Urteil: Zurückgenommene Ware darf wieder als Neuware verkauft werden

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Mr. Snoot

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http://www.hartware.de/news_44358.html schrieb:
Gebraucht als Neu verkaufen

Zurückgenommene Ware darf wieder als Neuware verkauft werden

Eine gängige Praxis wurde vom Amtsgericht Rotenburg nun die Legalität bescheinigt. Konkret geht es um Ware, die im Rahmen des Widerrufsrechts wieder zurückgenommen wurde. Diese war aller Wahrscheinlichkeit nach schon einmal im Betrieb. Dennoch darf sie als "Neu" wieder zum Verkauf angeboten werden. Im Fall, über den das Gericht nun entschieden hat, hatte der Kunde sogar schon Adressen im Telefonbuch eines Handys abgespeichert.

Laut dem Urteil des Gerichts sei eine Überprüfung des Geräts noch kein "in Gebrauch nehmen". Und bei einem technischen Gerät schließe eine solche Überprüfung auch den Test der Funktionen mit ein. Erst wenn der Käufer das Gerät "eigentumsähnlich" nutze, könne von einer "Ingebrauchnahme" gesprochen werden.

[...]
Klar, es ist für die Händler mehr als ärgerlich, wenn die Kunden die Ware nur zum Testen bestellen und zurückschicken. Der Händler konnte sie dann bisher nur mit wesentlich geringerer Gewinnspanne (wenn nicht gar Verlust) erneut verkaufen. Dafür wurde dem Kunden die "Abnutzung" ggf. in Rechnung gestellt. Wie sieht das in Zukunft aus? Der Händler darf die Ware zum Neupreis verkaufen, und der nächste Kunde bekommt die benutzte Ware.

Ich möchte sowas ehrlich gesagt nicht, sonst hätte ich ja bisher schon diese (wie's im Artikel heißt) "refurbished"-Hardware gekauft. Darf der Händler in Zukunft dann überhaupt noch einen gewissen Betrag vom Kaufpreis abziehen, oder bekommt man dafür im Gegenzug als Kunde immer 100% zurück?

Die Frage ist jetzt eben, wie stark darf die Ware genutzt worden sein, um sie noch als Neugerät zu verkaufen? Bei einem Handy kann man das vielleicht noch an der Abnutzung der Tasten sehen, aber wie siehts bei anderer Hardware aus? Eigentlich kann man das - v.a. als Laie - kaum oder gar nicht feststellen.
 
Ja, ich würde es auch nicht mögen eine Grafikkarte "neu" zu kaufen die mein Vorgänger zwei Wochen auf Übertaktungsfreudigkeit getestet hat (und es vielleicht etwas übertrieb) und ich dann denn Ärger mit habe. Ich finde zwar sehr praktisch denn ganzen Kaufpreis zurückzuerhalten, aber ich würde nötigenfalls einen Abzug dessen was ich von Kaufpreis gezahlt habe in Kauf nehmen, wenn gebrauchte Ware die ich dann kaufe entsprechend gekennzeichnet wäre.

Öh, da fällt mir gleich eine Geschichte dazu ein. Ich und mein Bruder haben mal einen N64-Controller an einen An und Verkauf-Laden verkauft, mit denn Hinweis das das Memorypak darin sich verkanntet hatte (fragt mich nicht wie das passieren konnte) und sich nicht mehr entfernen liesse. Einige Tage später waren wir wieder da. Auf denn Tresen lag ein original- verpackter und verschweisster N64-Controller - mit einen Memorypak drin das eindeutig Kratzspuren aufwies... Und denn er locker mal zum Neupreis zum Verkauf anbot:freak:
 
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Es steht dir ja frei, wenn du ein Gerät online orderst und du erkennst schon winzige Spuren an Verschlechterung daran, das ganze grundlos wieder zurückzuschicken. Der dritte Käufer wird es dann sicherlich behalten - oder auch nicht. Ich hab jetzt keine Ahnung wie hoch die Fluktuationsrate an Neuware in einem normalen Onlinegeschäft ist, bei Kleidung dürfte sie aber nicht zu vernachlässigen sein.
 
Jo grandios - dann kann ich gleich zum MM fahren, wenn ich meine Hardware zig mal umtauschen darf bevor ich eine zweifelsfrei neuwertige War bekomme. Wobei, beim MM sollen ja auch zurückgebrachte Sachen neu verschweißt werden, wie's auch Chippo ähnlich schrieb.
 
Im Einzelhandel vor Ort gibt's ja pauschal kein Widerrufsrecht - gekauft ist gekauft.
 
Lustig wird es doch erst, wenn man sich einen neuen Tft zulegt.

Da hatte doch einer nach 10 Tagen doch wirklich eine Pixelfehler und kriegt den vollen Kaufpreis zurück.

Zum Glück bin ich kein 300€ hardcore gaming Tft Käufer. ;)
 
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Naja, ich behaupte in der Praxis wird sich nicht sonderlich viel ändern :>
 
@Heelix
So ist es. Es wird sich nicht viel ändern. Aber anderes Kapitel.
Zurückgenommene Ware, auf welche bereits Wertersatz zu leisten war oder welche Gebrauchsspuren aufweist, welche die Qualität mindern, betriftt dieses Urteil doch garnicht. Es geht um grundsätzlich intakte Ware, die nur schonmal von einem anderen zu Testzwecken benutzt wurde, aber ansonsten noch völlig I.O. und neuwertig ist.

Wenn zb. einer auf einem Handy Telefonnummern oder sonstige Eingaben draufgelassen hat, ist das Handy ja nicht qualitativ schlechter geworden. Dann werden diese eben wieder gelöscht. War es schmutzig wirds eben vorher noch gereinigt. Hat man im Laden die Verpackung aufgerissen, um es sich näher anzuschauen, dann wirds eben neu verpackt.
Auch in der Fabrik werden Produkte während der Produktion von vielen Händen betatscht und getestet. Genauso wie im Schuh- oder Klamottengeschäft auch ein anderer die Sachen schonmal kurz anprobiert haben kann. Na und? Das ist nunmal so. Es ändert sich mit diesem Urteil für den Kunden eigentlich garnix, es schafft lediglich endlich mal Rechtssicherheit für die Händler.
 
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Ein Freund von mir hat sich mal für den Austausch eines Navi-Geräts ein neues bekommen und dann als er es geöffnet hat - machte einen unbenutzten Eindruck - gabs dann total die Fehler. Ich finds schon frech, scheinbar fehlerhafte Produkte nach der Rückgabe als neu zu verkaufen.
Bei "gefällt" mir nicht - Dingen kann man ja nochmal ein Auge zudrücken, aber wenn offensichtlich Waren mit Mängeln verkauft werden, dann ist das schon ein starkes Stück.
 
Also mir ist es teilweise auch schon passiert, dass ich offensichtlich schon geöffnete Produkte gekauft habe...bin dann einfach wieder damit zum Laden, hab das denen erzählt und manchmal auch noch Preisnachlass/einmal sogar ein ungeöffnetes bekommen.
 
Gauder schrieb:
beim MM sollen ja auch zurückgebrachte Sachen neu verschweißt werden, wie's auch Chippo ähnlich schrieb.

Ist mir auch schon passiert, nur daß das Gerät, daß ich erwischt habe, nicht im Rahmen der 14 Tage Rückgaberecht zurückgegeben wurde, sondern als Defekt. Es steckte noch eine Cassette im defekten Videorecorder und es lag ein Annahmeschein mit Fehlerbeschreibung dabei .......

Und das ist das Risiko, das ich bei diesem Urteil sehe: Kann der Händler so schnell feststellen, ob das zurückgegebene Gerät wirklich noch einwandfrei ist? Und wo ist die Grenze, ab der er es nicht mehr als neu anbieten darf? Muß der Händler dem Kunden irgendwie nachweisen, daß das Gerät wirklich maximal 10 Tage in Betrieb war und nicht im Zuge der Gewährleistung zurückgekommen ist und evtl. repariert ist?
 
Also bleibt dem Kunden als Konsequenz aus diesem Urteil nur noch übrig, die Ware vor dem Kauf genauestens unter die Lupe zu nehmen um sicherzustellen, das man keinen Rückläufer erwischt.
 
Plyfix schrieb:
Ist mir auch schon passiert, nur daß das Gerät, daß ich erwischt habe, nicht im Rahmen der 14 Tage Rückgaberecht zurückgegeben wurde, sondern als Defekt...

Es gibt kein 14-Tägiges Rückgaberecht, wenn du direkt vor Ort kaufst. Das gibt es nur bei Fernabsatzgeschäften oder den sogenannten "Haustürgeschäften". In deinem Fall ist das reine Kulanz des Händlers.
 
AvenDexx schrieb:
Es gibt kein 14-Tägiges Rückgaberecht, wenn du direkt vor Ort kaufst. Das gibt es nur bei Fernabsatzgeschäften oder den sogenannten "Haustürgeschäften". In deinem Fall ist das reine Kulanz des Händlers.

Du hast im Prinzip Recht, da habe ich mich undeutlich ausgedrückt. Ich meinte den von Medi-Markt gewährten "Umtauschservice", der ein 14tägiges Rückgaberecht darstellt.

Auch wenn Media-Markt nicht dazu verpflichtet, es zu anzubieten: DA sie es anbieten und bewerben, sind sie auch verpflichtet, es zu gewähren.
 
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