§ 53 UrhG
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
Der Richter des Kino.to Urteils hat Streaming mit Download gleichgesetzt, womit der §53 UrhG anwendbar ist. (nicht das bei Streaming = Download schon das letzte Wort damit gefallen wäre)
Im Falle von Kino.to kann man vom Benutzer erwarten, Rückschlüsse über die Rechtswidrigkeit der Vorlage zu machen.
Alles kostenlos, neuste Filme und ohne Werbeunterbrechungen, gezielte Suche, Abgefilmte Kinofilme (in dem Fall sogar offensichtlich rechtswidrig hergestellt), etc.
Das sind genug Indizien, welche auch für den Laien diese Seite als illegal enttarnen müsste.
Bei Youtube sieht dies hingegen ganz anders aus. Ein paar Punkte welche sich zu Kino.to unterscheiden und deswegen für die Legalität sprechen habe ich ja oben bereits genannt. Dazu ist es hier auch laut den AGB verboten Videos hochzuladen dessen Rechte man nicht besitzt, womit für einen Laien der Punkt der „offensichtlichkeit“ wegfällt …
Was offensichtlich ist und was nicht, das hat am Ende natürlich ein Richter zu klären.
Bei Kino.to war es aber wohl ebenso offensichtlich, wie mit Bittorrent oder im Gulli
