Nach § 15 Abs. 2 EStG müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
* Selbstständigkeit: das Tragen von Unternehmerrisiko, Entfalten von Unternehmerinitiative (insbesondere dann, wenn auf eigene Rechnung und Gefahr gehandelt wird).
* Nachhaltigkeit (Tätigkeit mit Wiederholungsabsicht)
* Gewinnerzielungsabsicht, die jedoch Nebenzweck sein kann: wenn der Steuerpflichtige innerhalb der Totalperiode (Beginn bis Ende der gew. Tätigkeit) danach strebt, einen Totalgewinn (Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Beendigung) zu erzielen. Andernfalls Vermutung der Liebhaberei, v.a. dann, wenn die verlustbringende Tätigkeit mit der persönlichen Lebensführung zusammenhängt.
* Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: wenn Güter oder Leistungen am Markt erkennbar für Dritte gegen Entgelt angeboten werden.