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SSD 14 Tage Rückgaberecht - aber genutzt?
- Ersteller ace-drink
- Erstellt am
A
Adam Gontier
Gast
Ja, du darfst sie noch zurückgeben und den vollen Kaufpreis zurückverlangen. 
kaspar33333
Lt. Commander
- Registriert
- Jan. 2008
- Beiträge
- 1.662
Kannst zurückschicken, aber der Händler ist dann berechtigt, etwas einzubehalten, da sie benutzt ist.
A
Adam Gontier
Gast
Sicher?aber der Händler ist dann berechtigt, etwas einzubehalten, da sie benutzt ist.
Ich habe bis jetzt schon einiges benutzt/getestet und innerhalb der 14-Tage-Frist zurückgegeben und immer den vollen Kaufpreis zurückerhalten.
Nikolaus117
Commander
- Registriert
- Dez. 2006
- Beiträge
- 2.682
Adam Gontier schrieb:Ja, du darfst sie noch zurückgeben und den vollen Kaufpreis zurückverlangen.![]()
das stimmt so nicht! einigemachen das, jedoch sieht das 14 tage rückgaberecht keine nutzung, oder wenn nur dann wenn keine gebrauchsspuren entstehen, quasi nur anschauen etc
auch die ganzen heinis die sich 10 cpus bestellen und 9 zurück schicken, ist eigentlich nicht rechtens und der Händler darf den dadruch entstandenen Wert verlust einbehalten.
finde es auch moralisch nicht gut gebrauchte dinge guten gewissens zurück zu geben und vollen preis zu verlangen ABER DANN IMMMER 100% NEUWARTE zu verlangen....
Jepp, der Händler darf dir eine Anteilige Nutzung abziehen. Ob er das macht ist eine andere Frage.
Und wenn mans ganz genau nimmt muss er sie garnicht zurücknehmen, da er nur verpflichtet ist Ware zurückzunehmen, die in etwa so "ausprobiert" wurde, wie es in einem Ladengeschäft möglich wäre - dazu zählen aber nicht einige Stunden Testen.
Allerdings hab ich noch nie davon gehört dass ein Händler diese Klausel auch benutzt hätte, weil der Kundenservice und das damit verbundene Image zu wichtig ist.
mfg
Und wenn mans ganz genau nimmt muss er sie garnicht zurücknehmen, da er nur verpflichtet ist Ware zurückzunehmen, die in etwa so "ausprobiert" wurde, wie es in einem Ladengeschäft möglich wäre - dazu zählen aber nicht einige Stunden Testen.
Allerdings hab ich noch nie davon gehört dass ein Händler diese Klausel auch benutzt hätte, weil der Kundenservice und das damit verbundene Image zu wichtig ist.
mfg
die 14 tage rückgaberecht nach dem fernabsatz gesetzt bezihen sich meines wissens nach darauf das man zu hause das machen kann was man sonst im geschäft macht. sich das gerät angucken etc. die festplatte testhalber einbauen kannst du bei mediamarkt auch nicht. ich denke also er muss sich nicht zurück nehmen. kann dies aber aus kulanz tun
Robby1234
Lt. Junior Grade
- Registriert
- Jan. 2008
- Beiträge
- 434
Und was glaubst du was die dir sagen werden?dann frag ich erstmal direkt dort an
Formatier die HDD und pack sie genauso wieder ein wie sie angekommen ist. Glaubst du ernsthaft die großen Onlinehändler packen die dann aus und prüfen intensiv danach ob da jemals was draufgespielt wurde? Eher nicht, das merkt niemand.
Selbst wenn die können dir höchstens anteilig was abziehen vom Kaufpreis. Rückgaberecht ist gesetzlich geregelt da brauchst du nicht nachfragen ...
A
Adam Gontier
Gast
Würde ich nicht machen.dann frag ich erstmal direkt dort an
Wenn die wissen, dass du die SSD benutzt hast kann es gut sein, dass du nicht den vollen Kaufpreis zurück bekommst.
Einfach ne Mail schreiben in der du deine Bestellung widerrufst. Keine Grund nennen, einfach nur diesen kleinen Satz.
BTW, was gefällt dir denn an der SSD nicht und welche ist es?
digitalangel18
Vice Admiral
- Registriert
- Mai 2005
- Beiträge
- 6.605
Du darfst bei einem Online Kauf etwas 14 Tage lang zurück geben und bekommst den vollen Kaufpeis erstattet. Jedoch nach Gesetz nur, wenn die Ware lediglich so "wie im Geschäft möglich" benutzt hast. Für eine genutzt Festplatte wäre der Händler eigentlich berechtigt, dir einen gewissen Prozentsatz vom Kaufpreis abzuziehen.
Das tut allerdings nahezu kein Händler (die "großen", wie z.B. Amazon schon gar nicht) weil die daraus resultierenden Proteste und schlechte Mundpropaganda für den Shop deutlich negativere Auswirkungen hätten, als ein paar benutzte Rückläufer
Das tut allerdings nahezu kein Händler (die "großen", wie z.B. Amazon schon gar nicht) weil die daraus resultierenden Proteste und schlechte Mundpropaganda für den Shop deutlich negativere Auswirkungen hätten, als ein paar benutzte Rückläufer
@ Winkow
Da bringst du einiges durcheinander. Im Online Kauf hat jeder ein 14 tätiges Rückgaberecht. Der Verkäufer ist sogar verpflichtet die Versandkosten der Rückgabe zu übernehmen. Eine generelle Wertersatzpflicht ist ebenfalls unzulässig. Das BGH entschied in zahlreichen Fällen für den Käufer, sofern er die gekaufte ware geprüft hat.
Da bringst du einiges durcheinander. Im Online Kauf hat jeder ein 14 tätiges Rückgaberecht. Der Verkäufer ist sogar verpflichtet die Versandkosten der Rückgabe zu übernehmen. Eine generelle Wertersatzpflicht ist ebenfalls unzulässig. Das BGH entschied in zahlreichen Fällen für den Käufer, sofern er die gekaufte ware geprüft hat.
- Registriert
- Juni 2005
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- 777
bei einer festplatte ist doch davon auszugehen, dass man sie benutzt hat wenn man sie per fernabsatz zurückgibt. als ob man die nur anguckt und dann sagt: nä ist mir zu langsam!
ergo: mach dir keine sorgen, du kriegst 100% wieder und zurückschicken reicht!
€: Gexa hat teilweise recht. nämlich muss der verkäufer erst bei sachen über 40€ wert die versandkosten übernehmen.
aber das er kein nutzungsersatz verlangen darf steht im BGB §474 (2) und ist somit wie hier die meisten gesagt haben richtig
ergo: mach dir keine sorgen, du kriegst 100% wieder und zurückschicken reicht!
€: Gexa hat teilweise recht. nämlich muss der verkäufer erst bei sachen über 40€ wert die versandkosten übernehmen.
aber das er kein nutzungsersatz verlangen darf steht im BGB §474 (2) und ist somit wie hier die meisten gesagt haben richtig
Zuletzt bearbeitet:
€: Gexa hat teilweise recht. nämlich muss der verkäufer erst bei sachen über 40€ wert die versandkosten übernehmen.
aber das er kein nutzungsersatz verlangen darf steht im BGB §474 (2) und ist somit wie hier die meisten gesagt haben richtig
Die Verkäufer verlangen ja auch keinen Nutzungsersatz sondern es geht um Wertminderung. Wenn du die versiegelung zerstörst, was du zwangsweise tun musst (oder wenn das Produkt eingeschweißt ist) wenn du das Produkt testen willst, kann der Händler dir sehr wohl dafür was abziehen.
In dem Fall heißt das hier doch: Der Händler kann Wertminderung verlangen, muss er aber nicht. Die meisten erstatten aber 100% zurück wenn man grad nicht die Verpackung arg beschädigt hat, aber Mindfactory hat mir beispielsweise auch schonmal bei einem Produkt welches 50euro gekostet hat, 15euro abgezogen, weil es nicht mehr eingeschweißt war (hätte ich ja sonst auch schlecht testen können).
Wäre mir da in dem Fall billiger gekommen wenn ich es privat weiterverkauft hätte.
Aber zurücknehmen muss der Händler den Artikel in jedem Fall. Der TE kann auch mit nem Hammer auf die SSD hauen, der Händler muss sie dennoch zurücknehmen, nur wird er dann 100% Wertersatz verlangen und es gibt kein Geld zurück
dann schick sie halt zurück. Ich denke mal handelt sich jetzt nicht um einen defekt.
Ansonsten ist alles gesagt: Händler kann Wertsatz verlangen, muss er aber nicht.
Kommt auch immer darauf an "wie gut (
)" man den Artikel wieder einpackt. Habe auch schonmal eine Aufreißfolie sauber geöffnet und dann wieder ganz sauber udn sorgfältig mit Tesafilm zugeklebt, gab auch 100% zurück
Ansonsten ist alles gesagt: Händler kann Wertsatz verlangen, muss er aber nicht.
Kommt auch immer darauf an "wie gut (
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- Juni 2005
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- 777
um eine sache zu testen muss ich sie ja aus der verpackung nehmen. wenn sie eingeschweißt war, hat der verkäufer halt pech gehabt (ausnahme sind natürlich cds, dvds, software usw). abgesehen davon sind ssd weder eingescheißt noch in einer versiegelung.
solange er die verpackung nicht ungerechtfertigt zerstört hat ist alles bestens und es darf keine minderungen geben!
PS: serienstreuung a la spaltmaße seh ich jetzt nicht als rückgabegrund, aber ok
solange er die verpackung nicht ungerechtfertigt zerstört hat ist alles bestens und es darf keine minderungen geben!
PS: serienstreuung a la spaltmaße seh ich jetzt nicht als rückgabegrund, aber ok
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