Im vorliegenden konkreten Fall des TE wurde durch die unpräzise Formulierung des Verkäufers nicht klar gestellt, dass dieses ebay - Angebot nur an Gewerbetreibende gerichtet ist! Damit konnte auch nicht der Verbraucherschutz (Widerrufsrecht) wirksam umgangen werden. Soweit ist das oben beschriebene von Doc Foster richtig.
Bezüglich der Rechtsfolge Klassifizierung Individualabrede und AGB bin ich aber anderer Meinung, welche anscheinend auch der BGH grundsätzlich anders beurteilt.
Zitat aus link #8 schrieb:
a) Im Grundsatz besteht kein Zweifel, dass Verkaufsangebote auf den Verkauf an Gewerbetreibende beschränkt werden können. Das folgt bereits aus der im Zivilrecht grundsätzlich geltenden Privatautonomie. Für den Grundsatz dahin, dass ein entsprechender Verkäuferwille Bestand haben soll, spricht dabei auch die Entscheidung des BGH vom 22.12.2004 (NJW 2005, 1045) zu §§ 474 ff. BGB, wonach dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf verwehrt ist. Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, weil er keine Gewähr für die Kaufsache übernehmen will, darf sich den Schutz der ihn begünstigenden Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf danach nicht dadurch erschleichen, dass er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt, um diesen zum Vertragsschluss zu bewegen. Verstößt er dagegen, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher, nach Treu und Glauben (sog. ´venire contra factum proprium´) verwehrt. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Dies deckt sich auch mit den aktuellen
ebay AGB, z. Bsp. §1. Ebay ist keine nur auf rein den Verbraucher abzielende Handelsplattform mehr!
Dem mündigen Bürger/Gewerbetreibenden wird vom BGH zugetraut, aus dem Angebotstext heraus zu erkennen, ob das Angebot überhaupt an einen Verbraucher (im rechtlichen Sinne) gerichtet ist oder nicht. Zumindest in all den Fällen, in welchen klar und deutlich dies ersichtlich ist (also nicht versteckt)!
Ein gewerblicher Verkäufer hat bei ebay gar keine andere Möglichkeit, als durch einfach mehrfache Verwendung einer deutlich sichtbaren Klausel im Angebotstext "Verkauf nur an Gewerbetreibende, nicht an Verbraucher" den Käuferkreis wirksam einzugrenzen (siehe u.a. link #8) und damit auch die Möglichkeit, die §§ 474 ff. BGB wirksam einzuschränken.
Dabei ist es bei typischen Waren gewerblichen Handels von unterrangiger Bedeutung, ob die mehrfache wortgleiche Verwendung dieser Käufereingrenzungsklausel als AGB zu klassifizieren ist, da sie weder überraschend noch unerwartet kommt.
Noch einmal zum Schluss wiederholend, dies trifft hier auf den konkreten Fall des TE nicht zu, ist aber bei der Beurteilung anderer ebay Fälle bestimmt nicht uninteressant.