Ebay Kleinanzeigen: Ich Verkäufer - Ware bezahlt, aber keine Adresse

PiPaPa

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Mal ein Fall der vielleicht nicht ganz alltäglich ist, bei dem ich mich aber frage wie ich mich Verhalten sollte.

Ich habe vor etwa 8 Wochen ein Smartphone bei ebay Kleinanzeigen verkauft für ~ 250€. Der Kontakt zu dem Käufer war Anfangs auch recht einfach, innerhalb weniger Stunden die Kontodaten und Handynummern getauscht.
Auf meine Bitte mir seine Adresse mitzuteilen - keinerei Reaktion.
Nungut, das Geld trudelte bereits 2 Tage danach auf meinem Konto ein, worüber ich den Käufer informierte, gleichzeitg erwähnte ich noch einmal das mir immer noch die Versandadresse fehlt und er sie mir doch bitte nennen soll.

ein paar Tage nichts - bis dann "meld mich morgen" kam.
Dann wieder nichts, zwischenzeitlich versuchte ich auch per Handynummer ihn zu erreichen. Keiner geht ran. SMS keine Antwort. WhatsApp schließlich genutzt und gesehen das derjenige min. 1x täglich online ist.

Ich versuche seitdem jeden 2-3. Tag den Käufer per Ebay + WhatsApp zu erreichen und die Adresse von ihm zu bekommen, doch keinerlei Antwort. :freak:
Name ist zwar bekannt durch die Überweisung. Hatte ihm auch mitgeteilt das ich das Geld auch zurücküberweisen würde. Nichts

Jetzt ist die Frage was soll man da noch machen? Ich habe nämlich keine Lust das es eines Tages heißt ich hätte ihn betrogen, ihm die Ware unterschlagen o.ä.
 
Setz ihm eine Frist, bis wann er dir seine Kontaktdaten nennen soll (bspw. 30.06.2014). Wenn er sich bis dahin nicht meldet, schreibe per E-Mail, dass du vom Vertrag zurücktrittst und das Geld zurücküberweist. Geh dann einfach zu deiner Bank und sag, die sollen den Eingang xy rücküberweisen.
 
Wenn es ein guter Preis war, mach nichts, heb das Handy auf und nach 3 Jahren kannst du damit machen was du willst. Ein Handy aufzubewahren macht ja keinen Aufwand.

Wenn du denkst, dass du den gleichen Preis oder einen besseren ohne Probleme wieder erzielen könntest, setz ihm eine Frist, tritt vom Vertrag zurück und überweise ihm das Geld abzüglich möglicher Bankgebühren zurück und verkauf das Handy nochmal.
 
Falsch er kann damit nie das machen was er will..... Wuerde jetzt aber auch abwarten, denn du hast ja alles was du willst(geld)
 
Code:
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Danach hat der Käufer keinen Anspruch mehr auf Übergabe der Sache.
 
Wie gesagt: falsch
Es ist das eigentum vom käufer, da kann man keine verjaehrungsfristen ansetzen. Notfalls lagerkosten, aber das war es dann quasi auch schon. Alles andere waere diebstahl.hehlerei oder sachbeschaedigung. Kann dem te nur davon abraten.
 
Was spricht dagegen, dem Verkäufer einfach mitzuteilen, dass du sein Handy netterweise so lange lagern wirst, bis er seine Adresse sendet - oder dass er es auch gerne abholen darf. Ich verstehe die Aufregung um den Fall nicht ganz...
 
@Scythe
Da liegst du daneben. Eigentum geht erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über (§ 929 BGB) und dies ist ja eben noch nicht geschehen. Sprich das Eigentum am Handy hat nach wie vor dem TE.
Ein Kaufvertrag liegt vor. Der Käufer hat Anspruch auf die Ware und der Verkäufer Anspruch auf Zahlung und Abnahme der Ware. Nach 3 Jahren verjährt der vertragliche Anspruch des Käufers auf die Ware.

@Abe81
Aufregung sehe ich keine, aber ich würde ein Geschäft über 250€ auch lieber ordentlich abgeschlossen wissen. Aber nachdem es um ein Handy geht und nicht um einen Kleiderschrank ist die Lagerung ja keine große Sache.
 
MisterMankind schrieb:
...wann soll der Käufer deiner Ansicht nach denn Eigentümer geworden sein? -.-

Nachdem der Käufer seinen Teil des Vertrages erfüllt hat (also bezahlt) ist er der Eigentümer und der Verkäufer muss nur noch seinen Teil des Vertrages erfüllen.

Aber ich würde mir da auch keinen Stress machen.
Einfach weiter lagern und warten.
 
Ich weiß nicht, wie ihr immer auf den Kram kommt... http://www.jurakopf.de/trennungsprinzip-und-abstraktionsprinzip/
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich würde einfach noch weiter warten. Geld haste ja schon also alles easy. Schreib dem einfach ab und zu mal ne Mail. Der wird sich schon rühren keiner verschenkt Geld ;) Wird wohl privat irgendwas vorgefallen sein vermute ich mal.
 
whiteshark schrieb:
nachdem der käufer seinen teil des vertrages erfüllt hat (also bezahlt) ist er der eigentümer und der verkäufer muss nur noch seinen teil des vertrages erfüllen.

Aber ich würde mir da auch keinen stress machen.
Einfach weiter lagern und warten.

zur übertragung des eigentums an einer beweglichen sache ist erforderlich, dass der eigentümer die sache dem erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das eigentum übergehen soll. Ist der erwerber im besitz der sache, so genügt die einigung über den übergang des eigentums.
§929 bgb
 
Der Käufer besitzt die Sache aber nicht. Also hat § 937 BGB hier gar nichts verloren.
 
Oben wurde behauptet, der Käufer, der gar nicht im Besitz der Sache ist, sei Eigentümer, was nicht stimmt (§ 929 BGB).
Eigentümer ist nach wie vor der Verkäufer. Es gibt hier nichts zu ersitzen. Erst recht nicht für den Käufer, wie du angedeutet hast, weil dieser nicht im Besitz der Sache ist und für den Verkäufer nicht, weil er eh Eigentümer ist und das Eigentum somit nicht nochmal ersitzen kann...;)
Abgesehen davon, hat die Sache eh absolut nichts mit Ersitzung zu tun....
 
Aufpassen, hier gabs doch schonmal einen Betrugsfall, der ähnlich anfing.
Leider finde ich gerade keinen Link, aber da war es so, dass der Käufer in der Zwischenzeit die Ware weiterverkaufte, das Geld also gar nicht vom ersten Käufer überwiesen wurde, sondern von einem anderen.

Passt der Name des Käufers mit dem auf der Überweisung zusammen? Und zwar exakt?

Vielleicht bin ich aber auch nur zu mißtrauisch...
 
Selbst wenn das so wäre, er hat aktuell das Geld und das Handy.
 
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