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Wenn die Kaufsache mangelhaft ist, dann hast du als Käufer grds. einen Anspruch auf Nacherfüllung, d.h. der Verkäufer muss die Vertragsmäßigkeit herstellen.
Hat der Verkäufer hingegen die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen, dürfte sich dieser Ausschluss nicht auf die Eigenschaft der Kaufsache als neu erstrecken.
Wenn die Kaufsache mangelhaft ist, dann hast du als Käufer grds. einen Anspruch auf Nacherfüllung, d.h. der Verkäufer muss die Vertragsmäßigkeit herstellen.
Wenn die Kaufsache beim EIntreffen erkennbar gebraucht ist, dann dürfte dies trotz § 447 BGB als Beweis genügen, solange ein Transportschaden unwahrscheinlich ist.
wie veranlasse ich einen Verkäufer seinen Pflichten nachzukommen?
Zur Not gerichtlich, wie das in einem Rechtsstaat üblich ist. Wenn der Käufer wirksam vom Kauf zurückgetreten ist, kann er den Rückzahlungsanspruch mglw. auch über das vereinfachte Mahnverfahren geltend machen.
Wenn die Kaufsache beim EIntreffen erkennbar gebraucht ist, dann dürfte dies trotz § 447 BGB als Beweis genügen, solange ein Transportschaden unwahrscheinlich ist.
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der PayPal Käuferschutz ist eine Kulanzleistung ohne Rechtsanspruch
PayPal müßte vom Verkäufer bis hin zum Mahnbescheid auf Ausgleich des Konto pochen, dann in einem Verfahren darlegen, dass die Forderung gerechtfertigt ist
ich hab da so meine Zweifel, dass das alles so glatt für einen Käufer abläuft, wie es die PayPal Werbung propagiert
Ich kenne mich jetzt mit dem System Paypal nicht wirklich aus, aber es dürfte sich auch hier um ein Vertragsverhältnis handeln, welches natürlich einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
Paypal bewegt sich also keineswegs in einem rechtsfreien Raum oder kann nach eigenem Gutdünken Vertragsleistungen erbringen/verweigern.
Das läuft bei PayPal für den Käufer so gut wie immer glatt ab!
Ich würde über Paypal zahlen! Klar ist es nur eine Kulanzleistung in den AGB's aber in der Praxis sieht das ganz anders aus. Da ist der Verkäufer grundsätzlich der Depp bei Paypal.
Also zahle über PayPal und wenn dann das Handy nicht so beschrieben ist wie in der Auktion angegeben, bekommst du dein Geld wieder**. In diese "Richtung" funktioniert das immer prima (leider).
Ich glaube du kennst die ganzen PayPal Storys nicht!
** allerdings nur 250 EUro minus der Paypal gebühr, welche anfällt, wenn man Geld erhällt.
wannabe schrieb:
Sonstige Hinweise wie "in OVP, orginalverpackt oder versiegelt" sind nicht zu finden.
er hätte ihn als "neu: sonstiges" deklarieren müssen!
Du kannst dein Gebot zurückziehen, weil der Artikel nicht der Beschreibung entspricht!
Das finde ich persönlich eine Frechheit, was der macht! Du könntest ihn sogar in die pfanne hauen.
Das ist so nicht richtig. Es gibt bei eBay folgende Optionen den Zustand "Neu" betreffend:
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- Neu:
Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit eine Verpackung vorhanden ist). Die Verpackung sollte der im Einzelhandel entsprechen. Ausnahme: Der Artikel war ursprünglich in einer Nichteinzelhandelsverpackung verpackt, z. B. unbedruckter Karton oder Plastikhülle. Weitere Einzelheiten im Angebot des Verkäufers.
- Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung):
Neuer, unbenutzter Artikel, ohne Gebrauchsspuren. Die Originalverpackung ist unter Umständen nicht mehr vorhanden oder geöffnet. Artikel ist „2. Wahl”, B-Ware oder neu, unbenutzt, aber mit kleinen Fehlern. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Ange*bot des Verkäufers.
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Es kommt also darauf an welches "Neu" der Verkäufer in der Auktion angegeben hat. Sollte es sich um ersteres handeln kannst du auf einen neuen Artikel in ungeöffneter Verpackung bestehen. Sollte letzteres zutreffen musst du dich ggf. auch mit einem Handy ohne Zubehör zufrieden geben (allerdings sollten dann noch ein paar Infos in der Auktion vermerkt gewesen sein).