AW: Erfahrungen mit Shop "Ultraforce"?
Moin nochmal,
also die AGB's und auch die Seite sind schonmal nicht ganz Wasserdicht, aber das ist ein anderes Thema.
Und wenn du die richtigen Leute darauf ansetzt, dann glaub mir werden die schon schnell nachgeben.
So nun aber zu dem Punkt mit dem Kaufrücktritt. hierzu folgendes:
Anstatt weiterhin Lieferung und daneben Ersatz des Verzögerungsschadens zu verlangen, kann der Käufer bei verspäteter Lieferung auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung hat zur Folge, dass der Vertrag rückabgewickelt wird. Das Vertragsverhältnis wird so behandelt, als ob nie ein Vertrag geschlossen wurde: der Verkäufer muss nicht mehr liefern, der Käufer kann die Lieferung nicht mehr fordern. Wurde bereits etwas gezahlt, ist der entsprechende Betrag ebenfalls zurückzuerstatten.
1. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit der Käufer bei verspäteter Lieferung vom Vertrag zurücktreten kann:
Es wurde ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen.
Die Lieferung war fällig, d.h. der Verkäufer hätte die Ware bereits liefern müssen.
Der Käufer kann ausnahmsweise bereits vor der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
Eine vom Käufer gesetzte, angemessene Frist zur Lieferung der Kaufsache ist erfolglos geblieben. Die Fristsetzung ist z.B. entbehrlich, wenn der Verkäufer die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert.
2. Hat der Verkäufer nur eine Teilleistung rechtzeitig erbracht (z.B. die Hälfte der bestellten Küche geliefert), kann der Käufer vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
3. Der Käufer kann dann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn der Rücktrittsgrund ganz oder überwiegend in seine Verantwortung fällt oder sich der Käufer im Verzug mit der Annahme der Kaufsache befindet.
Zum Punkt man müsste erst Mahnen folgendes:
Dies ist in § 286 Abs. 2 BGB geregelt. Trifft einer der dort genannten Tatbestände zu, muss der Käufer den Verkäufer nicht mahnen und kann seine Rechte wegen der verspäteten Lieferung sofort geltend machen.
Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn
1. im Kaufvertrag schon ein genauer Liefertermin vereinbart wurde, z.B. „Die Lieferung erfolgt am 01. März 2002“.
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender bestimmen lässt. Soll die Lieferung z.B. „vier Wochen nach Bezahlung des Kaufpreises“ erfolgen, so ist der Liefertermin ausreichend bestimmt; es muss nicht gemahnt werden.
Dagegen muss gemahnt werden, wenn zur Feststellung des Termins ein Kalender benötigt wird und der Leistung kein Ereignis vorauszugehen hat. Soll die Lieferung z.B. „innerhalb vier Wochen“ erfolgen, muss der Käufer mahnen. Der genaue Liefertermin ist. hier nämlich nicht ersichtlich.
Am einfachsten und sichersten ist es natürlich alles über Eure Rechtschutzversicherung ablaufen zu lassen, bzw. deren Anwälte.
Solltet Ihr denoch Fristen setzen, tut dies max. einmal und auch nur mit einer Frist von 10 Tagen. Und nicht wie manche hier im Forum, nach dem Motto ok ich setze erst eine Frist, dann noch eine usw. und das ganze auch immer mit einer Dauer von 14 Tagen bis 4 Wochen.
So bis denne erstmal
Achso und eines noch. Die Ausrede das Ihr System abgeschmiert sei, ist ja direkt neu.
Bei mir waren es immer die Ausreden die auch zu genüge hier im Forum zu finden sind.