Gewährleistung bei verstecktem Mangel

zer0core

Ensign
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Sep. 2007
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174
Hallo Leute,

ein Kumpel hat vor ca 2-3 Monaten eine Asus GTX 570 bei hardwareversand gekauft.
Nun ist uns ein versteckter Mangel aufgefallen.

(Bei Last hängt sich die Graka auf - Bei einer baugleichen Karte im selben pc alles ok...)

er hat die graka daraufhin eingeschickt und hat seit nun ca. 6 Wochen keine graka mehr...
nun schlägt hwversand vor, ihm eine inno 3d gtx 570 zuzuschicken, die 50€ weniger kostet.

wenn er dies abschlägt, ist es möglich, dass er den vollen Kaufpreis zurück erstattet bekommt oder nur einen teil davon?

Danke und Gruß
 
Die Mangelrechte beim Kauf von Produkten erlauben:
1. Den Austausch des Produktes
2. Ein Ersatzprodukt
...
und irgendwann nach mehrmaligem Nicht-Behebem des Mangels die Erstattung des Kaufpreises.


Er kann natürlich versuchen direkt den Kaufpreis erstattet zu bekommen, aber auf ein günstigeres Ersatzprodukt würde ich mich nicht einlassen und die Reparatur verlangen.
 
ice-breaker schrieb:
Die Mangelrechte beim Kauf von Produkten erlauben:
1. Den Austausch des Produktes
2. Ein Ersatzprodukt
...

Die Ansprüche im Gewährleistungsfall sind entweder eine Ersatzlieferung IN DAS SELBE PRODUKT oder eine Reparatur, sprich dein Post ist nicht richtig!

Sofern keine Reparatur oder Austausch möglich ist, kommt daher nur der Rücktritt vom Kaufvertrag in Frage!

Was hat dies aber mit verstecktem Mangel zu tun?
 
Der Mangel wird so gehandhabt, als ob er von Anfang an vorhanden war. Der Händler ist zur Nacherfüllung verpflichtet, sonst ist er Schadensersatzpflichtig. Wenn er die gleiche Karte nicht mehr liefern kann, kann er auch eine gleichwertige Schicken. Es kommt aber darauf an, dass du nicht schlechter gestellt wirst, als mit der ursprünglichen Karte. Es ist aber schwierig, verschiedene Karten miteinander zu vergleichen.

Es gibt diese Praxis der Zeitwertgutschrift, wenn der Händler seine Vertragspflicht nicht mehr erfüllen kann, weil er keine passende Hardware mehr hat. Die Schadenshöhe ist nicht unbedingt der Kaufpreis. Man kann hier zum Beispiel die Wiederbeschaffungskosten am Markt annehmen, sofern die Karte noch irgendwo verfügbar ist. Eine pauschale Wertminderung anzunehmen halte ich für nicht zulässig, allerdings kann es schwierig werden. Zum Teil muss man hier hartnäckig bleiben und korrekt argumentieren, da die schon mal auf meiner Meinung nach unzulässige AGBs pochen.

Aus Erfahrung kann ich sagen, dass, wenn man dem Händler klar macht, dass man gleichgestellt werden will und dieser nicht die exakt gleiche Hardware liefern kann, man meistens den kompletten Kaufpreis zurück erstattet bekommt.

Ist mir bei Mindfactory mit einem Mainboard passiert. Erst haben die mir ein schlechteres mit einem anderen Chipsatz geschickt, weil es das gleiche nicht mehr gab. Und nach einer deftigen Beschwerde bekam ich dann den vollen Kaufpreis. In meinem Fall war das Ersatzgerät aber deutlich anders als das ursprüngliche.

Wenn du wirklich eine baugleiche Karte bekommst, solltest du dich zufrieden geben.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Wenn er die gleiche Karte nicht mehr liefern kann, kann er auch eine gleichwertige Schicken.

Falsch, der Käufer hat im Rahmen der Nachlieferung Anspruch auf das Modell, dass er gekauft hat.

Es gibt diese Praxis der Zeitwertgutschrift, wenn der Händler seine Vertragspflicht nicht mehr erfüllen kann, weil er keine passende Hardware mehr hat. Die Schadenshöhe ist nicht unbedingt der Kaufpreis. Man kann hier zum Beispiel die Wiederbeschaffungskosten am Markt annehmen, sofern die Karte noch irgendwo verfügbar ist. Eine Pauschale Wertminderung anzunehmen halte ich für nicht zulässig, allerdings kann es schwierig werden.

Auch das ist nicht richtig.
Ansatzpunkt für die Rückgewähr der Leistungen ist natürlich der Kaufpreis. Von diesem kann ein Wertersatz für die Nutzung abgezogen werden.
 
Entspricht der Praxis. Eine gleiche Karte mit anderem Logo ist zu akzeptieren. Es geht auch um Zumutbarkeit (für beide Seiten). Wenn der Ersatz technisch gleichwertig ist geht das klar.

Die Frage ist praktisch, denn es geht darum, zu was man die Händler bewegen kann, ohne gleich vor Gericht zu gehen. Zeitwerterstattungen müssen so sein, dass man, wie schon gesagt, nicht schlechter gestellt ist als hätte man die gekaufte Karte in funktionsfähigem Zustand. Ein anderes Herstellerlogo ist nicht unbedingt ein Mangel.
 
Entspricht der Praxis. Eine gleiche Karte mit anderem Logo ist zu akzeptieren. Es geht auch um Zumutbarkeit (für beide Seiten). Wenn der Ersatz technisch gleichwertig ist geht das klar.

Was (deiner?) Praxis entspricht, interessiert rechtlich nicht.
Die Rechtslage ist wie oben dargestellt, nachzulesen in den §§ 434 ff., 323, 346 ff. BGB.
 
Es geht um Nichterfüllbarkeit und Schadensersatz. Das folgt meiner Logik.

Wie gesagt, ein anderes Logo ist kein Sachmangel und hat keine Auswirkung auf die technische Spezifikation bzw. Verwendbarkeit. Eine technisch andere Karte muss man hingegen nicht akzeptieren.
 
Ich gebe dir insoweit recht, als das eine absolut identische Karte mit identischer Ausstattung (Treiber, Zusatzsoftware) sicherlich eine zulässig Nachlieferung wäre.

Nachdem sich die Hersteller aber über individuelle Kühl- und Softwarelösungen zu differenzieren versuchen, wird dieser Versuch meistens untauglich sein.

Inwiefern es hier zu einer Unmöglichkeit der Nacherfüllung kommt und/oder Schadensersatz eine Rolle spielt, ist hier nicht dargelegt.
 
Stimmt. Die Frage: Um welche Karten geht es denn genau? Gibt's die Asus noch bei Hardwareversand und anderen Händlern?

Du könntest Hardwareversand schildern, warum der Ersatz nicht gleichwertig ist und denen eine andere Karte aus deren Sortiment vorschlagen, die du akzeptieren würdest. Das zeigt deine Verhandlungsbereitschaft und stärkt deine Position.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Nur mal so als Anmerkung: Eine Karte anderen Herstellers kann bspw wegen SLI für manchen Käufer nicht in Frage kommen und wäre daher kein gleichwertiger Ersatz. Wie schon angemerkt wurde können auch andere Kühlmechanismen kaufentscheidend gewesen sein.

Selbstverständlich darf der Händler aber eine vergleichbares Produkt anbieten, aber annehmen muss man es natürlich nicht.
Wenn man freundlich und sachlich bleibt kann man bei manchem Händler auch einen Preisnachlass raushandeln (man nimmt die billigere Karte, aber mit 30€ Gutschrift).
Womöglich kann man auch den Kaufpreis zurückerhalten. Hängt alles vom Verkäufer ab.
 
Das ist ein typischer Garantie- oder Gewährleistungsfall; das Angebot des Händlers spricht ganz für letzteren. Bezüglich der Preisdifferenz müsste man noch nachhaken, ob diese ausbezahlt wird, ansonsten sehe ich da keine Probleme. Einen versteckten Mangel würde ich nicht vermuten. Warum sollte man das Angebot denn ausschlagen wollen? Überdies bessert der Händler ja nach, somit scheidet der Weg wohl generell aus.
 
Geht es um die beiden Karten ?

http://geizhals.at/de/615313

http://geizhals.at/de/608020

Die Asus hat 2 Lüfter, wird somit also leiser sein als die Inno, außerdem hat sie einen minimal höheren Chiptakt, sprich es ist ein schlechteres Produkt und allein durch den Preisunterschied hast du als Kunde ja auch einen geringeren Wiederverkaufswert, was dich schlechter dastehen lässt.

Du must das Angebot nicht akzeptieren, sondern hast wie schon oben eigentlich alles besprochen wurde ein Recht auf Ersatz der Asuskarte, oder wenigstens eine gleichwertige Karte.

Fragt mal nach der:

http://www1.hardwareversand.de/articledetail.jsp?adp=0&aid=69750&agid=707&apop=3

Oder zahlt noch die Differenz drauf und holt euch die:

http://www1.hardwareversand.de/1024...GTX+570+OC,+1280MB+GDDR5,+PCI-Express.article
 
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