M
Mustis
Gast
Es muss da nicht stehen, da es explizit ist, wenn man eine entsprechender Impfnachweis bzw. immunitätsnachweis erbracht werden muss, wenn man in entsprechenden Einrichtungen arbeiten oder betreut werden will.
Erneut: Wenn ein Gesetz entsprechend im Geltungsbereich eingeschränkt ist, dann steht das explizit im Gesetz. Jedes Gesetz muss definieren, wann wo, für wen und wie es gültig ist. Wäre das GEsetz entsprechend nur für Arbeitsplätze, würde es dort explizit stehen und der Geltungsbereich entsprechend definiert sein. So wie es im Arbeitschutzgesetz zum Beispiel der Fall ist. Sofern du das nicht aufzeigst, ist deine AUssage falsch. Ist sie ohnehin, denn wie bereits nachgewiesen betrifft es die betreuten Personen ebenso und die sind dort nicht an ihrem Arbeitsplatz...
Und einen einzelnen Paragrafen zu zitieren und zu behaupten, da stünde irgendwas, was dort nichjt steht zeiht nicht. Die Verpflichtung, aufzuklären, wie im Zitat dargestellt entspricht in keiner Weise das an anderer Stelle kein Zwang formuliert wird.
Denn dann lesen wir den vorangestellten ABsatz 8: (8) Folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen entweder einen nach den Maßgaben von Satz 2 ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen:
und erkennen, dass hier ganz klar eine PFLICHT besteht. Nachfolgend wird dann definiert, wo und für wen diese spezielle Pflicht zum tragen kommt, die von mir oben angesprochene Definitionspflicht eines GEsetzes.
Es handelt sich hiermit somit klar erkenntlich für eine spezielle Impfpflicht für gewisse Personenkreise gegen eine konkret benannte Krankheit (Masern).
So und nun fällt dir dein gezieltes Zitieren zum Zwecke der gezielten Irreführung endgültig auf die Füsse: Deine Quelle von jura.cc ist eine wortwörtliche Kopie des von mir verlinkten PDF des wirtschaftlichen Dienstes. Siehe: "Zwar hat der Bundesgesetzgeber mit dem IfSG eine gesetzliche Regelung geschaffen, dieRegelungen zu Impfungenenthält. Allerdings stelltdas IfSG keine Ermächtigungsgrundlagefür einen Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheitdar.Fernerhaben weder der Bund noch soweit ersichtlich die Länder von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach §20 Abs. 6 und Abs. 7 IfSGGebrauch gemacht. Daher bestehen aktuell keine Rechtsgrundlagen, die zu einer beschränkten Impfpflicht im Falle einer epidemischen Verbreitung einer übertragbaren Krankheit mit schweren Verlaufsformen ermächtigen. "
DAS ist der Kontext dieses Satzes. Es bezieht sich AUSSCHLIEßLICH auf die Länderebene, die es bis jetzt noch nicht umgesetzt haben, dies aber jederzeit können.
Aber auch deine eigene Quelle stellt dies dann in EIGENEN Worten (kursiver Teil) dann richtig: Ob ein Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der zu impfenden Menschenunter Inkaufnahme möglicher Impfschäden zugunsten des Schutzes von Gesundheit und des Lebens anderer Menschenangemessen erscheint, lässt sich pauschal nicht beantworten.
Aus dem Grundgesetz ergibt sich eben keinerlei Grundlage, die einer Impfpflicht generell und unverückbar entgegen steht.
Erneut: Wenn ein Gesetz entsprechend im Geltungsbereich eingeschränkt ist, dann steht das explizit im Gesetz. Jedes Gesetz muss definieren, wann wo, für wen und wie es gültig ist. Wäre das GEsetz entsprechend nur für Arbeitsplätze, würde es dort explizit stehen und der Geltungsbereich entsprechend definiert sein. So wie es im Arbeitschutzgesetz zum Beispiel der Fall ist. Sofern du das nicht aufzeigst, ist deine AUssage falsch. Ist sie ohnehin, denn wie bereits nachgewiesen betrifft es die betreuten Personen ebenso und die sind dort nicht an ihrem Arbeitsplatz...
Und einen einzelnen Paragrafen zu zitieren und zu behaupten, da stünde irgendwas, was dort nichjt steht zeiht nicht. Die Verpflichtung, aufzuklären, wie im Zitat dargestellt entspricht in keiner Weise das an anderer Stelle kein Zwang formuliert wird.
Denn dann lesen wir den vorangestellten ABsatz 8: (8) Folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen entweder einen nach den Maßgaben von Satz 2 ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen:
und erkennen, dass hier ganz klar eine PFLICHT besteht. Nachfolgend wird dann definiert, wo und für wen diese spezielle Pflicht zum tragen kommt, die von mir oben angesprochene Definitionspflicht eines GEsetzes.
Es handelt sich hiermit somit klar erkenntlich für eine spezielle Impfpflicht für gewisse Personenkreise gegen eine konkret benannte Krankheit (Masern).
Ergänzung ()
Wo steht da, dass dich keiner zwingen kann? Da steht, dass man aufklären soll und weiter?downforze schrieb:"(10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten
Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen,
nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention
übertragbarer Krankheiten aufklären."
So und nun fällt dir dein gezieltes Zitieren zum Zwecke der gezielten Irreführung endgültig auf die Füsse: Deine Quelle von jura.cc ist eine wortwörtliche Kopie des von mir verlinkten PDF des wirtschaftlichen Dienstes. Siehe: "Zwar hat der Bundesgesetzgeber mit dem IfSG eine gesetzliche Regelung geschaffen, dieRegelungen zu Impfungenenthält. Allerdings stelltdas IfSG keine Ermächtigungsgrundlagefür einen Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheitdar.Fernerhaben weder der Bund noch soweit ersichtlich die Länder von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach §20 Abs. 6 und Abs. 7 IfSGGebrauch gemacht. Daher bestehen aktuell keine Rechtsgrundlagen, die zu einer beschränkten Impfpflicht im Falle einer epidemischen Verbreitung einer übertragbaren Krankheit mit schweren Verlaufsformen ermächtigen. "
DAS ist der Kontext dieses Satzes. Es bezieht sich AUSSCHLIEßLICH auf die Länderebene, die es bis jetzt noch nicht umgesetzt haben, dies aber jederzeit können.
Aber auch deine eigene Quelle stellt dies dann in EIGENEN Worten (kursiver Teil) dann richtig: Ob ein Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der zu impfenden Menschenunter Inkaufnahme möglicher Impfschäden zugunsten des Schutzes von Gesundheit und des Lebens anderer Menschenangemessen erscheint, lässt sich pauschal nicht beantworten.
Aus dem Grundgesetz ergibt sich eben keinerlei Grundlage, die einer Impfpflicht generell und unverückbar entgegen steht.
Dann verweise ich auch nochmal hierdrauf: Hier ist explizit von Impfpflicht die Rede. Weil du dich ja drauf verteifst, es gäbe keine, da es nicht wortwörtlich geschrieben steht. Doch steht es. Nicht im Gesetz selber, was aber nichts besonderes ist. Allerspätestens hier ist klar, dass basierend auf dem deutschen Gesetz eine spezielle Impfpflicht legal umsetzbar ist und existiert! In der Hinsicht ist die Erläuterung des wissenschaftlichen Dienstes inzwischen hinfällig, der Staat hat, seit März diesen Jahres, diese Ermächtigung nun doch genutzt. 2017 war dies noch nicht der Fall.Mustis schrieb:
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