Um hier mal mit ein paar Märchen aufzuräumen (auch wenn sie von SaZ kommen):
1.) Wenn man sich auf das Grundrecht auf Verweigerung des Kriegdienstes an der Waffe beruft (Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz) kann einem der Befehl eines Uffz, StUffz, Fw oder sonstigem Überflieger egal sein, denn die Grundrechte stehen weit über solchen Leuten. Du solltest dieses am ersten Tag Deiner Einziehung machenFalls es in solchen Fällen doch Komplikationen gibt, einfach Anzeige gegen die Bundeswehr mit Durchschrift an liberale und linke Presse mit Schilderung des Vorgangs. Auf keinen Fall den BW Beschgwerdeweg nehmen, denn da läuft sich sowas in der Regel tot, und eine schlechte Öffentlichkeit mögen solche Vereine nicht. Viele meinen die Bundeswehr sei ein rechtsfreier Raum (jedenfalls für den Rekruten), dem ist aber nicht so, nur funktioniert der Laden etwas anders.
2.) Zu dieses Fragen "Stellen Sie sich vor sie kommen nach Hause und sehen einen Russen der ihre Freundin vergewaltig und sie haben ein Gewehr in der Hand. Was tun sie?" (manche Leute haben wirklich eine kranke Phantasie) Diese Form der Suggestivfragen ist unzulässig, das weiss der Fragesteller. Daher weisst man die Fragesteller höflich darauf hin, und teilt ihnen mit dass man diese Frage nicht beantworten wird. Wichtig ist vor allem ein gutes Gedächnis oder sich Notizen über den Ablauf machen. Sehr gut ist es auch gleich zum Gespräch einen Rechtsbeistand/Zeugen mitzunehmen.
Von obigen mal ganz abgesehen, wenn jemand der Überzeugung ist, keinen Menschen töten zu wollen, dann soll man seine Überzeugung respektieren. Nur zum Bund zu gehen, weil es kürzer ist, ist kein Argument. Selbst einen Totalverweigerer kann ich akzeptieren, denn im V-Fall können ZdL zum Kriegsdienst ohne Waffe herangezogen werden, und wer gegen Militär an sich ist sollte auch die Möglichkeit gegeben werden sich dem zu entziehen.
@Topicstarter: Falls man Deine Verweigerung ablehnt, dann leg sofort Widerspruch dagegen ein, weiterhin geh sofort zum örtlichen Verwaltungsgericht und beantrage aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 VwGO. Sollte man Dir dann doch einen Einberufungsbescheid zustellen, legst Du dagegen Widerspruch ein, und beantragst beim Gericht die Aussetzung der sofortigen Vollziehung oder aufschiebende Wirkung je nachdem wie kurz die Frist ist, denn wenn das Gericht dieses tut (und das tun sie eigentlich immer), kann die Bundeswehr Dich bis zum Abschluss des Klageverfahrens nicht einziehen.