DerOlf
Admiral
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Das ist der entscheidende Punkt.florian. schrieb:Ergo will die Person seine Politische Meinung an fremdem Eigentum anbringen.
Das ist natürlich nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Allerdings ist es eben nicht (wie bei den meisten Graffitis) einfach fremdes Eigentum, sondern lediglich solches, an dem der betreffende keine ALLEINIGEN Entscheidungsbefugnisse besitzt. Er besitzt ein Mitspracherecht ... der Rest sollte sich demokratisch regeln lassen (für alle bindende Mehrheitsbeschlüsse auf Basis der f. d. Gemeinschaft geltenden Rechtslage).
Damit das Ding mit der Meinungsfreiheit (oder dem absolut falschen Verständnis derselben, welches hier geäussert wurde) vom Tisch ist.
Der relevante Unterschied ist hier der zwischen Privat- und Gemeinschaftseigentum.
Innerhalb der eigenen Wohneinheit kann der Betreffende seine Meinung äussern, wie und wo er möchte, denn über diese Räumlichkeiten hat er in unterschiedlich ausgedehntem Rahmen die alleinige Entscheidungsbefugnis (Mieter haben hier weniger Rechte als Eigentümer).
Sobald die Meinungsäusseerungen jedoch an Teilen des Gemeinschaftseigentums angebracht werden, ist es eben die Gemeinschaft, die das genehmigen muss. Die Meinungsfreiheit gilt nicht nur für einen der Eigentümer, sondern wird von allen gemeinschaftlich wahrgenommen.
Also ist hier auch der Inhalt relevant ... denn mit dem muss sich nunmal eine Mehrheit der Eigner des Gemeinschaftseigentums einverstanden erklären.
Das Hausrecht wird in diesem konkreten Fall von der Gemeinschaft ausgeübt ... und ja, die kann in diesem Fall auch über der Meinungsfreiheit stehen, weil durch die geteilte Entscheidungsbefugnis bei Gemeinschaftseigentum eben IMMER auch alle anderen Miteigner betroffen sind und eventuell in ihren Freiheiten eingeschränkt werden.
Die nach GG verbrieften Freiheiten, mit denen wir so gerne argumentieren, enden dort, wo sie die Freiheit eines anderen einschränken.
In einer Wohneigentrümergemeinschaft endet die Freiheit, für die der einzelne ganz allein Verantwortung trägt, an der Schwelle seiner Wohneinheit ... alles jehnseits dieser Grenze ist nicht mehr "nur sein Bier" sondern muss mit den übrigen Betroffenen besprochen werden.
Alles andere wäre ein nicht hinnehmbarer Alleingang, welcher die Freiheiten der anderen mindestens einschränkt und im schlimmsten Fall mit "Legitimation" aus dem GG einfach vollkommen ignoriert.