Balkonkraftwerk: unrealistische Anforderungen des Vermieter

Uzer1510 schrieb:
Wo steht denn im Gesetz dass eine gutachterliche Absicherung wenn Zweifel bestehen verboten ist?
Nirgendwo, hat auch keiner behauptet. Aber wenn Zweifel bestehen, sollte der Eigentümer bezahlen, nicht der Nutzer, der für einen Einwandfreien Zustand schon monatlich zahlt.
Uzer1510 schrieb:
Schutz von Leib und Leben ist ein höheres Rechtsgut dem ist das untergeordnet und zwar ohne dass dies extra erwähnt werden muss.
Wenn der Balkon den Anforderungen entspricht, gibt es keine Gefährdung. Wenn du als Eigentümer eine vermutest, darfst du sie gern auf eigene Kosten ausräumen. Aber dein Mieter ist nicht der Dumme, der dir alles bezahlt!
Uzer1510 schrieb:
Gesetze definieren nur den Teil des Muss Zustands nicht - oder extrem seltenst - den kann oder was ist angemessen Zustand - so sind die halt zu lesen und zu verstehen
Der Gutachter jetzt attestiert dir aber auch nur einen guten Zustand und Tragsähigkeit nur, wenn bei Bau auch alles richtig gemacht worden ist. Ansonsten müsste er ja tatsächlich Tonnen an den Balkon hängen und den Stahl und Beton einer Materialuntersuchung unterziehen. Wie schon öfter geschrieben, wenn du als Eigentümer Zweifel am Zustand deines Eigentums hast, solltest du sie nicht als vorschriftmässigen Zustand vermieten!

Es scheint wirklich schwer zu sein, das zu verstehen und Eigentümer und Mieter Rechte und Pflichten zu unterscheiden.
 
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Nun in der vemieteten Form also ohne Balkonanlage hat der Eigentümer halt keine Zweifel - lediglich in der Form die sich durch die bauliche Veränderung ergibt.

Wie ausgeführt sind das bereits in der Windlastzone 2 200 kg pro Modul also ~ 200 kg pro Meter bei der üblichen Modulhöhe (= meist horizontale Ausrichtung bei Balkonanlagen) von etwas über 1m - das ist halt nicht wenig bei vertikaler eher dann 250 kg pro Meter. Bei ungefähr 400-450 kg pro m^2 (Trag)Auslegung von Balkonen.

Natürlich kannst Du im Internet sagen alles immer problemlos - was sicher auch meist (vielleicht gefühlte 95%) zutrifft - weil Dir wenn doch was passieren sollte die Folgen komplett egal sind - die betreffen dann nur andere.
 
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Uzer1510 schrieb:
lediglich in der Form die sich durch die bauliche Veränderung ergibt.
Und die Behörden in Deutschland haben daran keine Zweifel. Deswegen braucht dein Mieter trotzdem nicht prüfen lassen, ob der Balkon noch den Anforderungen entspricht. Er möchte ihn ledeglich so nutzen, wie es gehen sollte, wenn auch der Balkon den Anforderungen entspricht. Aber wenigstens hat dann, wenn es zum Unfall kommt, der Mieter gleich ein Schuldeingeständnis des Eigentümers. Soll er erklären, warum die Zweifel an der Tragfähigkeit nicht zu sofortigen Massnahmen geführt hat. Und zwar nicht seitens des Mieters.

Ich wiederhole mich auch hier, die Pflicht, dass von Eigentum keine Gefahr ausgeht, hat der Eigentümer, nicht der Nutzer.
Ich kann mir auch gut vorstellen, dass bei BKW am Balkon eine horizontale Ausrichtung der Module verboten ist, weil damit wahrscheinlich die Windlast der Module die Tragfähigkeit eines guten Balkons in Deutschland überschreitet. Ein vertikal montiertes Modul nicht, da es sonst gar nicht in Deutschland verkauft werden dürfte (als Beigabe zu einem BKW versteht sich).

Ich unterstütze deine Meinung, des der Mieter ein Gutahcten anfertigen lassen muss, wenn er sich einfach nur Module und Halterung kauft, also kein kpl BKW. Da ist natürlich vorab von den Behörden nicht geprüft, damit trifft die volle Verantwortung auf den Mieter und der Eigentümer ist raus. Nicht bei einem als BKW gekauften Paketes welches für die Motage an einem Balkon zugelassen ist. Merkst es langsam?
 
Hätte der Getszgeber keine Zweifel würde im Gesetz stehen ein Gutachter ist nie notwendig - das hat er aber nicht reingeschrieben.

Der Eigentümer hat den Zustand sicherzustellen wie vermietet wurde und nicht für alle möglichen zukünftigen Eventualitäten.

Er kann auf den aktuellen Stand dann im Zuge einer Modernisierung upgraden wenn der Mieter das wünscht wird halt meist den Mieter dann was kosten - ca 10% der Modernisierungskosten pro Jahr (Kappung mal aussen vor).

Dass sind halt bei Balkonen ganz ganz grob 70-90 Euro im Monat auf den aktuellen Stand (Freiständer) und ja das ist ganz grob weil das natürlich stark individuell ist.

Auch bei der eletrischen Installation besteht ein (Teil-)Bestandschutz - auch wenn das natürlich immer modernisert werden sollte auch unabhängig einer (Teil-)sanierung.
 
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Uzer1510 schrieb:
Hätte der Getszgeber keine Zwiefel würde im Gesetz stehen ein Gutachter ist nie notwendig - das hat er aber nicht reingeschrieben.
Nein, das fällt nicht in Gesetzesbereiche, Das prüfen die Behörden bei Markteintritt des Produktes. Ein BKW Zertifikat ist als ABE für deutsche Balkone zu verstehen. Wenn der Balkon den Vorschriften entspricht ist keine weitere Prüfung für den Betrieb nötig.
Uzer1510 schrieb:
Der Eigentümer hat den Zustand sicherzustellen wie vermietet wurde und nicht für alle möglichen zukünftigen Eventualitäten.
Ach so, es stellt also kein Problem dar, wenn der Balkon nur noch an einem Haken im Mauerwerk hängt, offene 230V Kabel aus der Wand hängen und Bleirohre stellen auch kein Problem dar. Muss man nur in den Mietvertrag reinschreiben und schon ist es ein Problem des Mieters. Eine nicht verkehrsichere Sache darf nicht vermietet werden.
Uzer1510 schrieb:
Er kann auf den aktuellen Stand dann im Zuge einer Modernisierung upgraden
Nein, ein baufälliger Balkon darf nicht genutzt werden und muss vom Eigentümer instandgesetzt werden.
 
Nur weil ein Balkon eine Norm von 1960 70 80 z.b. erfüllt also lange bevor es Balkonanlagen gab ist er doch nicht baufällig.

Er kann eben nur vielleicht nicht baulich so verändert werden wie einer von 2010 um statische Zusatzlasten in dem Umfang zu tragen - oder muss zumindest vorab durch einen Fachmann darauf geprüft werden.+

Die Mieter können aber sicher praktisch immer zusammen mit dem Vermieter eine Modernisierung umsetzen auf den 2025 Stand.
 
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Uzer1510 schrieb:
1960 z.b. erfüllt also lange bevor es Balkonalgen gab ist er doch nicht baufällig.
Nein, wenn er die Anforderungen erfüllt, ist er das nicht. Haben sich die Anforderungen an Balkone die letzten Jahre drastisch geändert? Oder erfüllt ein BJ1960 Balkon auch die letzten Anforderungen? Die Traglasten der Balkone und deren Anbauten sind meines Wissens nach nicht auf BKW angepasst worden, BKW sind einfach in den Anforderungen 'drin'. Sie erzeugen weniger Last, als Balkone tragen können müssen. Auch alte. Und wenn alte Balkone dann zusammenbrechen, lag es nicht am BKW, sondern an einem baufälligem Balkon!
 
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Deine ja aber ein Balkon muss ein BKW halten ist nie die Frage sondern wie wirkt sich die statische Extralast auf die verbleibende Nutzlast aus.

Dort wo sich vorher 10 Fettklöpse gegen das Geländer lehnen konnten sind es dann vielleicht nur noch 9 oder sogar nur 8 oder 7

Natürlich hält das Geländer das Balkonkraftwerk ohne die Fettklöpse locker.

Vorgeschriebene Sicherheitsreserven dürfen nicht eingerechnet werden.
 
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Perplexity meint dazu:

Entwicklung der statischen Anforderungen an Balkone und Balkongeländer von 1950 bis heute
Änderungen bei Balkongeländern
Die statischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen an Balkone und insbesondere Balkongeländer haben sich seit 1950 deutlich weiterentwickelt und verschärft. Die wichtigsten Veränderungen betreffen:
• Mindesthöhen der Geländer: Heute gilt in den meisten Bundesländern für Balkone mit einer Absturzhöhe von 1 bis 12 Metern eine Geländerhöhe von mindestens 90 cm, ab 12 Metern mindestens 110 cm. Diese Werte orientieren sich an aktuellen Landesbauordnungen und DIN-Normen. In den 1950er Jahren waren die vorgeschriebenen Höhen oft geringer, da die Sicherheitsstandards damals niedriger waren und noch keine einheitlichen bundesweiten Regelungen existierten.
• Abstände und Öffnungen: Moderne Vorschriften schreiben maximale lichte Abstände zwischen Geländerstäben (meist 12 cm, teils 6 cm) sowie zwischen Bodenplatte und Geländer vor, um zu verhindern, dass Kinder hindurchklettern oder stecken bleiben können. Solche spezifischen Kinderschutzmaßnahmen waren in den 1950er Jahren weitgehend unbekannt.
• Vermeidung des Leitereffekts: Heute sind horizontale Geländerelemente oft verboten, um das Überklettern durch Kinder zu erschweren. Auch dies ist eine neuere Entwicklung.
• Belastungsannahmen: Die heute gültigen Normen (z.B. DIN EN 1991-1-1) verlangen, dass Geländer nicht nur das Eigengewicht, sondern auch horizontale und vertikale Nutzlasten (z.B. Anlehnen von Personen, Windlasten) aufnehmen können. Für Wohngebäude gilt eine Horizontallast von 0,5 kN/m, für Versammlungsräume sogar bis zu 2,0 kN/m. Früher waren diese Lastannahmen meist geringer und weniger differenziert.
Änderungen bei Balkonen allgemein
• Material und Konstruktion: Während in den 1950er Jahren Balkone oft als einfache Holzbalkone oder mit dünneren Stahlprofilen ausgeführt wurden, sind heute Stahlbetonbalkone mit thermischer Trennung (z.B. Isokorb) Standard, um sowohl die Tragfähigkeit als auch den Wärmeschutz sicherzustellen.
• Schallschutz: In den letzten Jahrzehnten wurden auch Anforderungen an den Schallschutz von Balkonen diskutiert und teilweise in Normen aufgenommen, was früher keine Rolle spielte.
Altbauten und Bestandsschutz
• In Altbauten dürfen Balkongeländer oft niedriger sein als heute gefordert, sofern keine akute Gefahr besteht. Für Neubauten und Sanierungen gelten jedoch die aktuellen, strengeren Vorschriften.
Fazit
Die statischen und sicherheitstechnischen Anforderungen an Balkone und Balkongeländer haben sich seit 1950 deutlich verschärft. Insbesondere die Mindesthöhen, die zulässigen Abstände, die Belastungsannahmen und der Schutz vor dem Überklettern wurden im Sinne der Sicherheit – vor allem für Kinder – erheblich angehoben und präzisiert. Altbauten genießen meist Bestandsschutz, müssen aber bei Sanierungen an die aktuellen Vorschriften angepasst werden.


Unter der Annahme, dass das so korrekt ist, sind wir wieder an dem Punkt, dass ein alter Balkon durchaus Bestandsschutz genießen kann, damit weiterhin zulässig ist, sofern keine bauliche Veränderung vorgenommen wird. Wie weiter oben zu lesen war ist ein BKW aber eine bauliche Veränderung, damit dürfte der Bestandsschutz hinfällig sein. Wieviel Spiel die seinerzeitigen Berechnungen haben ist dann im Einzelfall zu prüfen.
Und dann sehe ich das wie bei dem Glasfaseranschluss oder der Wallbox, der Vermieter darf diese Vorhaben im Regelfall nicht untersagen, die Kosten dafür trägt jedoch der, der die Veränderung haben möchte - ergo der Mieter. Der Vermieter hat ja Baugenehmigung und Statik, die ist dem Mieter im Rahmen der Mitwirkungspflicht dann in Kopie zu überlassen.
 
Uzer1510 schrieb:
Dort wo sich vorher 10 Fettklöpse gegen das Geländer lehnen konnten sind es dann nur noch 9 oder sogar nur 8 oder 7
Ja, wer kennst sie nicht, die Spontan Partys auf dem Balkon bei Sturm mit Windstärke 10. Weil der Aufenthalt im freien bei solchen Winden ja völlig ungefährlich ist, feiert man natürlich genre auf dem Balkon.
Uzer1510 schrieb:
die statische Extralast
Ist kleiner als bei Pflanzkübeln, die ohne statisches Gutachten angebracht werden. Komisch. Da gilt das nicht?

Ich skizziere noch mal die drei Möglichkeiten:
A:) Alter Balkon mit nachgewiesenen Schwächen aber Bestandsschutz: Abweichgunen sind bekannt, Mietvertrag kein Proble, die Einschränkungen wurde davor kommuniziert und sind legal.
B.) Altbau mit Balkon, der den Vorschriften entspricht: Keine Probleme zu erwarten, die Lasten sind vorab geklärt und stellen kein Problem dar. Ansontsen greift die Produkthaftung des in Verkehr Bringers.
C.) Altbau mit alterschwachen Balkon: Wenn Zweifel an der Tragfähigkeit bestehen, sollten sie ausgeräumt werden. Es könnte auch ohne ein BKW eine Situation eintrete, die zum Unfall führt. Ein vorher aus statischen Gründen vom Eigentümer abgelehntes BKW ist ein Schuldeingeständndis, der Eigentümer wusste offensichtlich von den Schwächen und hat nichts dagegen unternommen.
Ergänzung ()

Madcat69 schrieb:
Der Vermieter hat ja Baugenehmigung und Statik, die ist dem Mieter im Rahmen der Mitwirkungspflicht dann in Kopie zu überlassen.
Und keine deiner Ausführungen lässt dabei den Schluss zu, dass ein Mieter ein Statikgutachten vorab erbringen muss. Denn entweder ist es ein Balkon, der die aktuellen Vorschriften erfüllt, oder der Eigentümer weiß um die Schwächen.
Oder der Balkon hat versteckte Schwächen, die der Eigentümer vermutet. Die zu finden, ist aber nicht Aufgabe des Mieters!
 
Die Frage ist ob man sich das vorstellen sondern ist das möglich dass ein BKW die Nutzlast so verringert dass so ein Szenario eintreten kann.

Viele Menschen haben sehr begrenzte Vorstellungskraft von Wahrscheinlichkeiten - sonst würde es ja nicht so viele Raucher Trinker und Übergewichtige geben.
 
Samurai76 schrieb:
C.) Altbau mit alterschwachen Balkon: Wenn Zweifel an der Tragfähigkeit bestehen, sollten sie ausgeräumt werden. Es könnte auch ohne ein BKW eine Situation eintrete, die zum Unfall führt. Ein vorher aus statischen Gründen vom Eigentümer abgelehntes BKW ist ein Schuldeingeständndis, der Eigentümer wusste offensichtlich von den Schwächen und hat nichts dagegen unternommen.

Der Schluss ist aber falsch. Einen Nachweis haben zu wollen, dass eine bauliche Veränderung mit zusätzlicher Last weiterhin im genehmigten Rahmen liegt ist nicht gleichbedeutend mit Wissen um bauliche Schwächen. Dieses Wissen ist erst da, wenn die Statikprüfung negativ ausfällt und solche Schwächen offenbart. Sie könnte jedoch auch ergeben, der vorhandene Zustand ist zulässig, eine Änderung würde jedoch im Rahmen der heute geltenden Richtlinien erfolgen und führt damit erst zur Unzulässigkeit.

Samurai76 schrieb:
Und keine deiner Ausführungen lässt dabei den Schluss zu, dass ein Mieter ein Statikgutachten vorab erbringen muss. Denn entweder ist es ein Balkon, der die aktuellen Vorschriften erfüllt, oder der Eigentümer weiß um die Schwächen.
Oder der Balkon hat versteckte Schwächen, die der Eigentümer vermutet. Die zu finden, ist aber nicht Aufgabe des Mieters!

Nein, es ist ggfs. einfach nur ein Balkon der die zur Zeit der Errichtung geltenden Normen erfüllt. Der Mieter will eine bauliche Veränderung, es ist seine Sache das ordnungsgemäß durchzuführen. Und das kann eben eine statische Neuberechnung erforderlich machen. Der Mieter will den Eingriff in das Eigentum des Vermieters (=bauliche Veränderung) vornehmen, insofern ist er auf die Zustimmung des Vermieters angewiesen und je nach Maßnahme auch auf eine ordnungsrechtliche, was ja bei BKW im Regelfall nicht der Fall sein wird. Ausnahmen sind sicherlich im Rahmen der Rettungswege denkbar, vor allem aber im Bereich Denkmalschutz.

Ich betone aber nochmals: man muss den Einzelfall ansehen. Das ist auch das, was ich bei Gericht als Ergebnis erwarten würde: weder eine pauschale Forderung noch eine pauschale Ablehnung solcher Nachweise. Altbau Tendenz ja, Neubau Tendenz nein …

Edit: damit bin ich aber auch raus, wir drehen uns nur noch im Kreis. Möge der geneigte Leser selbst wählen, zu welcher Seite er tendiert.
 
Uzer1510 schrieb:
Die Frage ist ob man sich das vorstellen sondern ist das möglich dass ein BKW die Nutzlast so verringert dass so ein Szenario eintreten kann.
Das wurde und wird bei jedem neuen Produkt vorab geklärt und deswegen gibt es danach beim Produkt das Zertifikat BKW.
Du möchtest jetzt aber in Situation C, wo der Eigentümer Zweifel am Zustand des Balkon hat, die Veranwortung für das Eigentum auf den Mieter übertragen, in dem er ein statisches Gutachten erstellen lässt. Nein! Das ist Aufgabe des Eigentümers!

Aber wir können das ja noch mal skizzieren. Altbau mit Balkon, der die neusten Vorschriften erfüllen soll bzw. nach dem Bau erfüllt hat. Wessen Pflicht ist es jetzt, den Bau so zu erhalten, dass auch alle Anforderungen weiter erfüllt werden? Richtig, des Eigentümers. Werden alle Forderungen erfüllt, trägt der Balkon jedes im Fachhandel verkauften BKW. Warum sollte der Mieter, der das Eigentum eines anderen in einem vorschriftsmäßigem Zustand nutzt, für eine völlig legale Nutzung noch ein extra Gutachten erbringen, welches nur dem Eigentümer hilft?
Madcat69 schrieb:
Altbau Tendenz ja, Neubau Tendenz nein …
Genau das schreibe ich doch die ganze Zeit. Wann der Balkon gebaut wurde, ist erstmal unerheblich. Entweder er hat Bestandsschutz und es muss geprüft werden und ja, in genau diesem Fall liegt die Pflicht beim Mieter, denn er will die Bauliche Veränderung. Bei den heutigen Balkonen wurde dieses jedoch im Rahmen der Produktzulassung geprüft. Und da immer noch BKW im Fachhandel sind, gehe ich davon aus, dass ein Balkon nicht geprüft werden muss. Ausnahme halt Altbau mit BS. Für einen Neubau sehe ich da aber den Mieter in keinster Weise in der Pflicht und eine Forderung seitens des Eigentümers kann im Schadensfall auch als Schuldeingeständnis gesehen werden. Denn warum wird/wurde da nicht sofort nachgeprüft, ob der Balkon dann überhaupt noch verkehrssicher ist?
 
Was aus meiner Sicht bisher noch nicht ausreichend oder gar nicht erwähnt wurde: wenn der Vermieter konkrete Sorgen hat, dann soll er diese Sorgen in Form von Zahlen, Daten und Fakten schildern und belegen.

Konkret: wenn ein Vermieter der Auffassung ist, dass der Balkon seines Eigentums (respektive dessen Geländer oder Brüstung) nicht für den üblichen Gebrauch (hierbei natürlich insbesondere die Anbringung von Blumenkästen, Balkonkraftwerken, oder Klemmmarkisen [aufgrund ihrer dauerhaften, wenn auch lösbaren, Anbringung können diese ja möglicherweise als Teil des Baukörpers und somit als bauliche Veränderungen angesehen werden]) nutzbar ist, hat er meiner Meinung nach den Mieter unverzüglich (während eines bestehenden Mietverhältnisses) oder aber vorab (vor Schließung des Mietverhältnisses) zu informieren und darf den Balkon nicht als Teil der Mietsache aufführen oder nur mit klar benannten und sachlich sowie fachlich fundierten Grenzen. Das könnte z.B. ein maximales Gewicht, oder begrenzende Ausmaße sein, die der Eigentümer seinen Eigentumsunterlagen entnehmen kann, oder aber er holt ein entsprechendes Gutachten ein. Sofern er das nicht kann oder will, ist davon auszugehen, dass die Mietsache im üblichen Rahmen verwendet werden kann und darf.

Soll der Vermieter seine Sorgen bitte auch selbst ausräumen und nicht Profitmaximierung auf Kosten seiner Mietenden betreiben.
 
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Uzer1510 schrieb:
Viele Menschen haben sehr begrenzte Vorstellungskraft von Wahrscheinlichkeiten - sonst würde es ja nicht so viele Raucher Trinker und Übergewichtige geben.
Dann nutze deine Zeit doch zur Argumentation mit denen? Da ist sie besser investiert als hier, garantiert.
Beim nächsten CSU Parteitag wirst du viele finden, die deine hartnäckige Argumentationskultur dringend brauchen.
 
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Firefly2023 schrieb:
sind Balkone Rettungswege! Mal

Nein ich denke nicht
Bereich einer Stellfläche für die Feuerwehr sein, dann muss eben ein sicheres Anleitern möglich sein. Sollte das Panel auch brenne oder Feuer fangen, wie soll da dann angeleitert werden?

Es gibt auch Bewegungsflächen. Zudem hat jede Wohnung mehr als 1 Fenster und die Steck und Schiebleiter sind Normbeladung und damit ist und war schon immer eine Menschenrettung möglich.
Auch wenn die Dorffeuewehr hintertupfing Nord das nicht beherrscht.
 
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