Zwei Festnetzverträge, bei zusammen Zug in einer der Wohnungen, bei müssen weiterlaufen?

mukusdose

Newbie
Registriert
Dez. 2021
Beiträge
2
Guten Tag zusammen,

ich zieh bald mit meiner Lebensgefährtin zusammen in Ihre Wohnungen. Meine Telefonanbieter sagt mir das er an meiner angegeben Adresse dieselbe Leistung bieten kann und ich den Vertrag mitnehmen könne. An der Adresse besteht aber der Vertrag meiner Partnerin mit einer ähnlichen Rest Laufzeit. Die Telefonanbieter sagen jetzt das beide Verträge weiterlaufen müssen und ich damit einen vollkommen nutzlosen Vertrag habe der nur Geld kostet. Ist so etwas rechtlich korrekt? Einer der beiden wird so oder so keine Leistung erbringen können und müsste mir, Laut neuen Gesetzes Lage, ein Sonderkündigungsrecht von einem Monat einräumen.

Leider sind die Informationen zu einem solchen Fall sehr spärlich zu finden. Für jeden Information und Erfahrung wäre ich dankbar.

MfG

Michael
 
Gibt es keinen Nachmieter für deine Wohnung, eventuell könnte dieser deinen alten Vertrag übernehmen.
 
Moin @mukusdose
frag bei der Verbraucherzentrale oder einem Anwalt nach.
Keiner von uns darf eine Rechtsberatung durchführen, nur wenn er in diesem Berufsfeld praktiziert.
Daher werden dir die Infos hier wenig bringen. Schlussendlich kommt es darauf an, was rechtlich möglich ist. Wie du vorgehen musst etc.
Genau diesen Weg kann dir jemand erläutern, der dazu berechtigt ist und auch die nötige Erfahrung hat.
Dazu kommt noch, dass Fälle sich immer unterscheiden. Es kann gut sein, dass jemand einen fast identischen Fall hatte, ein kleiner Fakt sich unterscheidet, der aber zu einer ganz anderen Rechtssprechung führen würde.
Da niemand von uns hier das so genau beurteilen darf, kannst du hier wenig handfestes erwarten.
Die Verbraucherzentralen, noch besser die Bundesnetzagentur, sind für uns Verbraucher da die richtigen Ansprechpartner.
Was aber klar sein sollte:
Keiner der beiden Anbieter wird freiwillig seinen Kunden an den anderen abgeben. Das wird sicherlich nur über den rechtlich richtigen Weg funktionieren und da kommt es eben auf Kleinigkeiten an.

Viel Erfolg
 
Ein Sonderkündigungsrecht scheint es für dich nicht zu geben.

Da kann man nur auf Kulanz eines der Anbieter hoffen und die Situation erklären.
 
Wenn du zu deiner Freundin ziehst und ihr Vertrag da aktiv ist, sollte das hier gültig sein seit dem 01.12.

Auch wenn Sie in eine Wohnung ziehen, in der schon jemand wohnt und bereits ein Telekommunikationsvertrag vorhanden ist, können Sie seit dem 01. Dezember 2021 vor Ablauf der Vertragslaufzeit zum Auszug kündigen.
https://www.verbraucherzentrale.de/...e-rechte-der-telefon-und-internetkunden-11034

Und am besten direkt mal bei der Verbraucherzentrale anfrage. Dazu ist sie da :-)
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: pvcf, Der Lord, piepenkorn und 2 andere
Hatte genau das gleiche Problem.

Mein Anbieter war Vodafone und die haben eine Sonderkündigung akzeptiert.

War recht Problemlos
 
Goldsmith schrieb:
Die Frage stellt sich, ob das nur bei Verträgen gilt die nach dieser Änderungen abgeschlossen wurden oder auch für ältere Verträge.
Die Frage stellt sich nicht!
Das neue Gesetz gilt auch für bereits bestehende Verträge, die Sie vor dem 1. Dezember 2021 geschlossen haben. Denn das neue Telekommunikationsgesetz (TKG-neu) enthält keine Übergangszeit und wirkt somit unmittelbar auf alle Verträge. Ist also die Mindestvertragslaufzeit bereits abgelaufen, wäre der Kündigungstermin das Datum, das einen Monat nach Zugang Ihrer Kündigung beim Anbieter liegt. Am besten schreiben Sie "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" in Ihre Kündigung.
https://www.verbraucherzentrale.de/...uer-telefon-handy-und-internetvertraege-65879
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: bender_, Der Lord, Goldsmith und 3 andere
@alne24
Wenn deine Frau schon DSL hat und die Leitung belegt, wie soll dann noch ein anderer auch die Dsl Leitung belegen ?

Es ist lediglich ein Adernpaar belegt, im Regelfall sind aber mehrere Paare vorhanden sofern man nicht von einem alten Bauernhaus spricht.
Man kann sehr wohl an der gleichen Adresse/Einheit mehrere DSL Anschlüsse schalten.

Beispiel bei mir bis vor wenigen Jahren noch VDSL25 und ADSL16 einer wurde für Multimedia (Frau/Kinder) genutzt und der andere rein an meinem PC und Laptop so kam ich niemand in die Queere mit Downloads oder im anderen Fall haben sie mir nicht den Ping versaut :D
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: chartmix, brainDotExe und alne24
xexex schrieb:
Die Frage stellt sich nicht!

Ist es aber nicht so, dass diesen 24 monatigen Verträge erfüllt werden müssen und diese erst nach Ablauf monatlich gekündigt werden können?
 
Goldsmith schrieb:
Ist es aber nicht so, dass diesen 24 monatigen Verträge erfüllt werden müssen und diese erst nach Ablauf monatlich gekündigt werden können?
Das dürfte durchaus korrekt sein! Die Änderung bezieht sich auf automatisch verlängerte Verträge und meines Wissens nicht auf die Mindestlaufzeit nach einem Vertragsabschluss, hierbei besteht nur ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Anbieter am neuen Wohnort, nicht genau die gleiche Leistung erbringen kann.
 
Zuletzt bearbeitet:
Tatsächlich würde ich bei dieser Konstellation zu einem Anwalt bzw. Verbraucherschutzzentrale gehen.

Denn, wenn du zu deiner Lebensgefährtin ziehst und sie dort einen aktiven Vertrag hat, kann dein jetziger Anbieter seinen Vertrag nicht erfüllen, da der Anbieter deiner Frau den Anschluss "blockiert".
Was das jedoch rechtlich für deine Vertragslaufzeit bedeutet, kann nur jemand mit rechtlichen Fachwissen beantworten.

Halt uns zu den Ergebnissen mal auf den Laufenden, das Ergebnis dieser Konstellation wird mich mal interessieren, danke.
 
xexex schrieb:
Das dürfte durchaus korrekt sein! Die Änderung bezieht sich auf automatisch verlängerte Verträge und meines Wissens nicht auf die Mindestlaufzeit nach einem Vertragsabschluss, hierbei besteht nur ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Anbieter am neuen Wohnort, nicht genau die gleiche Leistung erbringen kann.
Dann wird der Threadersteller nicht umhin kommen, auf die Kulanz seines Anbieters zu hoffen, denn rein rechtlich wird da nichts zu machen sein.
 
AxelFoley schrieb:
Denn, wenn du zu deiner Lebensgefährtin ziehst und sie dort einen aktiven Vertrag hat, kann dein jetziger Anbieter seinen Vertrag nicht erfüllen, da der Anbieter deiner Frau den Anschluss "blockiert".
Das wäre nur dann der Fall, wenn tatsächlich zu wenige Leitungen zu deiner Wohnung verfügbar sind. Ich hatte in meiner Jugend auch einen eigenen Anschluss in der Wohnung meiner Eltern und bei Anlagenanschlüssen gab es früher oft bis zu 4 Doppeladern in einen Büro.
Ergänzung ()

Goldsmith schrieb:
Dann wird der Threadersteller nicht umhin kommen, auf die Kulanz seines Anbieters zu hoffen, denn rein rechtlich wird da nichts zu machen sein.
Korrekt, aber der TE hat ja von "Restlaufzeit" gesprochen. Ob es hierbei um die Mindestlaufzeit geht, oder Restlaufzeit aus einer automatischen Vertragsverlängerung, geht daraus nicht hervor.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: Goldsmith
alne24 schrieb:
Wenn deine Frau schon DSL hat und die Leitung belegt, wie soll dann noch ein anderer auch die Dsl Leitung belegen ?

Oder hat deine Frau Kabel und du DSL ?
Das geht schon in die richtige Richtung. Ist die alte Geschwindigkeit am neuen Wohnort erreichbar? Kann dir der zweite Anschluss technisch zur Verfügung gestellt werden (zweites Aderpaar / Dose in der Wohnung)?
 
xexex schrieb:
wenn tatsächlich zu wenige Leitungen zu deiner Wohnung verfügbar sind.
Wenn im Verteilerkasten die Zuleitung und Ableitung genügend freie Adern haben, mag das passen.
Wenn jedoch in der Ableitung (von Verteilerkasten zum Haus) keine Adern mehr frei sind, kann kein zweiter Anbieter mehr Adern benutzen.
Dies wird jedoch erst geprüft, wenn der Vertrag unbeschrieben ist (man hat ja 2 Wochen das Recht zum Rücktritt von Vertrag), weshalb ich zu einem Anwalt riet, um in Vorfeld den Anbieter darauf aufmerksam zu machen und Rechtssicherheit zu haben ;)
 
mukusdose schrieb:
Die Telefonanbieter sagen jetzt das beide Verträge weiterlaufen müssen
Das ist ansich korrekt.
Das zusammenlegen von 2 Anschlüssen geht nur, wenn ihr beide beim gleichen Anbieter seid. Und das auch nur aus Kulanz und auch nicht bei jedem Anbieter. Telekom macht das und 1&1 soweit ich weiß auch.

Melde einfach einen Umzug, vielleicht kann nicht geschaltet werden wegen Portmangel oder sonstwas. Dann bist du fein raus.
Ansonsten hast du halt wirklich 2 Anschlüsse und kündigst den Anschluss, der zuerst beendet werden kann.

Auch wenn Sie in eine Wohnung ziehen, in der schon jemand wohnt und bereits ein Telekommunikationsvertrag vorhanden ist, können Sie seit dem 01. Dezember 2021 vor Ablauf der Vertragslaufzeit zum Auszug kündigen.
Das habe ich tatsächlich schon mal irgendwo gelesen, ist aber bei der BNetzA nicht zu finden und auf nicht im neuen TKG, weder in §60 noch sonstwo.
Es handelt sich hier vermutlich um eine Fehlinterpretation des Begriffs "Zusammenfassung von Verträgen", dabei geht es aber um eine inhaltliche Zusammenfassung.
Ich habe die Verbraucherzentrale NRW diesbezüglich mal um Klarstellung gebeten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Normalerweise kann man den Anschluss zu 100% Restlaufzeitkosten freikaufen. Wird er umgezogen, leben die 24 Monate Vertragslaufzeit wieder auf. Das ist noch schlechter.
 
AndyOp schrieb:
Wird er umgezogen, leben die 24 Monate Vertragslaufzeit wieder auf. Das ist noch schlechter.
Das war vorher schon grenzwertig und ist spätestens seit 01.12.2021 nicht mehr erlaubt.
Ergänzung ()

h00bi schrieb:
Ich habe die Verbraucherzentrale NRW diesbezüglich mal um Klarstellung gebeten
Hier die Antwort der VBZ:
Die Möglichkeit einen Vertrag vorzeitig zu kündigen, wenn der Anschluss in der neuen Wohnung bereits belegt ist, ergibt sich aus der Begründung des Gesetzgebers. In dieser ist genau dieser Sachverhalt explizit erwähnt,

"Ein Fall, in welchem der bisherige Anbieter am neuen Wohnort nicht leistungsfähig ist, liegt auch vor, wenn die entsprechende Infrastruktur dort bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Verbraucher in eine Wohnung zu einem anderen Verbraucher zieht, der bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt.".
(Deutsche Bundestag, Drucksache 19/26108, S. 293)

Die Begründung bezieht sich auf § 60 Abs. 2 Satz 1 TKG.
https://dejure.org/gesetze/TKG/60.html
https://dserver.bundestag.de/btd/19/261/1926108.pdf


Es geht also vielmehr tatsächlich im das belegt sein der Leitungen durch den bisherigen Bewohner.
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Gefällt mir
Reaktionen: chartmix, Goldsmith, AxelFoley und eine weitere Person
Zurück
Oben