@ Syberdoor
Ein (gesetzlicher) Gewährleistungsanspruch besteht im Verhältnis Käufer zu Verkäufer. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von (Sach-)Mängeln zu verschaffen. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Sachbeschaffenheit bei Übergabe der Kaufsache. Die Beweislast, dass der (Sach-)Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache bestand, trifft den Käufer. Im Falle des Kaufes von sog. Verbrauchsgütern tritt innerhalb der ersten sechs Monate ab Kauf eine Beweislastumkehr ein, wonach zu Gunsten des Käufers angenommen wird, dass eine Kaufsache, bei der innerhalb dieser Zeit ein Mangel auftritt, bereits bei Übergabe mit dem (Sach-)Mangel behaftet war.
Ein Garantieanspruch besteht im Verhältnis Käufer zu Hersteller der (Kauf-)Sache. Eine Garantie ist eine freiwillige Dienstleistung des Herstellers, die neben die gesetzliche Gewährleistung tritt. Dabei wird nicht auf einen der Sache anfänglich anhaftenden Mangel abgestellt, dem Käufer steht ein unbedingter Ersatzanspruch gegen den Hersteller zu, da dieser - von seinem Produkt und dessen Qualität derart überzeugt - dem Käufer für einen von ihm festgelegten Zeitraum die Haltbarkeit / Funktionsfähigkeit seines Produktes garantiert.
Im Falle des Kaufes von PC-Komponenten - wie auch vieler anderer Verbrauchsgüter - sind Gewährleistungsansprüche damit nach Ablauf von sechs Monaten kaum durchsetzbar. Es wird dem Käufer wohl nur schwerlich gelingen zu beweisen, dass ein RAM-Modul, das nach sieben Monaten den Dienst quittiert, von Anfang an mangelhaft war. Damit steht er ziemlich schlecht da und kann nur auf die Kulanz des Händlers hoffen. Garantieansprüche kann der Käufer dagegen auch nach Ablauf der sechs Monate noch problemlos gegenüber dem Hersteller geltend machen.
Wie sich das nun genau in Österreich verhält, kann ich Dir nicht sagen, da die Mindeststandards für die Gewährleistung jedoch von der EU in einer EG-Richtlinie festgesetzt sind, wird sich das zum deutschen Recht wohl kaum massiv unterscheiden.
Daher ist das
[…] Gewährleistung […] besser ist als Garantie
m.M. aus o.g. Gründen nicht zutreffend.
Zutreffend ist hingegen, dass der TE, sofern er den HS des RAM-Moduls entfernt oder den Speicher übertaktet hat, sowohl keinerlei Gewährleistungs- als auch keinerlei Garantieansprüche mehr hat.
Gruß
miko