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Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen:
zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
So,
nun müsste man also noch schauen, ob die AGB wirksam einbezogen wurden, bzw. ob hier überhaupt ein Vertrag abgeschlossen wurde. Aus der Ferne dürfte das abschließend nicht zu beurteilen sein...
Das is wieder so ein Fall, der in ner subjektiven Grauzone liegt. Nach der Lieferung wärs völlig klar und nachvollziehbar, dass ein Widerruf ausscheidet. Zum aktuellen Zeitpunkt aber gibts überhaupt keinen objektiven Unterschied zu einem widerrufsberechtigten Fernabsatzgeschäft - der Unterschied ist rein juristischer Natur...
Evt. lässt sich dem aber auf anderem Wege beikommen und dazu eine Frage an die echten Juristen hier: qualifiziert sich eine in den AGB begründete Stornogebühr in Höhe von 30% des Auftragswertes nicht vielleicht als überraschene und damit unwirksame Klausel?
EDIT: Doc Foster war schneller und geht schon in ne ähnliche Richtung. Was meinst Du?
Die AGBs wurde bei der Bestellung zugestimmt, der Auftrag wurde angenommen, da man ja bereits die Daten geprüft hat.
Daher wird es schwierig aus der Nummer raus zukommen, evtl. mit denen Sprechen das man nun die richtigen Daten zusendet und dann die Stornorechnung dafür storniert wird und nicht der Auftrag.
Die AGBs wurde bei der Bestellung zugestimmt, der Auftrag wurde angenommen, da man ja bereits die Daten geprüft hat.
Daher wird es schwierig aus der Nummer raus zukommen, evtl. mit denen Sprechen das man nun die richtigen Daten zusendet und dann die Stornorechnung dafür storniert wird und nicht der Auftrag.
Nur weils in den AGB´s stand muss es nicht zwangsläufig rechtswirksam sein.
Es wurden auch schon Klauseln für unwirksam erklärt, wo die Stornogeb. 16% des Auftragswertes waren. 30% halte ich für übertrieben!
hier sind die AGBs der Druckerrei vllt hätte ich mirs doch ganz genau durchlesen sollen aber wär halt ziemlich viel zu klicken und während der Geschäftszeit bei meinem zeitdruck eigentlich nicht machbar
nur im absatz § 21 Pauschalierte Ansprüche gegen den Kunden
steht der schmarn drin aber ob das so haltbar ist?
(3) Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass print24 kein oder ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden bzw. die Vergütung unangemessen hoch ist.
starke abg.
bei dem shop würd ich nie was in auftrag geben oder kaufen^^
die schieben von haus aus egal was ist den schwarzen peter an den kunden
Nicht lange warten gleich zu den Waffen eh Anwalt greifen. Irgendwie cool
Ein paar Punkte will ich noch ergänzen, eine Bestellbestätigungsemail (die man gewöhnlich gleich nach dem versenden der Bestellung erhält,) ist keine Auftragsbestätigung im Bezug ob ein Vertrag zustande gekommen ist. Selbst wenn das Unternehmen bereits den Auftrag in Ausführung gibt, ist noch kein Vertrag zustande gekommen. (Konludentes Verhalten wirkt in einigen schwierigen Fällen auch nicht)
Jedoch erscheint es mir in diesem Fall eher als Trivialität.
Nur weil es in den AGB steht, dürfen die nicht reguläre Gesetze ausser Kraft setzen.
Ist der TE zum Zeitpunkt der Bestellung Unternehmener oder Verbraucher gewesen?
Ansonsten finde ich die AGB der betroffenden Firma recht dreist... nicht nur dass in weißer Farbe roter Hintergrund gesetzt wurde (meine Augen schmerzen), sie dürfen die Bonitätsprüfung des Kunden auch von ihrer Muttergesellschaft durchführen lassen. In anderen Worten ein anderes Unternehmen erhält zusätzlich Zugriff auf deine Daten, mit dem Unternehmen hast du vertraglich aber nichts zu tun.
Selbst wenn das Unternehmen bereits den Auftrag in Ausführung gibt, ist noch kein Vertrag zustande gekommen. (Konludentes Verhalten wirkt in einigen schwierigen Fällen auch nicht)
Doch, genau das ist einer der Hauptzwecke des AGB-Rechts, nämlich dispositives Recht durch Regelungen, welche auf Privatautonomie beruhen, zu ersetzen. Das allerdings in den Einschränkungen der §§ 305ff BGB.