Gewährleistungsbedingungen bei Grafikkartenverkauf

Accy

Ensign
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Hallo CBler,

ich habe mir am 04.03.2014 über hardwareversand einen zusammen gestellten PC gekauft, habe diesen dann selbst zusammen gebaut und ihn dann so benutzt. Die Grafikkarte war etwas schwach auf der Brust, also hab ich mir jetzt eine neue gekauft und möchte die andere gerne verkaufen.

Um meinem Käufer die Gewährleistung bis zum 03.03.2016 von hardwareversand garantieren zu können muss ich ja die Rechnung von dann mitschicken. Auf der Rechnung stehen allerdings auch die anderen Teile drauf die ich damals gekauft habe.
Gilt also die Gewährleistung auch für meinen Käufer, wenn ich nur eine Kopie der Rechnung mitschicke?

Ich habe schonmal was bei Hardwareversand reklamiert und habe dafür überhaupt keine Rechnung benötigt.

Vielen Dank schonmal. :)
 
Hi,

Gilt also die Gewährleistung auch für meinen Käufer, wenn ich nur eine Kopie der Rechnung mitschicke?

und genau diese Frage stellst du an Hardwareversand und bekommst eine schriftliche Antwort, die dann auch etwas Wert ist.

VG,
Mad
 
Verkauft ein Verbraucher die Sache weiter an einen Dritten, kann dieser gegenüber dem Händler grundsätzlich keine Gewährleistungsrechte geltend machen. Er und der ursprüngliche Verkäufer haben keinen Vertrag geschlossen. Ist die Kaufsache nach dem zweiten Verkauf an den Dritten zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft, so ist das grundsätzlich allein ein Problem zwischen diesen beiden Parteien.

Jedoch kann dafür gesorgt werden, dass der Zweitkäufer letztlich doch in den Genuss der Gewährleistung kommt.

Entweder kann der Erstkäufer die Rechte im Namen des Dritten gegenüber dem Erstverkäufer geltend machen. Oder Zweitverkäufer und der Dritte vereinbaren in ihrem Kaufvertrag, dass die Gewährleistungsrechte, die dem Zweitverkäufer gegenüber dem Erstverkäufer zustehen, abgetreten werden. Durch eine solche Abtretung wird der Dritte zur Geltendmachung gegenüber dem Erstverkäufer bemächtigt.

Eine solche spätere Abtretung der Gewährleistungsrechte an Dritte kann der Erstverkäufer auch nicht dadurch verhindern, dass er dies in seinen AGB dem Erstkäufer verbietet. Eine solche AGB-Klausel wird von der Rechtsprechung als unwirksam angesehen.

Quelle: http://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/gewaehrleistung-maengelhaftung-faq.html
 
Was meinst Du hier mit Gewährleistung? Die gesetzliche? Die hat doch in Praxis nur eine wesentliche Bedeutung während der ersten 6 Monate, wo die Beiweislastumkehr gilt. Meint bei Fehlern wird grundsätzlich erstmal angenommen, dass der Fehler schon beim Neukauf vorhanden war. Anschließen gilt für die restlichen 1,5 Jahre: Der Käufer muß dem Verkäufer beweisen, dass der Fehler schon beim Kauf vorlag / angelegt war. Was in der Realität kaum zu belegen ist.

Welchen realistischen Vorteil sollte in diesem Fall also die Person haben, die das Teil von Dir nach einem Jahr des Neukaufs erwirbt?

Meinst Du aber mit Gewährleistung die freiwillige Leistung, die über die gesetzliche Gewährleistung hinaus geht und die der Erstverkäufers (Hardwareversand) bzw. der Hersteller, z.B. ATI oder so anbietet, dann muß Du deren Bedingungen dazu nachlesen bzw. erfragen.

Der zweite Fall ist nicht gesetzlich geregelt. Das kann jeder Erstverkäufer (z.B.Hardwareversand) oder jeder Hersteller (z.B. ATI u.a.) so handhaben / regeln wie er will. Deshalb kann man für diesen zweiten Fall eigentlich keine verbindliche, schon gar nicht allgemein gültige Antwort geben.
 
Uechel schrieb:
Welchen realistischen Vorteil sollte in diesem Fall also die Person haben, die das Teil von Dir nach einem Jahr des Neukaufs erwirbt?

Es gibt nur eine Gewährleistung, das ist die gesetzliche. Und welchen Vorteil er hat, das ist irrelvant, da die Gesetzgebung dem Dritten (dem Zweitkäufer) diese Rechte erst einmal einräumt. Und der Dritte (der Zweitkäufer) hat bei Inanspruchnahme der restlichen Gewährleistung die gleichen "Probleme" zu lösen wie auch der Erstkäufer.
 
Zuletzt bearbeitet: (Verwirrung muss nicht sein, der Dritte ist der Zweitkäufer.)
Ein kulanter Händler reicht sowohl die kompletten 2 Jahre (die er auch gegenüber seinem Distributor in Deutschland hat) an den Kunden weiter, als dass er auch den Gewährleistungsanspruch unabhängig vom Vertragspartner akzeptiert, so lange eine Rechnung vorliegt, wie ich es z.B. mache. Es gibt auch einige sehr günstige Anbieter, die sich tatsächlich nach 6 Monaten auf die Beweislastumkehr berufen, da diese oft nicht in Deutschland beziehen, genaues erfährst du sicher wie schon beschrieben vom Anbieter selbst.
 
Okay, das überläuft mich grade ein bisschen mit Fachgesprächen.

Das heißt also, ohne Einverständisserklärung von hardwareversand gelten die 2 Jahre gesetzliche Gewährleistung meinem Käufer nicht mehr.

Aber was, wenn die Grafikkarte einen defekt haben sollte, mein Käufer es mir meldet und ich das wieder bei hardwareversand reklamiere?

Edit.:
Madman1209 schrieb:
und genau diese Frage stellst du an Hardwareversand und bekommst eine schriftliche Antwort, die dann auch etwas Wert ist.
..würde man bei hardwareversand nur nicht so lange auf Support warten.
 
mediafrost schrieb:
Alles Schall und Rauch denn auch bei Abtretung ist nach 6 Monaten damit Essig da ab dem 7ten Monat die Beweislastumkehr in Kraft tritt...

Bitte nicht zu pauschal, denn dann hätten Erstkäufer auch immer nur 6 Monate. Wenn der Händler dies anstrebt, dann kann er das natürlich machen, wird er aber in den meisten Fällen nicht.

Fassen wir also zusammen:

Man kann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber einem Dritten (dem Zweitkäufer) nicht ablehnen, sofern sie vom Erstkäufer an den Dritten (dem Zweitkäufer) übertragen wurden.

Man kann aber in den Garantiebedingungen, in denen die freiwilligen Leistungen festgelegt sind, dieses Recht ausschliessen.
 
Zuletzt bearbeitet: (Verwirrung muss nicht sein, der Dritte ist der Zweitkäufer.)
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