Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198), wird
wie folgt geändert:
1. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
„ (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Anrufende bei Werbung mit
einem Telefonanruf ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder bei dem
Diensteanbieter veranlassen, dass diese unterdrückt wird. Abweichend von § 66j
Abs. 2 Satz 1 dürfen Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf auch die
Rufnummer der Person, in deren Namen oder Auftrag die Werbung mit einem
Telefonanruf erfolgt, aufsetzen und in das öffentliche Telefonnetz übermitteln.
§ 66j Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter,
die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1
Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die Wörter „Absätze 1 und 4“ werden
durch die Wörter „Absätze 1 bis 3 und 6“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
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