WhiteShark schrieb:
Leider hast du den Paragraph nicht vollständig gelesen, da gibt es noch Satz 2. Wer ein Neugerät ohne Rechnung/Kaufnachweis kauft, kann niemals im guten Glauben davon ausgehen das es dem Verkäufer gehört.
Mumpitz, und zwar völliger (Nebenbei bemerkt: du meinst den zweiten Halbsatz des ersten Satzes; Satz 2 sagt etwas völlig Anderes). Es kommt hier nur auf die tatsächliche Überzeugung des Käufers an - ob da deiner Ansicht nach "keiner davon ausgehen" kann ist dafür völlig irrelevant. Es ist nicht völlig abwegig, Neugeräte von privat ohne Rechnung zu kaufen - kann ja auch beispielsweise ein Geschenk gewesen sein, dass nicht gefallen hat; und das ist bei Weitem nicht der einzige Fall - kein Richter würde hier ein Fass aufmachen und die Gutgläubigkeit anzweifeln!
"Also ich würde, falls ich das Gerät wieder zurückgeben müsste, natürlich Strafanzeige wegen Betrugs stellen. Denn der Verkäufer hat mir ja das Smartphone verkauft, aber mir ein Smartphone verkauft was gar nicht ihm gehört und er mir nicht hätte verkaufen dürfen."
Nochmal: deine Auslegung ist objektiv unzutreffend, daher musst du das Gerät auch nicht zurückgeben. Und dass das Smartphone nicht ihm gehört und er es dir nicht hätte verkaufen dürfen ist für den Betrugstatbestand (§263) völlig irrelevant.
"Ich sagte ja, es könnte(!) eventuell als Hehlerei ausgelegt werden. Die Rechtsverdreher können sowas ja manchmal ganz gut. "
Ich könnte auch ein pinkes Einhorn sein, das als Kaninchen verkleidet Banküberfälle begeht - wäre etwa genau so abwegig wie diese Überlegung. Mit diesem Ansatz würde jede Unterschlagung mit Drittzueignung (2. Alt. in § 246 I) eine Hehlerei darstellen.
Die "Rechtsverdreher" tun genau das, was du ihnen vorwirfst, im Gegensatz zu dir nicht - der Einzige, der hier das Recht verdreht (und das in höchst unfundierter Weise, die offenkundig erkennen lässt, dass du nicht die geringste Fachkenntnis in dem Bereich hast) bist du.
"Muss aber zugeben das dieses Szenario eher unwahrscheinlich/theoretisch ist."
Das Szenario ist nicht unwahrscheinlich oder theoretisch - diese Auslegung gibt das Gesetz schlicht nicht her - und zwar gar nicht.
Dann nochmal deutlicher gefragt: woher hast du deine juristischen "Kenntnisse"? Liege ich recht in der Annahme, dass du lediglich die Gesetzestexte liest und dir dann überlegst, was das jetzt wohl heißen soll?
Wie gesagt, deine Interpretation ist von Grund auf falsch und keinesfalls vom Gesetzeswortlaut gedeckt - in keiner Hinsicht. Aber das "du hast den zweiten (Halb-)Satz von § 932 nicht gelesen" mit folgender verkorkster Interpretation fand' ich sehr putzig.
(gelesen hab' ich ihn übrigens wirklich nicht für die Beantwortung dieser Frage - solche absoluten Basics sollte man nämlich im Kopf haben, wenn man über solche Themen diskutiert)