Verbindlichkeit von schrftlicher Bestellung im Einzelhandel

Big Ray

Lieutenant
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982
Moin,

wenn ich per E-Mail Kontakt eine Ware im deutschen Einzelhandel bestelle und diese dann nicht annehme, ist die schriftliche Bestellung dann bindend für den Kauf ?
 
Hier fehlen viele Informationen.

Wurde die Bestellung bestätigt? Wurdest du über deine Rücktrittsrechte aufgeklärt? Bezahlung geklärt oder schon bezahlt?
Grundsätzlich aber ja.
 
DerTobi schrieb:
Die Erklärung in dem Artikel paßt nicht zu meiner Frage. Mein Händler ist ein ganz normaler Einzelhändler ohne "organisiertes Vertriebssystems für Fernabsatz".

Mir reicht eine kurze Erläuterung für ein Ja oder Nein.

Ergänzung ()

hallo7 schrieb:
Hier fehlen viele Informationen.

Wurde die Bestellung bestätigt? Wurdest du über deine Rücktrittsrechte aufgeklärt? Bezahlung geklärt oder schon bezahlt?
Grundsätzlich aber ja.
Die Bestellung wurde bestätigt.
Ich habe den gesamten E-Mailverkehr mit dem Händler, dort sind keine Rücktrittsrechte erläutert.
Lieferzeit waren 9! Monate, da die Ware nicht am Lager war. Habe die Ware (E-Bike) beim Händler in Augenschein genommen, aber noch nicht bezahlt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hm, wenn du vor Ort warst, dann war das unter Umständen kein Fernabsatz mehr.
 
Die Frage ob das Fernabsatz ist, stellt sich mir garnicht. Die Frage ist, ob ich grundsätzlich ein Rücktrittsrecht bei einer schriftlichen Bestellung habe. Zumal die Produkbeschreibung des Herstellers schwammig ist.

Kurze Erklärung:
ich bestellte per E-Mail bei einem ortsansässigen Händler ein E-Bike.

Dazu bestellte ich noch ein Akku-Pack 500 Watt dazu, Akku und Motor sind von Bosch.

Nachdem die Ware eingetroffen ist, stellte ich fest, das der Zusatz-Akku nicht abschließbar ist, sondern anders als auf der Produkseite von Bosch beschrieben, eine Eigenkonstruktion des Herstellers ist. Dieser wird legendlich durch eine kleine Schraube gesichert.

Da der Zusatz-Akku auch noch mit 899 € zu Buche schlägt und die Diebstahlgefahr hoch ist, habe ich mich entschlossen vom Kauf zurückzuteten.

Der Händler argumentiert, das meine schriftliche Bestellung per E-Mail bindend für mich ist.
 
Big Ray schrieb:
Die Frage ist, ob ich grundsätzlich ein Rücktrittsrecht bei einer schriftlichen Bestellung habe
Nein, grundsätzlich hast du das nicht.

Man kann nicht nach jux und dollerei Verträge schließen und von diese frei nach Schnauze zurücktreten.

Da du vor Ort warst und der Händler wie du selbst sagst kein organisiertes Veetriebssystem für Fernabsatz anbietet wird dieses auch nicht gelten.
 
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Big Ray schrieb:
Nachdem die Ware eingetroffen ist, stellte ich fest, das der Zusatz-Akku nicht abschließbar ist, sondern anders als auf der Produkseite von Bosch beschrieben, eine Eigenkonstruktion des Herstellers ist.
Vielleicht versuchen hier ein Mängel zu formulieren, um den Kaufvertrag anzufechten.
 
@Big Ray
wenn es eine Sonderbestellung nur für dich war, weil man das Modell normalerweise nicht verkauft wird, könnte es sein, dass es nicht zurückgenommen werden muss.
Das schreib ich aber als Laie
 
Big Ray schrieb:
Die Frage ob das Fernabsatz ist, stellt sich mir garnicht.
Warum nicht? Die Bestellung ist online passiert --> Fernabsatz gilt erst einmal. Aber nur bis zu dem Punkt, dass du

a) eine Sonderanfertigung bestellt hast --> bei einem ebike möglich, aber unwahrscheinlich
b) du es vor Ort abholst und erst dort der Kaufvertrag zustande kommt (z.B. ist dieses so bei den Abholungen von Media Markt und Co --> die bieten aber eine freiwillige Rücknahme an!)

Wie hast du denn ursprünglich bestellt (Lieferung nach Hause?)? Wann kam der Vertrag zustande? Vor oder nach deinem Besuch vor Ort? (Schau dafür in die agb deines Händlers)
 
Big Ray schrieb:
Habe die Ware (E-Bike) beim Händler in Augenschein genommen, aber noch nicht bezahlt.
Also erstens verkaufen sich E-Bikes aktuell von selbst.
Verfügbarkeit is King.
Will der Händler dich echt zwingen das Bike abzunehmen? Kann ich mir nicht vorstellen.
Außer du hast ein krasses Sondermodell bestellt, was sonst gar nicht in sein Portfoilo passt.

Zweitens: Ein Kaufvertrag kommt mit dem akzeptieren des Auftrags zustande, was i.d.R. durch eine Auftragsbetätigung geschieht.
Der Händler hat dir den Auftrag höchstwahrscheinlich noch nicht rechtsgültig bestätigt, da er ja gar nicht weiß ob er das Modell überhaupt geliefert bekommt (was nachteilige Folgen für ihn hätte). Der Fahrradmarkt ist ja grade verrückt.
 
Scythe1988 schrieb:
Warum nicht? Die Bestellung ist online passiert --> Fernabsatz gilt erst einmal. Aber nur bis zu dem Punkt, dass du

a) eine Sonderanfertigung bestellt hast --> bei einem ebike möglich, aber unwahrscheinlich
b) du es vor Ort abholst und erst dort der Kaufvertrag zustande kommt (z.B. ist dieses so bei den Abholungen von Media Markt und Co --> die bieten aber eine freiwillige Rücknahme an!)

Wie hast du denn ursprünglich bestellt (Lieferung nach Hause?)? Wann kam der Vertrag zustande? Vor oder nach deinem Besuch vor Ort? (Schau dafür in die agb deines Händlers)

Ergänzung ()

Vielleicht bin ich hier vom Online-Handel ein wenig verwöhnt und hab hier ein Denkfehler gemacht.

Das mit dem nicht abschließbaren Akku ist eben Pech. Da hätte ich mich besser informieren sollen. Aber in St.Pauli werden wohl keine E-Bikes/Akkus geklaut, das der Hesteller sowas standardmäßig nicht anbietet.

@Scythe1988

Das E-Bike ist ein S-Pedelec, https://www.bergamont.com/de/de/product/bergamont-e-horizon-elite-speed-gent. Der Zusatz-Akku wurde mittlerweile von der Webseite entfernt. Ich tippe mal, da bin ich wohl nicht der erste Kunde der das reklamiert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hier im Thread steht mal wieder viel Kraut und Rüben.


Mal die juristischen Themen aus dem Weg:
1) Hast du den Händler gefragt, ob er die Ware anderweitig los wird, weil du sie nicht mehr möchtest?
2) Hast du geschaut, ob du das eBike selbst verkaufen kannst?

Ich selbst verhalte mich ja auch gerne als Laie wenn ich Verbraucher bin und widerrufe dann z. B. auch einfach mal und schaue, was mir der Händler antwortet. Soll der doch argumentieren. Ich sehe es üblicherweise nicht als meine Aufgabe an bereits im ersten Aufschlag alles Stich- und Hiebfest zu verargumentieren.
 
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Ich würde mal mit dem Händler klären ob er dir statt dem Bergamont Adapter nicht einfach die Scott Baseplate montieren kann und darauf dann das Standard Rahmenakkuschlossgehäuse.
Im Bergamont Adapter ist der "Hubbel" ja schon drin.
 
Big Ray schrieb:
Die Frage ob das Fernabsatz ist, stellt sich mir garnicht. Die Frage ist, ob ich grundsätzlich ein Rücktrittsrecht bei einer schriftlichen Bestellung habe. Zumal die Produkbeschreibung des Herstellers schwammig ist.

Kurze Erklärung:
ich bestellte per E-Mail bei einem ortsansässigen Händler ein E-Bike.

Dazu bestellte ich noch ein Akku-Pack 500 Watt dazu, Akku und Motor sind von Bosch.

Nachdem die Ware eingetroffen ist, stellte ich fest, das der Zusatz-Akku nicht abschließbar ist, sondern anders als auf der Produkseite von Bosch beschrieben, eine Eigenkonstruktion des Herstellers ist. Dieser wird legendlich durch eine kleine Schraube gesichert.

Da der Zusatz-Akku auch noch mit 899 € zu Buche schlägt und die Diebstahlgefahr hoch ist, habe ich mich entschlossen vom Kauf zurückzuteten.

Der Händler argumentiert, das meine schriftliche Bestellung per E-Mail bindend für mich ist.
Ianal: Damit sieht die Sachlage ganz anders aus, denn das ist Imho ein Sachmangel, 434 III S. 1 Nr. 2 b) BGB.
Du kannst neulieferung des ebikes mit absperrbaren Akku verlangen oder Nachbesserung.
Wenn der Händler das nicht kann, kannst du zurücktreten.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Mickey Cohen schrieb:
Damit sieht die Sachlage ganz anders aus, denn das ist Imho ein Sachmangel.
Du kannst neulieferung eines ebikes mit absperrbaren Akku verlangen oder Nachbesserung.
Wenn der Händler das nicht kann, kannst du zurücktreten.
Aber auch nur dann, wenn dieses E-Bike mit abschließbarem Akku angeboten wurde.

Da dies aber auf der Webseite entfernt wurde, müsste der Threadersteller das mit einem Screenshot belegen können.
 

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Goldsmith schrieb:
Aber auch nur dann, wenn dieses E-Bike mit abschließbarem Akku angeboten wurde.

Da dies aber auf der Webseite entfernt wurde, müsste der Threadersteller das mit einem Screenshot belegen können.
Klar, die beweisbarkeit ist im Falle dass es zu ner Gerichtsverhandlung kommt natürlich nochmal eine ganz andere Geschichte.
 
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Der Threadersteller hat sich auch nicht mehr gemeldet, eventuell konnte er sein Problem auch schon lösen.
 
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