Garantie-/Gewährleistung der MB-Hersteller und Verkäufer

Mikusch

Lt. Junior Grade
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Hallo werte Community!

Da ich beabsichtige mir nach vielen Jahren wieder einen PC zum überwiegenden Gamen zusammen zustellen möchte ich zu o.g. Thema hier eure Meinungen bzw. Erfahrungen erfragen.
Genauer gesagt geht es mir um Gebrauchtware mit noch vorhandener Garantie-und Gewährleistung.

Da ich nicht alle Komponenten neu erwerben möchte recherchierte ich bezüglich der Thematik im Netz-Erkenntnis : nur sehr wenige Hersteller geben scheinbar auch Zweitkäufer (trotz vorhandener Rechnung) Garantie.
1.Frage an euch: wie sieht es generell mit Gewährleistungsanprüche beim Kauf von bereits gebrauchten Sachen
(mit R echnungsnachweis des Erstkäufer) aus?
2.Frage an euch: speziell bei MBs, welcher Hersteller akzeptiert auch beim Weiterverkauf von gebrauchter Hardware(hier: Mainboards) den Garantieanspruch an Zweit-und Drittkäufer?
Bin beim diesbezügl. Recherchieren nicht wirklich " erleuchtet" worden.

Vielen Dank imVoraus.
 
Moin,

wie das Ganze rechtlich aussieht kann ich nicht genau sagen. Ich hatte aber schon einmal so einen Fall. Gebrauchtes Mainboard mit Restgarantie über EBay Kleinanzeigen erworben. Mainboard war defekt. Bin mit der Rechnung zum Händler (habe ihm nicht gesagt dass ich es gebraucht gekauft habe) der hat mir ein neues Mainboard bestellt und an die von mir angegebene Adresse geschickt. Es war allerdings bei Mindfactory mit Servicelevel Gold in den 1. 6 Monaten
 
Du brauchst in jedem Fall eine Abtrittserklärung des Erstkäufers.

Mainboard würde ich nicht zwingend gebraucht kaufen. Zumindest nicht um 10-20€ zu sparen.
Bei CPUs kann man das eher machen.
 
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Alternativ gebraucht vom Händler, gibt dann keine Garantie aber 6/12 Monate Gewährleistung. Dieser wird das MB im Defektfall möglicherweise aber nicht reparieren lassen können sondern einfach den Betrag erstatten.
Zur Auswahl zählen hier Ebay als auch sämtliche Händler mit Outlet/B-Ware wie Alternate, Cyberport, etc wobei die größeren Händler oft noch unrealistisch teure "Karteileichen" im Angebot führen.

Die Beschreibungen auf Ebay mit "Restgarantie" sind Augenwischerei, der Hersteller muss da nichts mehr leisten da sie wie du ja schon erkannt hast nur für Erstkäufer gilt. Er "kann" es tun, aber darauf würde ich mich nie verlassen. Wenn du ganz spitzfindig bist könntest du dem Ebay Verkäufer persönlich in die Pflicht nehmen der das Garantieversprechen auf sich genommen hat ;). Das ist aber nicht der "stressfreie" Weg und ziemlich jeder wird sich da querstellen, obwohl rechtens.

Das einzig eindeutig rechtlich bindende Dokument gegenüber dem - Händler- wäre wie oben gesagt die Abtrittserklärung. Für Hersteller gilt das nicht
 
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Wenn du Teile von Privatpersonen gebraucht kaufst, sind die meisten zu blöd, die Gewährleistung explizit auszuschließen. Also müssen die 2 Jahre Gewährleistung geben. Noch dazu gibt es viele private Verkäufer, die im Jahr mehr als 20, 30 Artikel verkaufen, und auch wenn es nur Kleinkram ist, handeln die damit gewerblich und können somit die Gewährleistung nicht ausschließen.
 
Mikusch schrieb:
Bin beim diesbezügl. Recherchieren nicht wirklich " erleuchtet" worden.
Hast du dir überhaupt von irgendeinem MB Hersteller die Garantiebedingungen durchgelesen?
Da stehts doch drin.
Was darüber hinaus als Kulanz möglich ist, lässt sich sowieso nicht schriftlich fixieren.
Beispiel:
https://www.asus.com/de/support/article/1043/
Diese ASUS-Herstellergarantie (nachfolgend „Garantie“ genannt) wird dem Erstkäufer (nachfolgend „Sie“ genannt) des neu hergestellten ASUS-Produktes (nachfolgend „Produkt“ genannt) von der
ASUSTeK Computer Inc. (nachfolgend „ASUS“ genannt) zu den nachstehenden Bedingungen gewährt.


yxcvb schrieb:
die im Jahr mehr als 20, 30 Artikel verkaufen, und auch wenn es nur Kleinkram ist, handeln die damit gewerblich und können somit die Gewährleistung nicht ausschließen.
Das wird immer so als Faustregel dahergesagt gesagt aber:
erstens musst du das gerichtlich durchboxen
zweitens ist es nur dann gewerblich, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht dahinter steht.
Heißt wenn du halt viele deiner benutzen Hardware verkaufst, dann ist das noch völlig legitim.
Wenn du aber Ankauf und Verkauf betreibst (üblicherweise ist das immer mit Gewinnerzielungsabsicht) dann sieht die Sache anders aus.

und drittens:
Mikusch schrieb:
Genauer gesagt geht es mir um Gebrauchtware mit noch vorhandener Garantie-und Gewährleistung.
heißt das Ding korrekt "Sachmangelhaftung" und nur umgangssprachlich Gewährleistung. Vielleicht findet sich mit diesem Begriff mehr.
Korrekt ist wie in Beitrag #2 erwähnt, dass der Verkäufer einer dritten Person gegenüber die Sachmangelhaftung verweigern kann, jedoch nicht wenn der Erstkäufer diese Rechte korrekt an diese dritte Person abgetreten hat.


Als "Schleichweg" gibts immer noch die Option, dass ein "befreundeter" Händler mit Direktaccount sich darum kümmert. Über den Weg konnte ich auch meine PM951 austauschen lassen.
Wenn der Händler auch nur beim Distributor kauft, geht das natürlich nicht.

In vielen Fällen bieten die Hersteller auch gar keine direkte Garantieabwicklung an sondern verweist ausdrücklich an den Verkäufer.

EDIT: Es gibts natürlich auch die Möglichkeit, den Erstkäufer zu bitten die Abwicklung zu übernehmen. Sofern es sich um einen hochpreisigen Artikel handelt, der aktuelle Eigentümer höflich fragt, für die entstehenden Kosten aufkommt und das Gerät zweifelsfrei ein Garantiefall ist, spricht für mich da wenig dagegen.
Beispielsweise habe ich vor einigen Jahren einen gebraucht verkauften Kaffeevollautomat so abgewickelt. Da war ziemlich zweifelsfrei die Pumpe defekt (lautes Rattern, kein Wasser). Ich habe den Fall gemeldet, der Käufer hat die Maschine eingeschickt, Rücklieferung erfolgte an mich. Der Käufer hat mir per Mail ein DHL Versandlabel geschickt, draufgepappt, an ihn weitergeschickt, fertig. Aufwand für mich um die 10 Minuten.

Ansonsten gibts auch noch den Fall, dass man euch aufgrund eines Umzugs den Erstkäuferstatus nicht glaubt:
Stellt euch mal ihr lebt nun nicht mehr in Hamburg sondern in Oldenburg. Auch nicht in "eurer" Wohnung sondern in der in der Wohnung eurer neuen Freundin. In dem Fall gebt ihr eure Adresse nun einfach als c/o an.

c/o heißt soviel wie "wohnhaft bei". Wird leider extrem oft falsch verwendet. Korrekt geht das so:
Euer Name
c/o Name-auf-der-Kingel/Briefkasten
Straße HN
PLZ Stadt

Das ist z.B. auch dann wichtig, wenn ihr euch Privatpakete an den Arbeitsplatz liefern lasst.
Eurer Name in Zeile 1 und der Firmenname als c/o macht es zu einem Privatpaket.
Fimenname oben und "zu Händen" euer Name macht es zu Firmenpost.

Ergänzung ()

DrHonkenstein schrieb:
NTV hat das scheinbar ganz gut zusammengefasst:
NTV hat das in weiten Teilen polemisch und reisserisch zusammengefasst. Aber sicher nicht "gut".
Denn wie bereits erwähnt wurde muss der Händler handeln, wenn der Erstkäufer die Rechte abgetreten hat.
Das wird weiter unten ja auch angerissen, während das weiter oben noch ausgeschlossen wird.

Dass das Urteil des OLG Hamm so gefällt wurde, hat seither Indizwirkung. Aber auch hier gilt wieder: Im Zweifelsfall durchboxen ist umständlich und ggf. teuer.
 
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Schwierig, Ansprüche kann man grundsätzlich abtreten, aber die Gegenseite kann das auch ausschließen. Also AGBs lesen schadet nicht. Genauso die Garantie-Bedingungen.

Nur weil ein Gericht in Deutschland mal irgendwie entschieden hat, gibt das auch keine Rechtssicherheit: https://ebibliothek.beck.de/Print/C...001509.htm&printdialogmode=CurrentDoc&hlword=
Außerdem bezieht sich das nur auf die Gestaltung von AGBs. Im Einzelfall kann das anders sein.
 
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yxcvb schrieb:
Wenn du Teile von Privatpersonen gebraucht kaufst, sind die meisten zu blöd, die Gewährleistung explizit auszuschließen. Also müssen die 2 Jahre Gewährleistung geben. Noch dazu gibt es viele private Verkäufer, die im Jahr mehr als 20, 30 Artikel verkaufen, und auch wenn es nur Kleinkram ist, handeln die damit gewerblich und können somit die Gewährleistung nicht ausschließen.
... ja so könnte man es tatsächlich einfordern...aber dies ist mit Stress und vielen "bösen" Worten verbunden.
Eine Abtrittserklärung seinerseits würde dann wohl für Gewährleistungsansprüche reichen.
 
Danke an alle!
Wieder was dazugelernt.
 
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