Fernabsatzgesetz Handyvertrag

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soul4ever

Gast
Hallo,

hab im Netz einen Handyvertrag abgeschlossen. Das war am 21.2, aktiviert glaube am 28.2

Handy ist ein neues Modell welches ich erst letzte Woche bekam. Jetzt hab ich ein Problem mit dem handy und würde es gerne gegen eines eines anderen Herstellers tauschen. Laut Support ginge das nur wenn Vertrag und Handy ungenutzt wären.

Hab ich für das Handy kein 14tägiges Rückgaberecht?


Gruß
 
Fernabsatzgesetz unterscheidet zw. Ware und Dienstleistungen
Und der Vertrag ist eindeutig eine Dienstleistung
 
Naja ich will den Vertrag ja behalten, sondern nur eine andere Ware. Laut Fernabsatzgesetz muss ich die Ware doch zuhause testen können, wie ich es im Laden täte. Das würde dann ja wegfallen?!
 
Im Fernabsatzgesetzt steht nicht drin, dass du die Ware nach Belieben testen kannst. Kannst du ja im Laden teilweise auch nicht, wenn die Ware verpackt ist. Dann darfst du sie auch nicht einfach auspacken und ausprobieren. Der Händler kann bei benutzter Ware dir nur einen Teil des Betrages zurückerstatten, das sie ja benutzt ist. Dies steht aber meist in den AGB des Händlers.

Interessant zu wissen wäre um welchen Händler es sich handelt, dann kann man auch in seinen AGB nachlesen. Du hast übrigens laut Fernabsatzgesetz kein Umtauschrecht! Nur ein Widerrufsrecht (oder evtl. ein Rückgaberecht - abhängig von Situation und Händler).

EDIT //

Was heißt: "Jetzt habe ich ein Problem mit dem Handy?"
 
Zuletzt bearbeitet:
Es ist ne tricky Situation, da es ja eigentlich 2 Verträge sind. Einmal Mobilfunk, einmal Kauffvertrag für das Gerät. Im Gesetz steht:

Diese Frist begann, sobald der Unternehmer seine oben genannten Informationspflichten erfüllt hat. Wurde ein Kaufvertrag geschlossen, begann die Frist frühestens, sobald der Verbraucher die Ware erhalten hat, spätestens jedoch vier Monate nach Erhalt der Ware.

Das Gerät kam Dienstag vor einer Woche an und eben nicht vor 4 Wochen wie die Simkarte. Der Händler heisst 24mobile.

Das ich kein Umtauschrecht habe ist klar, nur hätte ich hier auf Kooperation vom Händler gehofft, da ich für das Gerät 70€ angezahlt habe und wenn ich diese zurück bekommen würde, der Vertrag natürlich erheblich schlechter dasteht.
 
Wird immer undurchsichtiger ;)
Hast du jetzt einmal einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen und eine Rechnung erhalten und einmal ein Handy gekauft und eine Rechnung erhalten oder hast du beide Sachen in einem Vertrag gekauft wie es meist üblich ist (Handy mit Vertrag + Zuzahlung fürs Gerät)?

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.

Aus den AGB des Händlers. Somit ist die Aussage des Händlers (müssen unbenutzt sein) aus deinem ersten Post korrekt. Zurückgeben kannst du das Gerät also nur, wenn du es einzeln und nicht im Paket gekauft hast. Dennoch kann er dir dann einen gewissen Betrag für die Nutzung des Geräts bis heute berechnen.
 
Ne wurde schon mit dem Vertrag zusammen übernommen. Aber hab ja eben auch die 70€ für das Gerät gezahlt, zählt das nicht als separater Kaufvertrag?

Dann hab ich wohl keine Wahl und werde das Gerät zum Hersteller schicken müssen. Ist aber auch ärgerlich, hatte mir da nie Gedanken drum gemacht, da ich dachte ich wäre sowieso durch die 14 Tage Fernabsatz geschützt.

Aber Danke für deine Hilfe.
 
Halt langsam.
Du hattest meine Frage vorhin nicht beantwortet.
Was heißt: "Jetzt habe ich ein Problem mit dem Handy?"

Wenn das Gerät einen Defekt aufweist, muss es der Händler zurücknehmen und nachbessern. Dazu ist er verpflichtet. Ist das Gerät defekt oder willst du jetzt einfach ein anderes? Ich gehe mal von ersterem aus, da du es ja zum Hersteller schicken willst.
 
Das Gerät ist das neue Sony Xs, welches das Problem hat, das es bei größerer Belastung zb durch Spiele anfängt im Display gelbstichig zu werden. Das Problem ist bekannt und von Sony gibt es auch eine Pressemeldung dazu, das man sich mit dem Support in Verbindung setzen soll.

24mobile verwies mich an einen Sony Service in der Nachbarstadt. Allerdings hätte ich in diesem Fall einfach lieber das Handy gewechselt, da ich keinen Nerv auf das hin und her habe und nicht sicher weiß, ob das reparierte oder neue Gerät nicht den gleichen Fehler wieder aufweist.
 
Lass es halt drauf ankommen. Spätestens wenn der selbe Fehler nach der dritten Reparatur wieder auftritt, kannst eh vom Kaufvertrag zurücktreten...
 
ja nur würde das für mich ja ein mieses Geschäft bedeuten, da der Vertrag eben nur in Verbindung mit dem Handy gut war ;)

Also muss ich jetzt einfach hoffen, das Sony das in den Griff bekommt.
 
Zunächst einmal: Das Fernabsatzgesetz gibt es schon seit 2002 nicht mehr !

Zum anderen liegt an diesem Gerät wahrscheinlich ein echter Mangel vor und da musst Du Dich nicht mit Garantieleistungen des Herstellers abfinden; der Händler haftet aus dem Kaufvertrag für die Mängelfreiheit des Gerätes aufgrund der Rechts- und Mängelhaftung des BGB; vorliegend wird der Händler den Mangel offensichtlich nicht beseitigen können, weswegen er letzten Endes das Produkt zurücknehmen muss gegen Rückersattung des Kaufpreises.

Diese Haftung des Händlers könnte allenfalls dadurch beschränkt sein oder entfallen, wenn der von Dir geschilderte Mangel eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Gerätes darstellen würde; dies kann man aber von hier aus nicht beurteilen, sondern das unterläge ggfls. der Einschätzung eines Gutachters.

Aber probieren, Dich auf die Haftung des Händlers aufgrund der Mängelhaftung zu berufen, kannst Du zunächst ja einmal und die Reaktion darauf bzw. seine Argumentation bei Ablehnung einer Verpflichtung abwarten.
 
Zuletzt bearbeitet:
@1668mib:
Kann man nicht bereits nach der zweiten Nachbesserung das Geld zurück verlangen?

@soul4ever:
Wieso mieses Geschäft? Das einzig miese daran ist, dass du auf das Gerät eben warten musst.
Der Händler muss das Gerät bei einem Defekt zurücknehmen und nachbessern. Die Kosten dafür trägt der Händler. Punkt aus. Du machst ja kein Verlustgeschäft dabei. Du bezahlst nichts und dir wird nichts in Rechnung gestellt. Du musst eben wie gesagt nur auf dein Gerät warten.

Du dürftest laut BGB sogar selbst nachbessern, sprich dich selbst darum kümmern, dass es wieder läuft. Eben zum Sony-Service gehen. Dann darfst du aber auch vom Händler verlangen, dass er dir die Kosten für Transport, Material etc. erstattet. Da dass aber meist in einem Streit mit dem Händler ausartet, würde ich es einfach zu ihm schicken mit nem Beweisbild.
 
Mir fällt da spontan verbundene Verträge zu ein (vgl. § 358 BGB): erlischt der eine, erlischt auch der andere Vertrag.
Bsp: Autokauf mit Fremdfinanzierung: Händler (Kaufvertrag)+ Bank (Kreditvertrag) schließen mit dir einen verbundenen Vertrag ab zum Kauf des Autos auf Pump. Der Autokauf hat kein Widerrufsrecht, der Kreditvertrag hat allerdings ein von 2 Wochen --> Folge: Wird der Kreditvertrag gekündigt, erlischt automatisch auch der Kaufvertrag. Ist das gleiche, wie bei dir, nur dass der Kaufvertrag erlischt und somit auch der Handyvertrag.
Das mit dem verschlechterten Zustand im Widerruf ist normal, heisst nichts anderes als: "Wenn wir es nicht mehr zum vollen Preis verkaufen können (müssen die nachweisen) müssen wir dir die Differenz in Rechnung stellen.

Hoffe das hilft dir weiter!
 
@tic.tac: Stimmt... hab mich falsch ausgedrückt... meinte eher das dritte Mal ^^
 
rumbalotte schrieb:
Fernabsatzgesetz unterscheidet zw. Ware und Dienstleistungen
Und der Vertrag ist eindeutig eine Dienstleistung

Jo, nur das wenn es zwei einzelne Verträge sind, dann haste verbundene Verträge und wenn der eine widerrufen wird (in dem Fall der Handy-KV), dann erlischt der zweite Vertrag gleich mit. D.h. Fernabsatz gilt biem Verbraucher wie bei einem normalen KV (sollte eig. auch so in den AGBs stehen).

Ob der Vertrag schon geschaltet ist oder nicht, ist irrelevant für den widerruf.

Das, was der TE will, ist aber eine Wandlung/Vertragsänderung. Das sollte grds. verhandelbar sein. Alternativ hilft eben nur der Biss in den sauren Apfel und Widerruf.

lg
 
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