News Kim Dotcom: Auslieferung des Megaupload-Gründers wird verhandelt

Interessant zu hören :)
 
Tomislav2007 schrieb:
Hallo


Für mich ist ein illegaler Download eines Films/Spiels das gleiche wie der Diebstahl einer DVD/BluRay und bei Diebstahl zählt die Ausrede "Ich hätte mir den Film oder das Spiel nie gekauft." auch nicht.

zum glück bist du weder Gesetzgeber noch richter ^^


§ 242
Diebstahl
.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

seit wann ist digitales gut eine bewegliche Sache? seit wann kann man digitales gut jemanden wegnehmen?

und im übrigen dein Beispiel mit dem online Konto plündern fällt nicht unter Diebstahl, sondern in Richtung kreditkartenbetrug
 
Zuletzt bearbeitet:
hotzenplot schrieb:
seit wann ist digitales gut eine bewegliche Sache? seit wann kann man digitales gut jemanden wegnehmen?

und im übrigen dein Beispiel mit dem online Konto plündern fällt nicht unter Diebstahl, sondern in Richtung kreditkartenbetrug

Seit der Urheberrechtsnovelle, zweiter Korb.

Gruß,

ein Content-Schaffende a.k.a.: Sklave für die Extrem-Downloader
 
Natanae schrieb:
Seit der Urheberrechtsnovelle, zweiter Korb.

Gruß,

ein Content-Schaffende a.k.a.: Sklave für die Extrem-Downloader


welcher § im aktuellen UrhG sagt das 1. digitales gut eine bewegliche Sache ist und 2. welcher § besagt das man digitales gut stehlen kann?

mir ist kein § bekannt, da du aber der Meinung bist das dies so sei, ist es für dich ein leichtes mir den § zu nennen

wenn du jetzt aber § 53 meinst , dann sei gesagt da steht kein wort von diebstahl
 
Zuletzt bearbeitet:
Im Prinzip "stiehlt" man das Eigentums-/Nutzungsrecht an der Sache, welches man sonst über den Kauf legal erwerben würde. Hört doch endlich mal mit der Argumentation auf, dass niemandem was weggenommen wird, weil das Gut nur in digitaler Form vorliegt. Hier müssen die Gesetzgeber endlich mal Paragraphen erlassen, die das genau regeln. Bis dahin ist es auch einfach nur ermüdend, immer und immer wieder die gleichen zitierten Paragraphen zu Diebstahl und Raub von einigen Besserwissern vorgesetzt zu bekommen. Sowohl Diebstahl als auch illegaler Download können beide als Nicht-Kauf gewertet werden und das bedeutet nunmal, dass jemand für die Produktion kein Geld erhalten hat, obwohl es von dem Verursacher genutzt wird. In dem Sinne ist der illegale Download im Prinzip dasselbe wie der Diebstahl. Anders, wenn neben dem Nicht-Kauf die Sache auch tatsächlich nicht genutzt wird.
 
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TheManneken schrieb:
Hier müssen die Gesetzgeber endlich mal Paragraphen erlassen, der das genau regelt. Bis dahin ist es auch einfach nur ermüdend, immer und immer wieder die gleichen zitierten Paragraphen zu Diebstahl und Raub von einigen Besserwissern vorgesetzt zu bekommen.
bis dahin ist es nicht ermüdend, sondern einfach eine rechtliche Grauzone
solange keine eindeutige rechtliche Festlegung gibt, solange kann man nicht ein auf basta schröder machen ( das ist Diebstahl und basta )
Sowohl Diebstahl als auch illegaler Download können beide als Nicht-Kauf gewertet werden
erstmal ist Diebstahl an sich eindeutig ein nicht-kauf

aber du sagst es illegaler Download kann als nicht kauf gewertet werden, nur gibt es zwischen kann und ist ein unterschied

und die aktuelle Rechtsprechung sieht es genauso. denn es wurde in Deutschland noch keiner wegen Diebstahl verurteilt, weil er gedownloadet hat. jegliche Rechtsprechung bezieht sie auf das verteilen. sprich das öffentlich zugänglich gemacht haben

und das bedeutet nunmal, dass jemand für die Produktion kein Geld erhalten hat, obwohl es von dem Verursacher genutzt wird. In dem Sinne ist der illegale Download im Prinzip dasselbe wie der Diebstahl..

wenn dann eher betrug als Diebstahl ;)

aber wiegesagt zum glück macht nicht die Industrie oder die macher die Rechtsprechung, denn ansonsten wären viele downloader wegen Diebstahl verurteilt
 
Diebstahl ist an sich genau definiert. Da muss es keine neuen Paragraphen geben. Der illegale Download ist eine Straftat, aber eben eine völlig andere als der Diebstahl.
Es ist eher mit dem erschleichen einer Dienstleistung als mit Diebstahl vergleichbar (was eine Form des Betrugs ist).
 
WhiteShark schrieb:
Diebstahl ist an sich genau definiert. Da muss es keine neuen Paragraphen geben. Der illegale Download ist eine Straftat, aber eben eine völlig andere als der Diebstahl.
Es ist eher mit dem erschleichen einer Dienstleistung als mit Diebstahl vergleichbar (was eine Form des Betrugs ist).

seit wann ist eine nicht gewerblicher verstoss gegen das urhg eine Straftat? du kennst aber schon den unterschied zwischen Straftat und Vergehen?

und im übrigen , wenn das nun so eindeutig geregelt ist und wenn nun es eindeutig eine Straftat wäre, dann stell dir mal die frage, warum die Staatsanwaltschaft nicht längst gegen tausende Downloader ermittelt? denn Straftaten müssen sie von vornerein ermitteln . warum wurde bisher jeder zivilrechtlich verklagt und nicht strafrechtlich
 
Zuletzt bearbeitet:
Erstmal muss ein bloßer Download von der Staatsanwaltschaft erkannt werden. Da diese nicht an die Logs der Cloud-Anbieter kommen, schon mal schwierig.
Zudem wird selbst die Verbreitung von der Staatsanwaltschaft idr wegen Nichtigkeit eingestellt.

Btw hab ich gesagt das Diebstahl eindeutig geregelt ist.
 
WhiteShark schrieb:
Erstmal muss ein bloßer Download von der Staatsanwaltschaft erkannt werden. Da diese nicht an die Logs der Cloud-Anbieter kommen, schon mal schwierig..

falsch, bei usern die einen bezahlacount haben, werden die ips gelogt und gespeichert ( hat was mit trafficberechnung zutun )
also ein leichtes für die Staatsanwaltschaft zum hoster zu gehen und ips fordern ( schonmal bei rapidshare bei uploader passiert )

Zudem wird selbst die Verbreitung von der Staatsanwaltschaft idr wegen Nichtigkeit eingestellt.

richtig, weil es keine Straftat ist, also geben sie es weiter und es geht zivilrechtlich weiter
nur wenn es um gewerblichen verstoss gegen das urhg geht, ist es eine Straftat und Staatsanwaltschaft klagt strafrechtlich an ( siehe Kino.to )

Btw hab ich gesagt das Diebstahl eindeutig geregelt ist.
richtig, aber es ist nicht eindeutig geregelt, das ein download von einer rechtswidrig hergestellten und öffentlich zugänglich gemachte digitalen guts ein Diebstahl ist
 
hotzenplot schrieb:
richtig, weil es keine Straftat ist, also geben sie es weiter und es geht zivilrechtlich weiter
nur wenn es um gewerblichen verstoss gegen das urhg geht, ist es eine Straftat und Staatsanwaltschaft klagt strafrechtlich an ( siehe Kino.to )
Es ist auch so eine Straftat, aber halt zu gering um verfolgt zu werden.
Gelangt die private Festplatte mit zig Gb Filmen und Musik bei der Polizei, so landet man auch vor dem Strafgericht, ohne das es gewerblich ist.

richtig, aber es ist nicht eindeutig geregelt, das ein download von einer rechtswidrig hergestellten und öffentlich zugänglich gemachte digitalen guts ein Diebstahl ist
Es ist eindeutig geregelt ob der Download ein Diebstahl ist. Es ist kein Diebstahl, denn Diebstahl ist eindeutig definiert.
Schwarzfahren ist auch kein Diebstahl.

Btw:
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__106.html
 
Zuletzt bearbeitet:
Es ist ja schon angeklungen, dass es nicht soo wichtig ist, zu bemerken, dass der Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt ist. Wer Diebstahl mit "Diebstahl" geistigen Eigentums vergleicht, tut das sicher nicht, weil er meint, dass es zwingend nötig wäre, die Sache unbedingt "Diebstahl" zu nennen oder unter die Diebstahlnorm zu fassen. Es ist sicher auch ihm klar, dass für Delikte bzgl geistigen Eigentums ohne Probleme eigene Normen und Namen geschaffen werden können - wie von WhiteShark auch gezeigt -, und es geht allein darum, Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu diskutieren; ein zentrales Element von Gerechtigkeit.

Nur nebenbei, warum Diebstahl ganz simpel ausscheidet: ein solcher ist dem Wortlaut nach nur an beweglichen Sachen möglich. Sachen im Sinne des § 242 I StGB sind nur körperliche Gegenstände. Geistiges Eigentum ist keine Sache - kein Diebstahl.
 
Zuletzt bearbeitet: (Gesetz korrigiert. Weiß der Himmel, wie das passieren konnte 0.0)
hotzenplot schrieb:
welcher § im aktuellen UrhG sagt das 1. digitales gut eine bewegliche Sache ist und 2. welcher § besagt das man digitales gut stehlen kann?

mir ist kein § bekannt, da du aber der Meinung bist das dies so sei, ist es für dich ein leichtes mir den § zu nennen

wenn du jetzt aber § 53 meinst , dann sei gesagt da steht kein wort von diebstahl

Es ist wohl uninteressant und wenig erwünscht in einem Forum wie diesem, welches inherenterweise hauptsächlich auch von User benutzt wird, denen der Lebensunterhalt der Content-Verfasser scheißegal ist, solange sie selbst sich einen Vorteil im Betrug an den Verfassern verschaffen können, hier in medias res zu gehen.

Daher erspare ich uns unerquickliche Belehrungen an Deine Adresse, zudem das an diesem Ort auch ohne Konsequenz ist. Ich begnüge mich mit dem ergiebigen Gefühl, in den entsprechenden Ausschüssen zu sitzen und DORT etwas bewegen zu können.

Daher nur kurz zur Sache: Alle 143 Paragraphen des UrhG im Einklang mit europäischem Recht stellen geistige Werke als Eigentum dar.
Einhergehend mit dem GG (googekn kannst du jaganz gut, also suche dir den Paragraphen mal selbst raus), stellen wir ausdrücklich den allgemeinen und speziellen Schutz des EIGENTUMS erst einmal fest.

Insofern ist der Begriff des "Diebstahls von geistigem Eigentum" (google mal wieder, wenn du magst), nicht nur rechtlich genau definiert, sondern darüber hinaus auch kein Kavaliersdelikt (google Kavaliersdelikt).

An dich persönlich meine Frage: Arbeitest du? Wenn ja, arbeitest du unentgeltlich? Wenn nein, warum propagiert du indirekt zumindest, dass wir Kreative unentgeltlich Sklavendienste für die Online-Schmarotzer leisten sollen? Auch wir müssen unseren Lebensunterhalt und unsere Rechnungen bezahlen.

CONTENT FÄLLT NICHT EINFACH SO VOM HIMMEL.
Ergänzung ()

Droitteur schrieb:
Nur nebenbei, warum Diebstahl ganz simpel ausscheidet: ein solcher ist dem Wortlaut nach nur an beweglichen Sachen möglich. Sachen im Sinne des § 242 I BGB sind nur körperliche Gegenstände. Geistiges Eigentum ist keine Sache - kein Diebstahl.

Unsinn ich verweise auf das UrhG und damit verbunden auf die Richtlinie 2001/29/EG und das GG. Geistiges Eigentum hat genau denselben Stellenwert wie anderes auch
 
Zuletzt bearbeitet:
Keine Ahnung, was du mit Unsinn meinst. Ich habe auch nirgends behauptet, dass geistiges Eigentum einen geringeren Stellenwert als irgendetwas hätte.
 
Snooty schrieb:
Wieso sollte er Geld, das er illegal erwirtschaftet hat, zur freien Verfügung haben?

Muss er sich eben günstigere Anwälte nehmen.

wie kommst Du den darauf das es illegal war ? er hat sein Geld mit geschalteter Werbung und dem Verkauf der Premiummitgliedschaften erworben, was ist daran den illegal ?
Außerdem ist er bisher nur Verdächtiger, ergo also auch nicht schuldig, das würde er erst nach einer Verurteilung.
Jeder würde aufschreien wenn Ihm der Geldhahn abgedreht würde nur weil irgendwer irgendeinen Verdacht geäußert hätte.
Eins ist doch Fakt seit Kino.to, Megaupload usw weg sind gehen viel weniger Leute ins Kino, ist doch komisch .
 
In der Richtlinie 2001/29/EG steht nichts von Diebstahl.

Btw um kurz zur Strafverfolgung und Einstellung wegen Geringfügigkeit zurückzukommen:
Wenn ich einen Schokoriegel im Wert von 1€ klaue, dann kann das auch bei der Staatsanwaltschaft landen, wird aber wegen Geringfügigkeit eingestellt. Möglich ist auch eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldstrafe.
 
WhiteShark schrieb:



da steht kein wort von download ^^ auf gut deutsch im Zeitalter des Internet , geht es im § 106 um Uploads

@ Natanae

du schmeisst hier einiges in einen topf ^^, aber so kann man auch Meinungen vertreten

nur mal so nebenbei " Diebstahls von geistigem Eigentum " findet eher im Patentrecht, lizenzrecht statt und deckt ab, das jemand sozusagen sich nicht mit fremden federn schmückt. aber dies deckt nicht ab das ein werk sozusagen kostenlos konsumiert wird

http://rechtsanwaelte-wirtschaftsst...schutz-des-geistigen-eigentums-vor-diebstahl/
 
Zuletzt bearbeitet:
WhiteShark schrieb:
In der Richtlinie 2001/29/EG steht nichts von Diebstahl.

Btw um kurz zur Strafverfolgung und Einstellung wegen Geringfügigkeit zurückzukommen:
Wenn ich einen Schokoriegel im Wert von 1€ klaue, dann kann das auch bei der Staatsanwaltschaft landen, wird aber wegen Geringfügigkeit eingestellt. Möglich ist auch eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldstrafe.

Ich kenne Jemanden, dessen Bewährung widerrufen wurde, weil er ein Hanuta geklaut hat.
Prinzipiell aber richtig.
 
Dass da nichts von "Download" steht, ist unschädlich; es geht ums "Vervielfältigen". Ein Download ist eine Vervielfältigungshandlung - oder was meinst du, was das sonst bedeutet?^^
 
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