eBay Rückgabe bei gewerblichen Verkäufern

wannabe

Lieutenant
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Guten Morgen,

Soweit ich weiß, sind gewerbliche Verkäufer verpflichtet ein 14-tätiges Rückgaberecht für den Kunden anzubieten.

Auch ist es Pflicht für den gewerblichen eBay-Verkäufer, die Widerrufs- oder Rückgabebelehrung in seine Auktion einzubinden.

Aber was ist wenn der Verkäufer die Belehrung in der Artikelbeschreibung widerspricht?

So wie in dieser Auktion: http://cgi.ebay.de/Schnappchen-Jage...DE_Handys_ohne_Vertrag_KM&hash=item3a5d606ea7

Hat man trotz des Hinweises Recht auf Rückgabe oder gar Gewährleistung (welche gewerbliche Verkäufer ebenfalls anbieten müssen) ?

Ich würd mich auf eure Hilfe freuen,

Gruß wannabe
 
Also ich bin kein Jurist, aber mit den Worten " dieses Angebot richtet sich an Wiederverkäufer" lässt sich sicherlich das Rückgaberecht im Versandhandel nicht aushebeln. Dessen ist sich dieser Verkäufer durchaus bewusst, denn sonst hätte er unten nicht die Widerrufs- oder Rückgabebelehrung im Angebot noch eingefügt.
Genauso verhält es sich mit der Gewährleistung. Ich weiß jetzt nicht was du dafür bezahlt hast, aber wenn es nicht zu viel war, schreib es lieber als Erfahrung ab und gut, bevor dir noch weitere Kosten / Ärger damit entstehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Als privater Käufer hast du immer ein Widerrufsrecht (bei Online-Bestellungen sogar 4 Wochen) und Gewährleistungsansprüche. Allerdings musst du beachten, dass du bei Widerruf bis zu einem Warenwert von 40 Euro die Rücksendekosten selbst tragen musst.
 
Bei deinem Händler steht doch 14 Tage Rückgaberecht drin.(
Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: Galleys - Onlinehandel Frank Galley Mühlenholzer Weg 16a galleys@t-online.de Fax 04635/292604 Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.4 Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang. Ende der Widerrufsbelehrung
Es wird nur nicht richtig angezeigt, aber wenn du die Widerrufbelehrung -den Text kopierste in eine Textdatei und fügst ihn wieder ein kommt es so, wie im Zitat. Bei eBay ist so geregelt ein gewerblicher Verkäufer muss dir mindestens 14 Tage gewähren, aber er kann dir auch bis zu einem Monate gewähren. Das muss er aber nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich finde da waren 2 Profis am Werk.
Als gewerblicher Verkäufer kann man so leicht das 14-tägige Rückgaberecht nicht umschiffen. Darüber hinaus wird unten dann wieder die Belehrung dazu angezeigt. Was soll denn dann gelten? Ich mein dem normalen Menschen ist klar, dass eindeutig keine Rücknahme stattfindet, aber wie das juristisch ausschaut...

Und die Kehrseite; Da steht ganz klar: Nix bieten, wenn nix einverstanden...
Da lässt man dann eben die Finger davon. Es kann eh nix tolles drin sein, weil der Verkäufer sonst einzeln mit viel mehr Gewinn verkaufen würde. Die sind doch nicht blöd.

eddi
 
JohnnyAcid schrieb:
Als privater Käufer hast du immer ein Widerrufsrecht (bei Online-Bestellungen sogar 4 Wochen) und Gewährleistungsansprüche.

vier Wochen waren das nicht, das war stets ein Monat, soweit die W-Belehrung nach Vertragsabschluss erfolgte, welcher bei eBay mit dem finalen Gebot oder klick auf Sofort-Kaufen zustandekommt

der § 355 BGB wurde am 11. Juni 2010 in einer neuen Fassung wirksam

http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html

und es wurde u. a. ergänzt

...Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich...



JohnnyAcid schrieb:
Allerdings musst du beachten, dass du bei Widerruf bis zu einem Warenwert von 40 Euro die Rücksendekosten selbst tragen musst.

soweit eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung dazu getroffen wurde (nicht in der WB, sondern den AGB), ansonsten gilt die gesetzliche Regelung

so mein Kenntnisstand
 
Laut BGB §305 werden AGBs Bestandteil eines Vertrags, wenn ausdrücklich daraufhingewiesen, deutlich sichtbar, in zumutbarer Weise zugänglich und wenn die andere Vertragspartei einverstanden ist.
All das trifft zu.

Im §305b steht, dass eine Individualabrede Vorrang vor einer AGB hat.
(Im eBay-Angebot ist davon Gebrauch gemacht und es steht sehr deutlich "kein Rückgabe/Wiederrufsrecht").
Deshalb ist §355 (Widerrufsrecht) nicht mehr anwendbar.

Wenn dies nur in den AGBs versteht sein würde, wäre die Sache jedoch zu deinem Gunsten.
Denn sollten die AGBs überraschende Klauseln enthalten (kein Rückgaberecht; alles unübliche) ist §305e interessant.
Der besagt nämlich, falls nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, solche Klauseln ungültig sind.

Gesetze zum Kaufvertrag selbst findest du in §433ff.
Ein Recht auf Nacherfüllung(§439) bestünde, wenn u.a. die Beschreibung nicht stimmen würde,
was aber mit folgenden Wortlauten nicht sonderlich schwierig: "Restpostenpaket","für Flohmärkte" oder
"Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Sie sich im Klaren sein sollten,
dass Sie auch Waren (auch von den oben charakterisierten) erhalten können, die vielleicht nicht Ihren Erwartungen entsprechen.
".
Es steht aber auch "NEU-WARE OVP" sind die Waren wirklich ohne Abnutzungen?
Falls nicht, könntest du das als Rückgabegrund angeben.
FAZIT: Andernfalls hast du leider keine rechtlichen Mittel den Ramsch zurückzugeben.

knoxyz

PS: ich bin Mal neugierig. Was hast du denn bekommen?
 
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Damit:

"Ideal für Händler und Privatpersonen für den Wiederverkauf bei Ebay oder auf Flohmärkten, aber auch für den Eigengebrauch"

hat sich der Verkäufer eigentlich schon disqualifiziert, daran kann der Passus mit dem Verkauf ausschließlich an Wiederverkäufer nichts mehr ändern, zumal Wiederverkäufer auch ein Verbraucher sein kann.
Die Beschränkung der Rechte eines Käufers, der Verbraucher ist, ist demzufolge unwirksam.

@knoxyz:

Was du schreibst, ist absoluter Quark. Eine Individualabrede kann hier schon wegen §§ 305 I 1, 310 III Nr. 2 BGB nicht vorliegen. Selbst wenn, kann eine solche keine verbraucherschützenden Vorschriften außer Kraft setzen, da diese zwingendes nicht abbedingbares Recht sind (vgl. hierzu die §§ 475 I, 312g BGB)
 
Ihr vergesst das es hier kein "normaler onlineshop" oder ein Ebay-Angebot mit Sofortkauf ist, sondern eine AUKTION.



Und wenn ich mich recht erinnere sind die Bindend, oder?
 
@Doc Foster
Kann es sein, dass du Verständnisprobleme des exakten Gesetzestextes hast
oder irgendetwas hinein- bzw. herausinterpretiert?
Anders ist dein Kommentar nicht zu erklären.

@micha19722
Jeder Kaufvertrag ist bindend, sofern die Voraussetzungen wie Alter, Geisteszustand usw. stimmen.
Ob Sofortkauf, SSV/WSV oder Auktion spielt keine Rolle.
Unter besonderen Umständen (siehe Beispiele meines vorherigen Kommentar) kann all dies Nachgebessert, Wiederrufen, etc werden.
Selbst ein "Gekauft-wie-gesehen" gibt es nicht und ist z.B. bei arglistiger Täuschung anfechtbar.

knoxyz
 
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micha19722 schrieb:
Ihr vergesst das es hier kein "normaler onlineshop" oder ein Ebay-Angebot mit Sofortkauf ist, sondern eine AUKTION.

Ist wayne,

Da Gewerblicher Verkäufer und somit immer 14 Tage Rückgaberecht.
 
scheint wirklich so zu sein. Hätte ich nicht gedacht.

Ich dachte das es bei Auktionen kein Widerrufsrecht gibt. (warum eigentlich)


Wenn das so weitergeht, dann sollten wir uns langsam mal um den "Verkäuferschutz" Gedanken machen.
Denn wenn noch ein paar "Käuferschutzbetimmungen" mehr kommen kann ich verstehen wenn bald keiner mehr Lust hat etwas zu verkaufen.
 
@Doc Foster
Kann es sein, dass du Verständnisprobleme des exakten Gesetzestextes hast
oder irgendetwas hinein- bzw. herausinterpretiert?
Anders ist dein Kommentar nicht zu erklären.

Dann erkläre ich es nochmal etwas deutlicher, damit du es auch (vielleicht) verstehst:

Im §305b steht, dass eine Individualabrede Vorrang vor einer AGB hat.
(Im eBay-Angebot ist davon Gebrauch gemacht und es steht sehr deutlich "kein Rückgabe/Wiederrufsrecht").
Deshalb ist §355 (Widerrufsrecht) nicht mehr anwendbar.

Der Angebotstext ist als vorformulierte Klausel (=Vertragsbedingung), welche auch an Verbraucher gerichtet ist (s.o.) und vom Verkäufer (Verwender) gestellt wird gem. 305 I, 310 III Nr.2 BGB als AGB zu qualifizieren.

Es ist also keine Individualabrede, mit der Folge, dass § 305b hier auch nicht anwendbar ist.

Selbst wenn es sich allerdings um eine Individualabrede handeln würde, ist diese zwar nicht nach AGB-Recht unwirksam aber eben wg. bereits erwähnten 312g, 475 I BGB, welche Abweichungen von den verbraucherschützenden Widerrufsvorschriften nicht zulässt.

Mit dem Thema überraschende Klauseln muss man sich hier (wie gezeigt) nicht mehr befassen.

Ich dachte das es bei Auktionen kein Widerrufsrecht gibt. (warum eigentlich)

Bei richtigen Auktionen (Kaufvertrag kommt erst durch Zuschlag zustande) gibt es auch kein Widerrufsrecht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Im vorliegenden konkreten Fall des TE wurde durch die unpräzise Formulierung des Verkäufers nicht klar gestellt, dass dieses ebay - Angebot nur an Gewerbetreibende gerichtet ist! Damit konnte auch nicht der Verbraucherschutz (Widerrufsrecht) wirksam umgangen werden. Soweit ist das oben beschriebene von Doc Foster richtig.

Bezüglich der Rechtsfolge Klassifizierung Individualabrede und AGB bin ich aber anderer Meinung, welche anscheinend auch der BGH grundsätzlich anders beurteilt.

Zitat aus link #8 schrieb:
a) Im Grundsatz besteht kein Zweifel, dass Verkaufsangebote auf den Verkauf an Gewerbetreibende beschränkt werden können. Das folgt bereits aus der im Zivilrecht grundsätzlich geltenden Privatautonomie. Für den Grundsatz dahin, dass ein entsprechender Verkäuferwille Bestand haben soll, spricht dabei auch die Entscheidung des BGH vom 22.12.2004 (NJW 2005, 1045) zu §§ 474 ff. BGB, wonach dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf verwehrt ist. Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, weil er keine Gewähr für die Kaufsache übernehmen will, darf sich den Schutz der ihn begünstigenden Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf danach nicht dadurch erschleichen, dass er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt, um diesen zum Vertragsschluss zu bewegen. Verstößt er dagegen, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher, nach Treu und Glauben (sog. ´venire contra factum proprium´) verwehrt. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Dies deckt sich auch mit den aktuellen ebay AGB, z. Bsp. §1. Ebay ist keine nur auf rein den Verbraucher abzielende Handelsplattform mehr!
Dem mündigen Bürger/Gewerbetreibenden wird vom BGH zugetraut, aus dem Angebotstext heraus zu erkennen, ob das Angebot überhaupt an einen Verbraucher (im rechtlichen Sinne) gerichtet ist oder nicht. Zumindest in all den Fällen, in welchen klar und deutlich dies ersichtlich ist (also nicht versteckt)!
Ein gewerblicher Verkäufer hat bei ebay gar keine andere Möglichkeit, als durch einfach mehrfache Verwendung einer deutlich sichtbaren Klausel im Angebotstext "Verkauf nur an Gewerbetreibende, nicht an Verbraucher" den Käuferkreis wirksam einzugrenzen (siehe u.a. link #8) und damit auch die Möglichkeit, die §§ 474 ff. BGB wirksam einzuschränken.
Dabei ist es bei typischen Waren gewerblichen Handels von unterrangiger Bedeutung, ob die mehrfache wortgleiche Verwendung dieser Käufereingrenzungsklausel als AGB zu klassifizieren ist, da sie weder überraschend noch unerwartet kommt.

Noch einmal zum Schluss wiederholend, dies trifft hier auf den konkreten Fall des TE nicht zu, ist aber bei der Beurteilung anderer ebay Fälle bestimmt nicht uninteressant.
 
Bezüglich der Rechtsfolge Klassifizierung Individualabrede und AGB bin ich aber anderer Meinung, welche anscheinend auch der BGH grundsätzlich anders beurteilt.

Der zitierte Text behandelt dieses Thema doch gar nicht?

Oder meinst du meinen Bezug auf den oben verlinkten Artikel?
 
Natürlich meine ich Deinen Bezug.
 
Okay.

Ich habe geschrieben, dass der Ausschluss von "Rückgabe und Garantie" als AGB zu qualifizieren ist und nicht als Individualabrede, mit der Folge, dass 305b nicht anwendbar ist.
Damit sollte lediglich der wirre Text von knoxyz richtig gestellt werden.

Für die Unwirksamkeit des Ausschlusses in diesem Beispiel ist AGB-Recht aber unerheblich, da die Angebote ausdrücklich auch an Verbraucher gerichtet sind und somit zumindest ggü. diesen nach 305g und 475 I BGB unwirksam sind.
 
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