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Mir ist keine Rechtsprechung bekannt, in der ein bei ebay geschlossener Kaufvertrag bei ebay wegen Nichtvorliegens zweier übereinstimmenden Willenserklärungen von einem Gericht für nichtig erklärt wurde.
Vielleicht erhellt Thomas uns ja noch mit Details (am besten belastbare Quellen).
Quelle 1
Leitsatz
Für das Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internetauktion hat die Käuferbeschreibung und die darin enthaltenen Bedingungen Vorrang vor den Nutzungsbedingungen des Internetdienstes. Der Verkäufer kann einen Rechtsbindungswillen hierdurch ausschließen.
LG Darmstadt, Urteil v. 24.01.2002, Az. 3 O 289/01, CuR 2003, Seite 295 f.
Es ist doch im vorliegenen Fall ganz eindeutig vom Verkäufer der Wille erkennbar, nur mit zusätzlichen Versandkosten den Gegenstand zu versenden (--erkennen--). Wer dies bestreitet hat Probleme mit der deutschen Sprache und dem deutschen Ausdruck.
So weit, so gut. Aber wie willst du damit das Nichtvorliegen eines wirksamen Vertrages begründen? Meiner Meinung nach läuft das eher auf die Schlussfolgerung von Spraadhans hinaus, dass die eBay-Richtlinien nur im Innenverhältnis von eBay und Verkäufer bedeutsam sind, im Außenverhältnis Verkäufer <=> Käufer jedoch grundsätzlich die Beschreibung des Verkäufers maßgeblich ist.
So Käufer hat nachgegeben und ist nun alles geklärt.
Das Ganze ist vielleicht nach Ebays Grundsätzen nicht erlaubt, aber das was ebay sich da leistet mit dem kostenlosen Versand ist echt unter aller Sau. In meinen Augen verhalte ich mich absolut richtig.
(so zu 98%) Naja was solls
@FidelZastro
Hättest Du Dir die Mühe gemacht das Verlinkte auch zu lesen und zu verstehen, dann wäre Deine Frage vermutlich beantwortet, denn Du bist ja vom Fach.
Ich hätte aber auch große Probleme in 2 Minuten das alles zu lesen, zu verstehen und zu posten. Vielleicht einfach mal mehr Zeit investieren! Gruß Thomas
Wenn es okay ist, diskutieren wir trotzdem weiter ;-):
Okay Thomas, danke soweit für die Links. In dem von dir zuerst verlinkten Urteil des LG Darmstadt hat der V schon überhaupt kein Angebot gemacht und das musste ein objektiver Dritter (§§ 133, 157 BGB) auch so verstehen. Daher konnte auch nicht wirklich eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete WE folgen.
Hier liegt die Sache etwas anders:
Man kann schon darüber streiten, welchen objektiven Erklärungsgehalt das Angebot des Verkäufers hatte (mit oder ohne VK). Egal zu welchem Ergebnis man bei der Auslegung dieser Erklärung kommt, muss man folgerichtig erkennen, dass der Käufer (wiederum nach objektiven Maßstäben) die vorhergegangene Erklärung angenommen hat. Ds gebietet die Logik bei einem Verfahren, in dem die zweite Erklärung durch bloßes Eintippen einer Zahl erfolgt. Auf das tatsächlich Gewollte kommt es nach h.M. nicht an.
Käufer (oder Verkäufer) können sich dann hier aber vermutlich auf einen Irrtum nach 119 I berufen und erfolgreich anfechten.
Ja, das können Sie.
Im vorliegenden Fall hat der Käufer ja nicht angefochten, sondern vorerst auf Vertragsdurchführung zu seinem Angebot (Höchstgebot ohne zusätzliche Versandkosten) bestanden. Mit dieser Erklärung sind meines Erachtens unzweifelhaft nicht übereinstimmende Willenserklärungen gegeben, nachdem der Verkäufer auf seinem Vertragsangebot (Höchstgebot + zusätzliche Versandkosten) bestanden hat/besteht.
Nach allgemeinem Vertragsrecht bedarf es zum zustandekommen eines Vertrages aber einer übereinstimmender Willenserklärung von Ver- und Käufer. Ist diese nicht gegeben, gilt der Vertrag als nicht geschlossen und es bedarf keiner gesonderten Anfechtung.
Das ist der Knackpunkt, es kommt nicht darauf an, was der Käufer glaubte, gemeint zu haben. Der objektive Erklärungsgehalt seiner WE war nunmal, die Annahme zu den vom Verkäufer gestellten Bedingungen. Ein Kaufvertrag ist hier zu diesen Bedingungen zustande gekommen, wie auch immer man diesen im Wege der Auslegung formt (mit oder ohne Versandkosten). Der Käufer hat ja gar nicht die Möglichkeit eine individualisierte Erklärung abzugeben, vielmehr ist er bis auf die Preisangabe an den Rahmen des Verkäuferangebotes gebunden.
Worauf einer von beiden nun im Nachinein besteht, ist für den Inhalt des Vertrages ohnehin unerheblich.
Zum Thema objektiver und subjetiver Tatbestand einer Willenserklärung ist dieser Beitrag ganz gut: