Du verwendest einen veralteten Browser. Es ist möglich, dass diese oder andere Websites nicht korrekt angezeigt werden.
Du solltest ein Upgrade durchführen oder einen alternativen Browser verwenden.
Du solltest ein Upgrade durchführen oder einen alternativen Browser verwenden.
Verbindlichkeit von schrftlicher Bestellung im Einzelhandel
- Ersteller Big Ray
- Erstellt am
Robert-Chase
Lt. Junior Grade
- Registriert
- Juni 2022
- Beiträge
- 482
Bestellung per Email dürfte Onlinekauf gleichzusetzen sein.
DerTobi
Lt. Junior Grade
- Registriert
- Jan. 2006
- Beiträge
- 467
https://www.onlinehaendler-news.de/...-stationaerer-handel-wann-fernabsatzgeschaeft
Hier steht eigentlich alles ganz gut erklärt.
Hier steht eigentlich alles ganz gut erklärt.
Die Erklärung in dem Artikel paßt nicht zu meiner Frage. Mein Händler ist ein ganz normaler Einzelhändler ohne "organisiertes Vertriebssystems für Fernabsatz".DerTobi schrieb:https://www.onlinehaendler-news.de/...-stationaerer-handel-wann-fernabsatzgeschaeft
Hier steht eigentlich alles ganz gut erklärt.
Mir reicht eine kurze Erläuterung für ein Ja oder Nein.
Ergänzung ()
Die Bestellung wurde bestätigt.hallo7 schrieb:Hier fehlen viele Informationen.
Wurde die Bestellung bestätigt? Wurdest du über deine Rücktrittsrechte aufgeklärt? Bezahlung geklärt oder schon bezahlt?
Grundsätzlich aber ja.
Ich habe den gesamten E-Mailverkehr mit dem Händler, dort sind keine Rücktrittsrechte erläutert.
Lieferzeit waren 9! Monate, da die Ware nicht am Lager war. Habe die Ware (E-Bike) beim Händler in Augenschein genommen, aber noch nicht bezahlt.
Zuletzt bearbeitet:
Die Frage ob das Fernabsatz ist, stellt sich mir garnicht. Die Frage ist, ob ich grundsätzlich ein Rücktrittsrecht bei einer schriftlichen Bestellung habe. Zumal die Produkbeschreibung des Herstellers schwammig ist.
Kurze Erklärung:
ich bestellte per E-Mail bei einem ortsansässigen Händler ein E-Bike.
Dazu bestellte ich noch ein Akku-Pack 500 Watt dazu, Akku und Motor sind von Bosch.
Nachdem die Ware eingetroffen ist, stellte ich fest, das der Zusatz-Akku nicht abschließbar ist, sondern anders als auf der Produkseite von Bosch beschrieben, eine Eigenkonstruktion des Herstellers ist. Dieser wird legendlich durch eine kleine Schraube gesichert.
Da der Zusatz-Akku auch noch mit 899 € zu Buche schlägt und die Diebstahlgefahr hoch ist, habe ich mich entschlossen vom Kauf zurückzuteten.
Der Händler argumentiert, das meine schriftliche Bestellung per E-Mail bindend für mich ist.
Kurze Erklärung:
ich bestellte per E-Mail bei einem ortsansässigen Händler ein E-Bike.
Dazu bestellte ich noch ein Akku-Pack 500 Watt dazu, Akku und Motor sind von Bosch.
Nachdem die Ware eingetroffen ist, stellte ich fest, das der Zusatz-Akku nicht abschließbar ist, sondern anders als auf der Produkseite von Bosch beschrieben, eine Eigenkonstruktion des Herstellers ist. Dieser wird legendlich durch eine kleine Schraube gesichert.
Da der Zusatz-Akku auch noch mit 899 € zu Buche schlägt und die Diebstahlgefahr hoch ist, habe ich mich entschlossen vom Kauf zurückzuteten.
Der Händler argumentiert, das meine schriftliche Bestellung per E-Mail bindend für mich ist.
Robert-Chase
Lt. Junior Grade
- Registriert
- Juni 2022
- Beiträge
- 482
Nein, grundsätzlich hast du das nicht.Big Ray schrieb:Die Frage ist, ob ich grundsätzlich ein Rücktrittsrecht bei einer schriftlichen Bestellung habe
Man kann nicht nach jux und dollerei Verträge schließen und von diese frei nach Schnauze zurücktreten.
Da du vor Ort warst und der Händler wie du selbst sagst kein organisiertes Veetriebssystem für Fernabsatz anbietet wird dieses auch nicht gelten.
Vielleicht versuchen hier ein Mängel zu formulieren, um den Kaufvertrag anzufechten.Big Ray schrieb:Nachdem die Ware eingetroffen ist, stellte ich fest, das der Zusatz-Akku nicht abschließbar ist, sondern anders als auf der Produkseite von Bosch beschrieben, eine Eigenkonstruktion des Herstellers ist.
Scythe1988
Commodore
- Registriert
- Nov. 2009
- Beiträge
- 4.346
Warum nicht? Die Bestellung ist online passiert --> Fernabsatz gilt erst einmal. Aber nur bis zu dem Punkt, dass duBig Ray schrieb:Die Frage ob das Fernabsatz ist, stellt sich mir garnicht.
a) eine Sonderanfertigung bestellt hast --> bei einem ebike möglich, aber unwahrscheinlich
b) du es vor Ort abholst und erst dort der Kaufvertrag zustande kommt (z.B. ist dieses so bei den Abholungen von Media Markt und Co --> die bieten aber eine freiwillige Rücknahme an!)
Wie hast du denn ursprünglich bestellt (Lieferung nach Hause?)? Wann kam der Vertrag zustande? Vor oder nach deinem Besuch vor Ort? (Schau dafür in die agb deines Händlers)
h00bi
Fleet Admiral
- Registriert
- Aug. 2006
- Beiträge
- 24.014
Also erstens verkaufen sich E-Bikes aktuell von selbst.Big Ray schrieb:Habe die Ware (E-Bike) beim Händler in Augenschein genommen, aber noch nicht bezahlt.
Verfügbarkeit is King.
Will der Händler dich echt zwingen das Bike abzunehmen? Kann ich mir nicht vorstellen.
Außer du hast ein krasses Sondermodell bestellt, was sonst gar nicht in sein Portfoilo passt.
Zweitens: Ein Kaufvertrag kommt mit dem akzeptieren des Auftrags zustande, was i.d.R. durch eine Auftragsbetätigung geschieht.
Der Händler hat dir den Auftrag höchstwahrscheinlich noch nicht rechtsgültig bestätigt, da er ja gar nicht weiß ob er das Modell überhaupt geliefert bekommt (was nachteilige Folgen für ihn hätte). Der Fahrradmarkt ist ja grade verrückt.
Big Ray schrieb:[...]
...habe ich mich entschlossen vom Kauf zurückzuteten.
Das halte ich für grundsätzlich schwierig.
Scythe1988 schrieb:Warum nicht? Die Bestellung ist online passiert --> Fernabsatz gilt erst einmal. Aber nur bis zu dem Punkt, dass du
a) eine Sonderanfertigung bestellt hast --> bei einem ebike möglich, aber unwahrscheinlich
b) du es vor Ort abholst und erst dort der Kaufvertrag zustande kommt (z.B. ist dieses so bei den Abholungen von Media Markt und Co --> die bieten aber eine freiwillige Rücknahme an!)
Wie hast du denn ursprünglich bestellt (Lieferung nach Hause?)? Wann kam der Vertrag zustande? Vor oder nach deinem Besuch vor Ort? (Schau dafür in die agb deines Händlers)
Ergänzung ()
Vielleicht bin ich hier vom Online-Handel ein wenig verwöhnt und hab hier ein Denkfehler gemacht.
Das mit dem nicht abschließbaren Akku ist eben Pech. Da hätte ich mich besser informieren sollen. Aber in St.Pauli werden wohl keine E-Bikes/Akkus geklaut, das der Hesteller sowas standardmäßig nicht anbietet.
@Scythe1988
Das E-Bike ist ein S-Pedelec, https://www.bergamont.com/de/de/product/bergamont-e-horizon-elite-speed-gent. Der Zusatz-Akku wurde mittlerweile von der Webseite entfernt. Ich tippe mal, da bin ich wohl nicht der erste Kunde der das reklamiert.
Zuletzt bearbeitet:
Hier im Thread steht mal wieder viel Kraut und Rüben.
Mal die juristischen Themen aus dem Weg:
1) Hast du den Händler gefragt, ob er die Ware anderweitig los wird, weil du sie nicht mehr möchtest?
2) Hast du geschaut, ob du das eBike selbst verkaufen kannst?
Ich selbst verhalte mich ja auch gerne als Laie wenn ich Verbraucher bin und widerrufe dann z. B. auch einfach mal und schaue, was mir der Händler antwortet. Soll der doch argumentieren. Ich sehe es üblicherweise nicht als meine Aufgabe an bereits im ersten Aufschlag alles Stich- und Hiebfest zu verargumentieren.
Mal die juristischen Themen aus dem Weg:
1) Hast du den Händler gefragt, ob er die Ware anderweitig los wird, weil du sie nicht mehr möchtest?
2) Hast du geschaut, ob du das eBike selbst verkaufen kannst?
Ich selbst verhalte mich ja auch gerne als Laie wenn ich Verbraucher bin und widerrufe dann z. B. auch einfach mal und schaue, was mir der Händler antwortet. Soll der doch argumentieren. Ich sehe es üblicherweise nicht als meine Aufgabe an bereits im ersten Aufschlag alles Stich- und Hiebfest zu verargumentieren.
M
Mickey Cohen
Gast
Ianal: Damit sieht die Sachlage ganz anders aus, denn das ist Imho ein Sachmangel, 434 III S. 1 Nr. 2 b) BGB.Big Ray schrieb:Die Frage ob das Fernabsatz ist, stellt sich mir garnicht. Die Frage ist, ob ich grundsätzlich ein Rücktrittsrecht bei einer schriftlichen Bestellung habe. Zumal die Produkbeschreibung des Herstellers schwammig ist.
Kurze Erklärung:
ich bestellte per E-Mail bei einem ortsansässigen Händler ein E-Bike.
Dazu bestellte ich noch ein Akku-Pack 500 Watt dazu, Akku und Motor sind von Bosch.
Nachdem die Ware eingetroffen ist, stellte ich fest, das der Zusatz-Akku nicht abschließbar ist, sondern anders als auf der Produkseite von Bosch beschrieben, eine Eigenkonstruktion des Herstellers ist. Dieser wird legendlich durch eine kleine Schraube gesichert.
Da der Zusatz-Akku auch noch mit 899 € zu Buche schlägt und die Diebstahlgefahr hoch ist, habe ich mich entschlossen vom Kauf zurückzuteten.
Der Händler argumentiert, das meine schriftliche Bestellung per E-Mail bindend für mich ist.
Du kannst neulieferung des ebikes mit absperrbaren Akku verlangen oder Nachbesserung.
Wenn der Händler das nicht kann, kannst du zurücktreten.
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Goldsmith
Rear Admiral
- Registriert
- Dez. 2021
- Beiträge
- 5.588
Aber auch nur dann, wenn dieses E-Bike mit abschließbarem Akku angeboten wurde.Mickey Cohen schrieb:Damit sieht die Sachlage ganz anders aus, denn das ist Imho ein Sachmangel.
Du kannst neulieferung eines ebikes mit absperrbaren Akku verlangen oder Nachbesserung.
Wenn der Händler das nicht kann, kannst du zurücktreten.
Da dies aber auf der Webseite entfernt wurde, müsste der Threadersteller das mit einem Screenshot belegen können.
Anhänge
M
Mickey Cohen
Gast
Klar, die beweisbarkeit ist im Falle dass es zu ner Gerichtsverhandlung kommt natürlich nochmal eine ganz andere Geschichte.Goldsmith schrieb:Aber auch nur dann, wenn dieses E-Bike mit abschließbarem Akku angeboten wurde.
Da dies aber auf der Webseite entfernt wurde, müsste der Threadersteller das mit einem Screenshot belegen können.
Ähnliche Themen
- Antworten
- 22
- Aufrufe
- 2.845
- Antworten
- 13
- Aufrufe
- 2.973
- Antworten
- 17
- Aufrufe
- 1.115
- Antworten
- 94
- Aufrufe
- 28.536