Tauschgeschäft ohne Vertrag

S

Swagula

Gast
Mal eine Frage bezüglich eines privaten Tauschgeschäftes. Es geht um ein iPhone, welches gegen einen iPod und ein herkömmliches Handy getauscht wurde - und das mündlich, also ohne jeglichen Vertrag oder ein Datum wann ein "Rücktausch" stattfindet.

Jetzt, ein halbes Jahr nach dem Tausch, will der ursprüngliche Besitzer des mittlerweile kaputten iPhones einen Rücktausch.

Ich bitte einen mit dem deutschen Gestz gut vertrauten um eine Antwort. Was sagt das Gesetz in so einem Fall? Hat die Polizei in solchen privaten Tauschgeschäften etwas zu sagen?
 
Auch eine mündliche Übereinkunft ist ein Vertrag... gab es Zeugen?
 
tausch verhält sich wie ein kauf. von daher gibt es keinen anspruch auf "rücktausch". als privatperson hast du eigentlich auch keine pflicht zur gewährleistung. die frage is halt wie euer verhältnis ist, sowas kann schnell mal in einen rechtsstreit ausarten ...
 
Also meiner Meinung nach hast du bessere Karten... wenn er das Ding schon ein halbes Jahr hatte, dann wird es irgendwie schwer sein zu behaupten, kein Interesse an einem Tausch gehabt zu haben ...
 
blablub1212 schrieb:
tausch verhält sich wie ein kauf. von daher gibt es keinen anspruch auf "rücktausch". als privatperson hast du eigentlich auch keine pflicht zur gewährleistung. die frage is halt wie euer verhältnis ist, sowas kann schnell mal in einen rechtsstreit ausarten ...

So oft wie diese Aussage immer wieder auftaucht, so falsch ist sie auch.

Grds. gelten bei jedem Kaufvertrag die §§ 434 ff. BGB, der Verkäufer haftet also dem Käufer bei Sachmängeln.

Wenn nichts weiteres vereinbart war, gelten diese Vorschriften auch entsprechend beim Tausch, vgl. hierzu 480 BGB.

War denn hier ein dauerhafter Eigentumswechsel überhaupt gewollt?
 
Wenn man es nicht anders vereinbart hat gibt es, wie schon gesagt, keinen Anspruch auf einen "Zurück-Austausch".

Die ursprünglichen Geschäfte (der gegenseitige Tausch) wurden offensichtlich alle erfüllt.

also das Gesetz sagt dazu, ohne weitere Abmachungen, garnichts. Dementsprechend hat die Polizei da auch nichts mit zu tun bzw. kann da nichts machen.


Wobei ich allerdings den Tausch eines defekten Iphones gegen ein funktionstüchtiges Handy und einen Ipod spontan für vorteilhaft halte.
 
@Doc Foster: Sofern kein befristeter Wechsel gewollt war, ist doch von einem permanenten auszugehen...

Und die Gewährleistung hat erst mal nichts mit der Rückgabe zu tun... klar kann er sagen "Mach das Handy wieder ganz", und dann schickt man es halt selbst zum Händler oder tut, wozu der andere nicht in der Lage ist...
 
Natürlich, Sinn und Zweck des Tausches ist ja gerade der dauerhafte Übergang von Eigentum.

Allerdings hat mich das hier:

ohne jeglichen Vertrag oder ein Datum wann ein "Rücktausch" stattfindet.

etwas stutzig gemacht.

Für die Gewährleistung gilt dann i.Ü. natürlich auch die normale Beweislastverteilung, d.h. bei einem Mangel, der sich nach einem halben Jahr zeigt, muss der Anspruchsteller beweisen, dass dieser schon bei Übergabe vorhanden war.
 
§434 besagt bitte was? da geht es nur um Sachmangel und ein solcher war bei Gefahrenübergang ja scheinbar nicht vorhanden
das iPhone wurde intakt übergeben und nun soll eine Wandlung des Tausches erfolgen - auf welcher Grundlage?
§323 BGB, Abs. 6: "Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist..."
wenn der neue Eigentümer also ein funktionierendes iPhone bekommen hat und dies nun kaputt ist, dann liegt dies wohl am Gläubiger (neuer Eigentümer) und somit ist ein Rücktritt ausgeschlossen, oder?
§443 BGB war wohl eher gemeint: "Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, ..."
wo hat er die denn übernommen? ich finde gerade keinen Paragraphen, der vorschreibt, das man dies explizit übernehmen oder ablehnen muss
vielleicht habe ich ja auch etwas falsch verstanden, aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren
 
Ja, wenn du dich auf meinen Beitrag beziehst, hast du ihn falsch verstanden.

Ich habe nur erklären wollen, welche Vorschriften hier grds. anwendbar sind, nicht ob deren Tatbestände auch tatsächlich vorliegen.

Damit der Anspruchsteller nun Nacherfüllung verlangen kann, muss er zunächst den Sachmangel bei Gefahrübergang nachweisen.
 
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

Um die Fragen nochmal zu klären: Ich habe kein gutes Verhältnis zu dieser Person. Es gibt einen Zeugen, wobei ich bezweifle, dass dieser den Ablauf des Tauschs noch korrekt schildern kann. Ein halbes Jahr lässt die Gehirnzellen doch schon altern.

Problem ist, der ursprüngliche Eigentümer meint, er habe gesagt, dass er das iPhone nach einer nicht genannten Zeit wieder haben möchte. Daran kann ich mich nicht errinern und einen zuverlässigen Zeugen gibt es wie gesagt auch nicht.

Und natürlich würde ich gerne zurücktauschen, nur logischerweise will die Person kein defektes iPhone wiederhaben.
 
Das klingt dann nach einem gegenseitigen Leihvertrag (o.ä.).

Beruft sich ein Teil auf eine Abmachung, muss er das Vorliegen dieser auch im Zweifel beweisen.
 
Tacklas schrieb:
Das heißt auf einfacher Sprache?

Jetzt musst du mir aber erklären, was an dem über deinem Posting stehenden Beitrag nicht verständlich war.

Wer "einen mit dem deutschen Gestz gut vertrauten um eine Antwort..." bittet, sollte doch zwei einfach formulierte deutsche Sätze verstehen...
 
wie gesagt.. man sollte überhaupt erstmal feststellen ob beide parteien überhaupt schon geschäftsfähig sind..
wäre jetzt einer oder gar beide parteien unter 18 wäre das ganze tauschgeschäft von beginn an nicht rechtskräftig.
taschengeldparagraph..
kindern unter 18 sind nur minimale geschäfte 10-20 euro oder so zuzustehen.
geschäfte mit ipods dürfen die nicht ohne eltern machen.
somit gab es dann rechtlich nie ein geschäft.

ansonsten mündlichener vertrag genauso gültig.

und der andere muss beweisen..
erstmal das es seines ist/war.

sonst könnt ja jeder kommen.

das erstmal alles abklären und dann gehts weiter :)
 
madpat schrieb:
taschengeldparagraph..
kindern unter 18 sind nur minimale geschäfte 10-20 euro oder so zuzustehen.
geschäfte mit ipods dürfen die nicht ohne eltern machen.
somit gab es dann rechtlich nie ein geschäft.

Das ist so nicht richtig.
Der Taschengeldparagraph (§110 BGB) besagt, dass:

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Quelle: BGB

Da steht nichts von 10-20 EUR.

Eine beschränkt geschäftsfähige Person kann durchaus rechtswirksame Geschäfte abschließen, die außerhalb des eigentlichen Taschengeldes liegen. Bekommt diese Person 500 EUR für ein Fahrrad, so darf es sich davon ein Fahrrad kaufen. Bekommt die Person 500EUR zur freien Verfügung, so darf die Person über diese 500EUR frei und wirksam Verträge abschließen.

Das Telefon wurde nun ja schon gekauft und der Person zur freien Verfügung überlassen. Die Person hat es getauchst, demnach würde der Tausch aus eigenen Mitteln bewirkt und ist somit wirksam.

Klar ist, dass derjenige der es Rückgäng machen will, erstmal in der Beweislast ist.
War wirklich ein Tausch gewollt oder nur eine Leihe.......
 
Zuletzt bearbeitet:
wäre jetzt einer oder gar beide parteien unter 18 wäre das ganze tauschgeschäft von beginn an nicht rechtskräftig.

Das ist falsch, der Vertrag wäre im Falle der beschränkten Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB) zunächst nur schwebend unwirksam, wenn die Eltern ihm nicht zugestimmt haben.
Erst wenn die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) verweigert wird, gilt das Geschäft als von Anfang an nichtig.

kindern unter 18 sind nur minimale geschäfte 10-20 euro oder so zuzustehen.
geschäfte mit ipods dürfen die nicht ohne eltern machen.

Das dürfte so nicht richtig sein, weil es m.E. nicht mit dem Wortlaut des § 110 BGB ein Einklang zu bringen ist.

Nachtrag:
Das Telefon wurde nun ja schon gekauft und der Person zur freien Verfügung überlassen. Demnach würde der Tausch aus eigenen Mitteln bewirkt und ist somit wirksam.

Genau darauf und insbesondere auf die Auslegung des Begriffes "Mittel" wird es hierbei ankommen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Beide sind unter 18, das hätte ich vorher erwähnen sollen. Und wir haben per mündlichen Vertrag, ohne verlässige Zeugen, abgeschlossen, dass wir das iPhone gegen den iPod touch und das andere Handy tauschen. Dabei haben wir keine konkrete Zeit genannt, wann wir, bzw. ob wir überhaupt zurücktauschen wollen.

[...] demnach würde der Tausch aus eigenen Mitteln bewirkt und ist somit wirksam.

Was heißt denn "der Tausch ist wirksam"? Und ist er überhaupt gültig, wenn zwei minderjährige Personen mündlich einen Vertrag (ohne Zeugen) abschließen?
 
Zurück
Oben