Also habe ich keine andere Möglichkeit und muss das alles so akzeptieren, auch wenn ich das Teil jeden Monat zur Reparatur schicken müsste.

Ich danke euch für die Hilfe und werde versuchen ein anderes Telefon zu bekommen.

MfG
 
Wie gesagt, du kannst ja versuchen den Preis für den Mobilfunkvertrag zu bekommen, den du ohne das Handy zahlen müsstest. Das wird zwar einige Ausdauer erfordern, aber ich sehe eigentlich ganz gute Chancen dafür.
 
Es ist schon nicht undenkbar, sich komplett vom Vertrag lösen zu können. Die geschähe aber nicht im Wege einer Kündigung, sondern durch einen Rücktritt. Das brächte die Schwierigkeit mit sich, die gewährten Leistungen rückabzuwickeln und zu bewerten, soweit Ersatz zu leisten ist. Immerhin konnte das Handy einige Zeit genutzt werden und telefoniert wurde auch.

Einfacher lässt sich wohl ein Schadensersatzanspruch durchsetzen. Mängelfreies Gerät anderweitig besorgen und die Kosten vom Schuldner ersetzt verlangen.

Nur meine spontane Einschätzung; kann gerne diskutiert werden. Bevor der Fragende handelt, sollte er sich das natürlich genau überlegen und sich ein eigenes Bild von der Rechtslage machen.
 
Ähem, ja, Rücktritt vom Vertrag nach einem Jahr? In dem er das Handy/den Mobilfunkvertrag mit Sicherheit genutzt hat? Eher unwahrscheinlich, dass er damit durchkommt

Ich schließe mich da eher dem Schadensersatzanspruch an, da er ja einen Anspruch darauf hat, dass das handy funktioniert. Allerdings wurde das Teil bislang stets repariert, ihm anscheinend mehrmals ein anderes Handy angeboten, dass anscheinend die bei ihm auftretende Problematik nicht hat.
 
Als Laie wirst du es schwer haben viel durchzusetzen.

Ich würde wohl versuchen kostenlos ein anderes Model zu erhalten, durchaus auch etwas neuwertiger in derselben Klasse.

Mit juristischen Kenntnissen ist hier alles möglich. Ganz ohne Rechtsanspruch, sondern im Zuge der Kulanz/Nervigkeit/Überzeugungsarbeit.
 
Wenn das Gerät mit dem Vertrag direkt gekoppelt worden wäre, könnte man eben von Vertrag zurücktreten, weil es nicht zumutbar wäre, sich extra ein neues Gerät selbst anzuschaffen, um den Vertrag weiter zu nutzen. Das sind diese kleinen Details, die nicht ohne Grund so ausgestaltet sind und deswegen machen die Provider auch diese "Zugaben" an Geräten für 0€. Aber in der monatlichen Gebühr steckt dann sowieso ein Anteil drin, der nach 2 jähriger Vertraugslaufzeit das Gerät auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ausweist.

Das ist ja keine neue Erkenntnis, dass ein eigenhändiger Kauf mit seperatem Vertrag günstiger ist.

Mit Drängen auf Kulanz auf ein anderes Gerät, wird man sicherlich weiter kommen. Die wollen einen ja schließlich als Kunden meistens behalten.
 
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Nun ja, wie schon gesagt, eine rechtliche Auseiandersetzung würde sich im Zweifelsfall ohnedies nicht lohnen !
 
Dass das Gerät nur 0 Euro "kostete", ist unschädlich. Es ist Bestandteil des Vertrages.

Die Einstellung, die Auseinandersetzung würde sich nicht lohnen, kann ich so pauschal nicht unterstützen. Zur Auseinandersetzung gehören immer zwei Parteien; wenn es sich nicht lohnt, kann die andere Partei ja einfach nachgeben.
 
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Warum ist es nicht zumutbar, sich ein geeignetes Gerät anzuschaffen?
 
Eisbrecher sagt ja, dass das auf den hier beschriebenen Fall nicht zutreffe, daher erübrigt sich vielleicht deine Nachfrage, wenn sie an ihn gerichtet war. Ich greife es aber gern auf: Weil das Gerät Geld kostet, wohingegen es ursprünglich "kostenlos" sein sollte, und weil danach der Tarif nicht mehr fair wäre. Als Einzelmaßnahme, man beschaffe sich selbst ein neues Gerät und alles andere bleibe so, wie es ist, scheint mir das nicht geeignet.
 
Der Fall ist ganz einfach
Damals wurde das Handy in einem
Vertrag zwar subventioniert aber man kann trotzdem vom Kaufvertrag zurücktreten sofern es sich um Ansprüche aus der Sachmängelhaftung handelt!

Das Handy hat damals auch im Vertrag einen Verkaufspreis gehabt von diesem VK kann der Händler dann den Nutzwert abziehen und die Differenz auszahlen

Der Mobilfunkvertrag läuft zwar weiter aber der TE hat dann zu mindestens Geld erhalten um dieses dann neu zu investieren
 
Droitteur schrieb:
Die Einstellung, die Auseinandersetzung würde sich nicht lohnen, kann ich so pauschal nicht unterstützen. Zur Auseinandersetzung gehören immer zwei Parteien; wenn es sich nicht lohnt, kann die andere Partei ja einfach nachgeben.

Ha, ha, ha !!! Die andre Partei (nämlich die zu verklagen wäre) gibt natürlich nicht nach, weil sie weiß, wie schwierig und ggfls kostspielig eine Klage gegen Sie für den Kläger wäre - warum sollte so gesehen jemand nachgeben, wenn er sich am längeren Hebel sitzend dünkt !

Ribery88 schrieb:
Der Fall ist ganz einfach.

Schon alleine dieser Satz disqualifiziert Dich als Ignorranten ! Nichts ist "ganz einfach", wenn etwas vor Gericht gehen muss !

Ribery88 schrieb:
Damals wurde das Handy in einem Vertrag zwar subventioniert aber man kann trotzdem vom Kaufvertrag zurücktreten sofern es sich um Ansprüche aus der Sachmängelhaftung handelt!

Das Handy war eine Nebenleistung des Vertrages; der kann nicht deshalb gewandelt werden, weil die Nebenleistung mängelbehaftet ist.
 
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