Wie kündigt man Telekom Anschluss?

pufferueberlauf schrieb:
Übrigens laut aktuellem TKG hast Du nach Ablauf der MVLZ so oder so eine 1 monatige Kuendigungsfrist, d.h. selbst i schlimmsten Fall koennen die Dich nicht viel laenger halten.
Betrifft das nicht aber nur Verträge, die erst nach dem Stichtag (wann das Gesetz gültig wurde) entstanden sind? Oder hab ich da eine falsche Info im Kopf?

Edit: Scheinbar nicht, also auch direkt für Altverträge gültig.
 
Zuletzt bearbeitet:
pufferueberlauf schrieb:
Übrigens laut aktuellem TKG hast Du nach Ablauf der MVLZ so oder so eine 1 monatige Kuendigungsfrist, d.h. selbst i schlimmsten Fall koennen die Dich nicht viel laenger halten.
Genau das ist die wichtigste Aussage.
 
Naja, wir leben noch in der Zeit der Faxe. Ist ja nicht so das wir in der Digitalisierung ganz vorne mitspielen, da sind wir inzwischen Dritte-Welt-Land.
Es sollte ausreichen Online zu kündigen - ja. Computer sagt nein..
Würde hier eine Mischung nehmen aus Online und Offline. Ist nervig, aber wir alle kennen Deutschland..
 
cyberpirate schrieb:
Gilt das auch für alte Verträge vor dem Gesetz?

Neue Verträge dürfen zwar, wie bisher, für bis zu 24 Monate abgeschlossen werden. Aber wenn sich der Vertrag nach dieser Laufzeit automatisch verlängert, können Sie ihn jederzeit mit einer einmonatigen Frist kündigen. Haben Sie z.B. nach den 24 Monaten nicht gesagt, ob Sie kündigen oder wie Sie den Vertrag fortführen möchten, dann müssen Sie nun keine weiteren 12 Monate warten, um den Vertrag zu beenden. Bei Handyverträgen mit kurzer Laufzeit gilt es, feine Unterschiede zu beachten.

Das neue Gesetz gilt auch für bereits bestehende Verträge, die Sie vor dem 1. Dezember 2021 geschlossen haben. Denn das neue Telekommunikationsgesetz (TKG-neu) enthält keine Übergangszeit und wirkt somit unmittelbar auf alle Verträge. Ist also die Mindestvertragslaufzeit bereits abgelaufen, wäre der Kündigungstermin das Datum, das einen Monat nach Zugang Ihrer Kündigung beim Anbieter liegt. Am besten schreiben Sie "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" in Ihre Kündigung.

Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/...uer-telefon-handy-und-internetvertraege-65879
 
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cyberpirate schrieb:
Gilt das auch für alte Verträge vor dem Gesetz?
Wenn sich dieser noch in diesen 24 Monaten befindet, dann nicht, sind die 24 Monate rum, dann mit der einmonatigen Frist.
 
Hast du bei deiner Kündigung dazu geschrieben, dass du eine schriftliche Bestätigung haben möchtest?
 
Goldsmith schrieb:
Wenn sich dieser noch in diesen 24 Monaten befindet, dann nicht, sind die 24 Monate rum, dann mit der einmonatigen Frist.
Das ist ja auch logisch, weil die neue Regelung die Vertragsverlängerung und nicht die Mindestvertragslaufzeit betrifft. Wann der Vertrag ursprünglich abgeschlossen wurde und wann die 24 Monate rum sind, ist dafür aber egal. Selbst wenn der Vertrag so alt ist, dass die MVLZ schon vor 3 Jahren rum war, gilt für den Vertrag jetzt auch die 1-monatige Frist (auch wenn im Vertrag noch die alte Regelung mit "verlängert sich um 12 Monate" steht).
 
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Bei vielen Anbietern kann man doch mittlerweile einfach online kündigen und bekommt dann eine Bestätigung per Email. Häufig nur etwas versteckter.
 
kaputnik33 schrieb:
Ist es nicht bei automatischer Verlängerung nur noch ein Monat Frist?!
Goldsmith schrieb:
Nein.
Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen worden sind, gilt weiterhin die alte Regelung, dass stillschweigende Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr möglich sind und Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten Dauer.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/faire-verbrauchervertraege-1829172
 
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Ich bin sicher, dass fuer Internetzugangsvertraege TKG Paragraph 56 gilt.:

(3) Ist in einem Vertrag zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, vorgesehen, dass er sich nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit stillschweigend verlängert, wenn der Endnutzer den Vertrag nicht rechtzeitig kündigt, kann der Endnutzer einen solchen Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Der Anbieter muss den Endnutzer rechtzeitig vor einer Verlängerung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger hinweisen auf
1. die stillschweigende Verlängerung des Vertrages,
2. die Möglichkeit, die Verlängerung des Vertrages durch seine rechtzeitige Kündigung zu verhindern, und
3. das Recht, einen verlängerten Vertrag nach Satz 1 zu kündigen.

d.h. man braucht das geänderte BGB gar nicht bemühen, sondern kann sich auf das TKG beziehen, wenn es um Internetzugangsvertraege geht, zumindest ist das meine Interpretation.
 
@pufferueberlauf Gilt diese Sonderregelung vom TKG für Internet- und Mobilfunkverträge nicht auch erst bei Verträgen ab dem 1. Dezember 2021?
 
Helge01 schrieb:
Doch:
Für Telekommunikationsverträge (z.B. Mobilfunk- oder Festnetzverträge) gelten die Änderungen bereits seit dem 1. Dezember 2021 und sowohl für Neu- als auch für Bestandsverträge.
https://www.verbraucherzentrale.de/...e-mehr-schutz-bei-kosten-und-laufzeiten-55274

Toll, jetzt denkt die Bundesregierung ich bin dumm, weil mir anfangs nicht aufgefallen ist, dass es um 2 komplett unterschiedliche Regelungen geht und ich denen deswegen geschrieben hab ._.
 
Helge01 schrieb:
Das ist die allgemeine Vorgabe für Laufzeitverträge, also beispielsweise Zeitungsabos oder PayTV-Abo. Dort gab es seit Inkrafttreten am 1. Dezember 2021 eine Übergangsfrist bis 1. März 2022, weshalb das erst bei Verträgen greift, die danach abgeschlossen wurde.
Internetzugangsverträge (Mobilfunk, DSL, ...) sind aber abweichend davon im TKG geregelt und dort gilt die neue Regelung auch rückwirkend für alte Verträge. Und dort gab es auch keine Übergangsfrist bis 1. März 2022.

Achtung: Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen worden sind, gilt weiterhin die alte Regelung (automatische Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr). Möchten Sie also aus einem alten Vertrag raus, der sich um einen längeren Zeitraum verlängern wird, kündigen Sie rechtzeitig!

Für Telekommunikationsverträge (z.B. Mobilfunk- oder Festnetzverträge) gelten die Änderungen bereits seit dem 1. Dezember 2021 und sowohl für Neu- als auch für Bestandsverträge.
https://www.verbraucherzentrale.de/...e-mehr-schutz-bei-kosten-und-laufzeiten-55274
 
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pufferueberlauf schrieb:
Damit hast Du lediglich den Nachweis, dass Du etwas an die Telekom gesendet hast und das etwas angekommen ist, was in dem Brief war ist damit nicht bewiesen...

Ja, ist so. Und? Möchtest Du etwa den Verdacht in den Raum stellen das bei Telekom eingehende Kündigungen dem Brief entnommen und ggf. durch etwas anderes ersetzt werden? Für mich schwer vorstellbar.
 
Nore Ply schrieb:
Ja, ist so. Und? Möchtest Du etwa den Verdacht in den Raum stellen das bei Telekom eingehende Kündigungen dem Brief entnommen und ggf. durch etwas anderes ersetzt werden? Für mich schwer vorstellbar.
Nein ich moechte darauf hinweisen, dass der Umstand das ein Brief irgendwo eingegangen ist, nichts darueber aussagt was in dem Brief stand, bzw. wenn es denn eine Kuendigung ist ob diese rechtskraeftig war. EInschreiben sind generell ueberbewertet, bzw. weisen etwas nach was i.d.R. gar nicht so relevant ist. Das Einschreiben mag ein stimmiges Indiz sein, mehr aber auch nicht.
Ähnlich ist das bei beglaubigten Kopien, bei denen i.d.R. die Korrektheit der Vorlage nicht überprüfet wird/werden kann (jedes Amt mit Dienstsiegel darf Kopien beglaubigen), d.h. selbst wenn eine beglaubigte Kopie der Vorlage (dem "Original") gleicht ist damit nicht gesagt, dass nicht vielleicht die Vorlage manipuliert war.
 
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