eBay Rechtsanwahl nach 1 Jahr

in der regel wird doch auch der kaufvertrag (ist das schon einer?) bzw. die bestellung nach nem gewissen zeitraum, meist 2 wochen, automatisch storniert.

dem verkäufer entstehen auch überhaupt keine kosten bei vorkasse da die ware nicht versand oder speziell vorgehalten wird.
bis zur zahlung ist es m.M. nach kein gültiger kaufvertrag.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ein Kaufvertrag kommt doch erst durch die Absichtserklärung des Händlers in Form vom absenden der Ware zustande.
 
@Andregee
Das stimmt imho so nicht. Der Vertrag kommt durch eine beidseitige Willenserklärung zustande. Das Senden bzw. Bezahlen der Ware ist Teil des zustande gekommenen Vertrages.
 
Ich finde es auch eine Schweinerei, wenn man selber nicht wideruft.
Den der Verkäufer hat bei den Kauf Kosten, und die bekommt er nur zurück, wenn der Käufer den Artikel widerruft, oder der Verkäufer einen Fall eröffnet wegen nichtbezahlen eines Artikels. (was dann aber auch mehr Zeit in Anspruch nimmt, da der Verkäufer ja erstmal eine Frist abwarten muss, mit Anmahnen ect..)
Ich verkaufe zwar sehr selten etwas bei Ebay, aber auch ich habe schon sowelche Spezialisten gehabt, die einen Artikel kaufen, melden sich noch an, es direkt abzuholen, man bleibt extra noch zu Hause, und dann kommt kein Schwein und er meldet sich auch nie wieder und beantwortet auch keine Mails.

Ich kaufe auch öfters bei Ebay, und wenn ich im Nachhinein merke, okay, das Teil gibt es woanders doch günstiger, oder ausversehen doppelt bestellt, mache ich auch ein Widerruf. Ist zwar selten, aber bis jetzt hat alles auch immer anstandslos geklappt.
Sowas sollte doch wohl selbstverständlich sein, als die Sache auszusitzen, in der Zeit hätte der Verkäufer den Artikel ja auch wieder verkaufen können.
100% positive Bewertungen in über 10 Jahren sprechen Bände.
Bei der Bewertungstatistik haben sogar schon Verkäufer vor Bezahlen eines Artikels versand. ;)
 
Also um es kurz zu machen:
Erst die Ware, dann das Geld!
Ja, ich habe gelesen, das der Pulli per Vorkasse bezahlt werden sollte.
Wenn aber kein Geld geflossen ist und auch kein Pulli angekommen ist dann braucht man sich auch keine Sorgen zu machen!
Wenn ein Jahr vergangen ist und man erhält plötzlich und unerwartet Post von einem Anwalt a lá: "Jetzt schnell zahlen bevor es schlimmer wird!", würde ich persönlich nichts machen. Gar nichts! Sollen sie doch bis zum Mahnbescheid gehen! Denn wenn dem widersprochen wird weil weder Geld geflossen ist noch Ware erhalten wurde, dann sagt kein Gericht in Deutschland "Du musst jetzt alles bezahlen, selber Schuld!".
Das ist allein das Risiko des Anwaltes. Wenn er Glück hat und es wird gezahlt hat er, ohne was zu tun, Geld verdient. Und wenn nicht - dann eben nicht. Wenn ich mal rechne: 19,-€ für Pulli plus 130,-€ für Anwalt sind 149,-€. Dann nehme ich an Tinte, Papier, Strom zum Drucken und Briefmarke kosten zusammen 1,-€. Wenn also nur ein Angeschriebener zahlt, kann ich nochmal 149 Menschen eine Zahlungsaufforderung zukommen lassen, und wenn die dann zahlen habe ich aber richtig gut verdient...

Also: Ruhe bewahren, durchatmen, Schock bekämpfen!
Sollen sie doch machen!
Geschäft lebt immer noch vom beidseitigen Geben, nicht vom einseitigen Nehmen!
 
Zuletzt bearbeitet: (Rechtschreibung und Grammatik korrigiert...)
Nein, natürlich nicht. Es gibt aber Rechtsgrundsätze an die das Gericht sich halten muss, und zu denen gehört u.a. das aus einer gewollten Leistung eine Gegenleistung erwächst. Da aber hier nach Darstellung von alffrommars die Leistung (Pulli versenden gegen Geld) nicht zustande gekommen ist, kann daraus keine Gegenleistung abgeleitet werden. Heißt also: Der Kaufvertrag ist nach den beschriebenen Bedingungen (Vorkasse) wegen der Nichtannahme des Angebotes des Händlers durch den Käufer gar nicht zustande gekommen (kein Geld geschickt). Die Beweispflicht, das der Händler geleistet hätte (der Pulli wurde versandt), würde beim Händler liegen. Da aber siehe oben gar kein Kaufvertrag zustande kam, dürfte es etwas schwierig werden, einem deutschen Gericht begreiflich zu machen, das der Händler das Eingehen des Käufers auf das (immer noch unverbindliche) Angebot des Händlers per Beschluss erzwingen möchte. Das Gericht wird lächeln und den Händler freundlich darauf hinweisen, das dies ein Risiko ist, das gerade im Versandhandel auftreten kann und das sich daraus also keine Erzwingung auf Annahme des Angebotes ableiten lässt.
 
@mathias1432
Ich habe kein Jura studiert, aber für mich ist es falsch, was du da von dir gibst und widerspricht eigentlich allem, was ich dachte über Verträge zu wissen.

Ein Kaufvertrag beruht auf zwei Willenserklärungen, wo es zuvor ein Angebot gab. Also: Das Angebot ist auf ebay und der Verkäufer sagt: Jo, das biete ich an und will das verkaufen.
Hier kommt der Käufer ins Spiel und bietet auf etwas bzw. macht einen Sofortkauf, d.h. er sagt „Jo nettes Angebot, das nehme ich.“ Damit ist der Vertrag geschlossen. Die vereinbarte Bedingung der Zahlung und Lieferung ist: Vorkasse, dann Lieferung.
Wenn der Verkäufer nun keine Zahlung erhält, hat er das Recht die Zahlung zu fordern, wenn der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktritt. Ich meine mich erinnern zu können, dass es bei der ersten Aufforderung ohne Zuschlag sein muss und ab der zweiten oder dritten Aufforderung auch Gebühren erhoben werden dürfen (Vorsicht Halbwissen).

In diesem Fall ist ein gültiger Vertrag zustande gekommen, aber es gab keine erneute Aufforderung zur Zahlung (zumindest wissen wir nichts davon, vllt. wird das hier verschwiegen), somit dürfte der Verkäufer den Anwalt eigentlich nicht einschalten, da dies ja mit Mehrkosten verbunden ist.
 
Heißt also: Der Kaufvertrag ist nach den beschriebenen Bedingungen (Vorkasse) wegen der Nichtannahme des Angebotes des Händlers durch den Käufer gar nicht zustande gekommen (kein Geld geschickt).

Bedeutet also wenn ein Ebay Käufer, das Geld nicht überweist besteht kein Vertrag? Interessant.
 
mathias, deine Rechts"kenntnisse" sind ja ganz putzig, aber bevor ich Behauptungen aufstelle würde ich an deiner Stelle vielleicht mal nachprüfen, ob sie ansatzweise mit der Realität übereinstimmen. Wo hast du dein Wissen über Verträge her, aus dem Phantasialand? ;)
 
Doc Foster schrieb:
Je nach Ausgestaltung der AGB des Verkäufers kann der Käufer hier natürlich durchaus in Verzug sein, denn der Kaufvertrag existiert ja mangels Widerruf noch.
Oft steht in AGBs auch sinngemäß, dass bei Nichtzahlung innerhalb Zeitraum X der Vertrag automatisch storniert wird.
Denn sonst hätte der Käufer auch nach bspw zwei Jahren Anrecht auf seine Bestellung, obwohl der Artikel nicht mehr lieferbar ist.
Die meisten sichern sich gegen sowas daher ab.
Also sollte man mal die AGB des Verkäufers dahingehend überprüfen.

Falls nichts dergleichen in den AGBs steht, dann hat der Verkäufer natürlich Anspruch auf Erfüllung des Vertrags (und muss ihn dann ebenfalls durch Versand des Pullis erfüllen).

Die Anwaltskosten sind dann wieder etwas anderes. Der Verkäufer hat natürlich eine Kostenminderungspflicht. Wenn er also direkt ein Inkasso oder Anwalt einschaltet, ohne mal vorher zu mahnen, bleibt er oft auf den Kosten dafür sitzen.

Aber allein die Vorgehensweise des Händlers ist sehr eigenartig und wirkt unseriös. Wie gesagt wird sowas normalerweise bei Nichtzahlung automatisch storniert, gerade bei solchen Minibeträgen.
Könnte auch eine neue Masche sein. Einfach mal alle Nichtzahler per Anwalt anschreiben und auf die Angst der Opfer hoffen, die dann panisch bezahlen, bevor es noch teurer wird.

Ich würde da erstmal die AGBs checken, falls man dort fündig wird (siehe oben), das dem Anwalt mitteilen und abwarten.
Falls nicht, dann würde ich mitteilen, das vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht wurde und die Forderung damit hinfällig ist.
 
nimm den pulli für 21€ (anwaltskosten musst du eh nicht bezahlen)
und sobald du den pulli hast machst du von deinem wiederrufsrecht gebrauch
 
Juristisch betrachtet sieht der Fall in etwa so aus:

Der Kaufvertrag kam durch zwei gegenseitige Willenserklärung zu Stande (Aufforderung des Maschen eines Angebots seitens des Verkäufers durch die Angebotserstellung bei Ebay und der Akzeptanz aller Ebay-Mitglieder als Käufer und des Kaufangebots des Käufers). Rechtlich gesehen beinhaltet der Vertrag zwei Rechtsgeschäfte: Die Zahlung und die Eigentumsübergabe des Pullovers. Durch die Wahl von Vorkasse als Zahlung besagt das Rechtsgeschäft der Eigentumsübergabe des Pullovers, dass dieser erst nach Zahlungseingang erfolgt.

Somit hat der Verkäufer keinen Rechtsbruch begangen, weil der den Pullover nicht abgeschickt hat.

Das Problem ist nun das Rechtsgeschäft mit der Zahlung. Dieses hat laut TS nicht statt gefunden. Nun gab es nach einem Jahr das anwaltliche Schreiben mit der Zahlungsaufforderung. Der Verkäufer hat das Recht, bei einem Zahlungsverzug eine Manung zu schicken und bei einem andauernden Verzug entsprechende Kosten zu verrechnen. Sollte die Zahlung bis dahin nicht beglichen sein, steht ihm das Recht zu, einen rechtlichen Beistand zu beauftragen und die Kosten hierzu muss der Käufer zahlen.

Lauf Käufer hat er keine Mahnung bekommen. Macht es aber dann die Einschaltung eines Anwalts seitens des Verkäufers unverhältnismäßig ?

Hierzu kommt es auf folgenden Punkt an: Hat eine Mahnung des Verkäufers vor er Einschaltung eines Anwalts statt gefunden ? Falls ja, dann ist die Einschaltung eines Anwalts Verhältnismäßigkeit und der Käufer muss zahlen. Zu einer Mahnung ist zu sagen, dass diese gültig ist, sobald sie in den Machtbereich des Käufers gerät. Das Risiko hierzu wird jedoch vom Käufer und nicht vom Verkäufer getragen. D.h., wenn der Käufer sagt, dass er keine Mahnung erhalten hat, der Verkäufer jedoch beweisen kann, dass diese abgeschickt wurde, dann wird es juristisch als eine gültige Mahnung betrachtet.

Kann also der Verkäufer beweisen, dass es diese Mahnungen gab und diese abgeschickt worden sind (z.B. als Mail oder PN), dann wurde der Käufer wegen einer versäumten Zahlung abgemahnt und die angefallenen Anwaltskosten sind rechtmäßig und vom Käufer zu tragen.
 
Anwalts-/Inkassokosten sind aber meist nicht verhältnismässig. Denn der Anwalt hat auch nicht mehr Möglichkeiten als der Verkäufer selbst. Der kann auch nur das gerichtliche Mahnverfahren einleiten und Drohbriefe schreiben.

nimm den pulli für 21€ (anwaltskosten musst du eh nicht bezahlen)
und sobald du den pulli hast machst du von deinem wiederrufsrecht gebrauch
Warum erst bezahlen? Er kann auch direkt Widerrufen. Spart dem Händler die Versandkosten und einem selbst die Zeit um zur Post zu gehen.
Daher, dem Anwalt schreiben das man Widerruft und den Anwaltskosten aufgrund der Kostenminderungspflicht widerspricht.
Danach aussitzen und einem eventuellem Mahnbescheid sofort widersprechen.
 
Oder auf alle Postings pfeifen außer denen, die zu einer Rechtsberatung raten...
 
Und dann zahlt man anstatt 0€ eben mehrere hundert Euro für den eigenen Anwalt.
Der Anwalt kann auch nichts anderes machen, ausser vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.
Mir unverständlich warum manche bei einer einfachen, unberechtigten Forderung zum Anwalt raten.
Meist ist das mit einem Schreiben und einem Mahnbescheidwiderruf bereits getan.
 
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