Wilhelm14 schrieb:
Solange man keine VM und kein Blade betreibt und Windows nur auf einem Gerät installiert und nicht auf Desktop und Laptop ist alles rechtens. So wie es der TE will.
Auch das geht nicht. Der TE will von 10 auf 11 Upgraden und beide Systeme weiterhin nutzen.
Gemäß Microsoft's Useterms, verlinkt von
@Hauro in Beitrag #9, darf nach Absatz 2a eine Instanz nur einmal auf einem Gerät installiert und ausgeführt werden.
Eine Instanz des Lizenzvertrags beinhaltet nach Absatz 1a unter anderem Upgrades (gleiches steht auch in den Win10 UseTerms):
Dieser Vertrag gilt für die Windows-Software, die auf Ihrem Gerät vorinstalliert ist oder bei einem Einzelhändler erworben und von Ihnen installiert wurde, die Medien, auf denen Sie die Software erhalten haben (sofern zutreffend), jegliche in der Software enthaltenen Schriftarten, Symbole, Bilder oder Tondateien sowie für jegliche Microsoft-Updates, -Upgrades, -Ergänzungen oder -Dienste für die Software, sofern mit diesen keine anderen Bestimmungen bereitgestellt werden.
Entsprechend ist das Upgrade auf 11 immer noch bestandteil des bestehenden Win10 Lizenzvertrags und gilt als zweite Instanz, falls beide gleichzeitig installiert sind. Und das verstößt gegen Absatz 2a.
Wenn es sich bei der Win10 Lizenz noch um ein Upgrade von Win7 handelt, wurde, gemäß Absatz 14 der Win7 UseTerms (
Link), die Win7 Lizenzvereinbarung außerkraft gesetzt und durch die Vereinbarung für Win10 ersetzt.
EDIT:
Wilhelm14 schrieb:
Wie würdest du sonst Backup-Programme einordnen, die Klonen oder Images schreiben?
Sowas fällt unter Absatz 2e (Sicherheitskopie) und in diesem Punkt wird genau 1 Kopie als zulässig festgelegt.
Heißt, sobald ich eine 2. Kopie anfertige muss ich die erste vernichten.
Auf der anderen Seite muss man sich Fragen wer die Anzahl der Sicherheitskopien kontrollieren sollte (z.B. Kopien auf einem physischem Datenträger, komprimiert auf einer BR, einem Stick oder ausgemusterste Festplatte als Datengrab, welche irgendwo im Schrank verstaut sind).