Tja, dumm gelaufen:
Quelle: c’t 1/2013, Seite 16ff
Mit Windows 8 ausgelieferte PCs haben im Gegensatz zu früheren Versionen keinen Lizenzaufkleber mehr. Das brauchen sie auch nicht, denn der Lizenzkey ist im BIOS hinterlegt. Das Setup-Programm von Windows 8 übernimmt den Key automatisch aus den ACPI-Tabellen im BIOS und installiert die dazu passende Windows-Version.
Dabei tauchen natürlich Probleme auf: Wenn das Mainboard (nach Ablauf von Garantie bzw. Gewährleistung) den Geist aufgibt, kann man nur ein Mainboard desselben Herstellers verbauen, denn nur dieses enthält den passenden Key. Das kann man umgehen, indem man ein Image anfertigt – denn dieses enthält auch den passenden Key. Das führt natürlich dazu, dass man bei einem Wechsel zu einem anderen Mainboard-Hersteller nicht die zu dem Key gehörende Hardware besitzt, was unter Umständen dazu führen kann, dass die Lizenz gesperrt wird.
Schwierigkeiten drohen auch, wenn man eine andere als die mitgelieferte Version installieren möchte. Das funktioniert nur mit der Enterprise-Version, alle anderen suchen den Key zuerst – man ahnt es schon – im BIOS und installieren die dazu passende Windows-Version. Der bisher einzig gangbare Weg ist die Installation der im BIOS hinterlegten Windows-Version (in der Regel die Core), und dann in der Systemsteuerung mittels des Menüpunktes „Features zu Windows 8 hinzufügen“ auf Pro upzudaten.
Ein Verkauf der Lizenz ist damit faktisch auch unmöglich geworden.
Übrigens ist die Idee, den Key aus dem BIOS auszulesen und damit jederzeit eine Installation (auch auf einem anderen PC) vornehmen zu können, strafrechtlich gesehen strafbar sein könnte. Denn §202a des StGB untersagt das „Ausspähen von Daten“. Diese Vorschrift schützt Daten, die gegen unberechtigten Zugriff besonders gesichert sind; die Verschlüsselung eines Keys dürfte als eine solche Sicherung gelten. Es kommt nicht darauf an, dass die Verschlüsselung knackbar und damit nur bedingt wirksam ist. Denn eine unüberwindbare Sicherung bräuchte ohnehin keinen rechtlichen Schutz und wäre deshalb als Anforderung sinnlos.
Unter Umständen ist sogar die Vorbereitung des Verkaufs – das Extrahieren des Keys – bereits verboten. Der Paragraph 202c StGB verbietet bereits die Herstellung und oder Verschaffung solcher Tools. Damit wäre dann schon die Vorbereitung des Verkaufs untersagt.