U-L-T-R-A schrieb:
Weder das eine, noch das andere is halt für den Verkäufer ersichtlich - darum sollte er sich mMn an den "Taschengeldparagraph" halten.
Was der Verkäufer prinzipiell nicht kann, da in dem eben keine Höhe festgelegt ist. Das wird nur leider fälschlicherweise immer angenommen, da die Taschengeldtabelle als "Richtwert" herangezogen wird.
Der Verkäufer weiß ja nicht, wie viel Geld demjenigen zur freien Verfügung bereitsteht.
Der Händler/Verkäufer begrenzt das nur selbst gerne auf einen niedrigen Betrag bei Minderjährigen, um einen möglichen Verlust gering zu halten. Und möchte dann Nachweis, dass die Eltern tatsächlich die Einwilligung gegeben haben.
Das ist dann aber Hausrecht.
Selbst wenn er es weiß, schützt ihn kaum etwas davor, dass beim 10. Einkauf plötzlich die Eltern kommen und sagen "Nein, das haben wir nicht erlaubt". Das Risiko hat der Verkäufer also prinzipiell
immer bei Geschäften mit Minderjährigen.
Sogar bei nem Einkaufswert von 5€ kann es von den Eltern verboten worden sein und muss dann rückabgewickelt werden.
Es geht einzig darum, ob das Geld zur freien Verfügung gegeben wurde und/oder explizit für diese Sache zur Verfügung gestellt wurde.
Deshalb nochmal: Wenn fest steht, dass das Geld zur freien Verfügung steht/stand (oder für den Zweck bereitgestellt wurde), ist jedes Geschäft(Altersgerecht und somit generell durchführen darf) von Anfang an wirksam und hat keine Grundlage zur Rückabwicklung.
Dafür braucht es
keine zusätzliche Einwilligung/Zustimmung.
Die Nachweisbarkeit ist in der Regel im Zweifelsfall allerdings schwer.
Beweise mal, dass die Eltern vorher gesagt haben "Du kannst mit dem Geld kaufen was du willst." wenn es ihnen nämlich auf einmal nicht mehr passt.
Wenns der Händler drauf anlegt, wirds hier also drauf ankommen wie dann Eltern (und Kind) beim Richter auftreten. Und ob bzw. wie der Betrugsfall (der hoffentlich auch angezeigt wird) dann ausreichend mit einspielt (auch Stichwort Beeinflussung von Minderjährigen usw.)