Die Deutsche Welle veranstaltet Rundfunk und kann sich wie die anderen öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten in Deutschland auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit berufen aus Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG.17 Rundfunkfreiheit bedeutet in erster Linie Pluralität und Staatsferne. Da die
Staatsgewalt in allen Teilen der öffentlichen Kritik und Kontrolle unterliegt, deren Wirksamkeit
wesentlich von der Freiheit der Medien abhängt, ist dem Staat jeder Einfluss auf die Programme
der Rundfunkveranstalter versagt.18 Die Rundfunkfreiheit aus „Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verpflich-
tet die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf die Sicherung von Vielfalt sowie,
als deren Ausfluss, auf die Wahrung einer hinreichenden Staatsferne“, wie das Bundesverfas-
sungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont und in seinem jüngsten Rundfunkurteil zur Be-
setzung der Gremien des ZDF wieder ausdrücklich festgestellt hat.19 Da die Bundesrepublik
Deutschland auch bei ihrer Selbstdarstellung nach außen an das grundlegende Verfassungsprin-
zip der Rundfunkfreiheit gebunden ist, steht der Deutschen Welle das Grundrecht der Rundfunk-
freiheit und damit auch das Gebot der Staatsferne in vollem Umfang und in gleicher Weise wie
den Landesrundfunkanstalten zu.20