Gutschein bei Widerruf verfallen?

moodle schrieb:
Wir kommen zwar vom Thema ab, aber ja:
Die Frage ist: Wann liegt bei einem Game ein Sachmangel vor? Wie verbuggt muss das Spiel sein, denn verbuggt ist so gut wie jedes Spiel.
Das kann eigentlich nur ein Gericht klären - doch wer lässt es wegen einem Spiel so weit kommen? Du bist der Kulanz des Händlers ausgeliefert.

Zumal der Händler hier besonders Schützenswürdig ist. Immerhin ist es für ihn Unmöglich den Fehler zu beseitigen (z.B. durch Entwicklung eines Patches) ...

Dann wäre der Verkäufer nahezu immer "besonders schutzwürdig", da er seine Waren auch meist von Dritten bezieht.

Dem Sachmängelhaftungsrecht sind solche Überlegungen aber fremd, wenn das Gut bei Übergabe nicht das tut, was es soll, haftet der Verkäufer, nur wenn Schadensersatz gefordert wird, kommt es zusätzlich darauf an, ob der Verkäufer den Mangel auch zu vertreten hat.
 
Dieser Gutschein gilt nur für eine Ihrer nächste Bestellungen für Produkte aus der Kategorie 'Games' mit Verkauf und Versand durch Amazon.de.

Könnte man bestimmt so verstehen, dass der Gutschein tatsächlich nur für die eine nächste Bestellung gilt. Du hast was bestellt, also Gutschein weg. In wie fern das haltbar, fair oder sonstwas ist...

-aranax
 
Doc Foster schrieb:
Dann wäre der Verkäufer nahezu immer "besonders schutzwürdig", da er seine Waren auch meist von Dritten bezieht.

Dem Sachmängelhaftungsrecht sind solche Überlegungen aber fremd, wenn das Gut bei Übergabe nicht das tut, was es soll, haftet der Verkäufer, nur wenn Schadensersatz gefordert wird, kommt es zusätzlich darauf an, ob der Verkäufer den Mangel auch zu vertreten hat.

Eben. Genau so siehts aus.

MfG,
Dominion.
 
Nach meinem Dafürhalten wirst Du wohl kein Recht bekommen, wenn es um den Wortstreit > Gutschein < oder > Aktionshutschein < ginge; da würde es sicher naheliegen, dass mit Aktionsgutschein jeder Gutschein gemeint ist, mit dem eben eine Verkaufsaktion durchgeführt wurde, also auch mit Deinem in diesem Falle; entscheidend ist da schon eher, ob Dir diese einschränkende Bedingung auch so zugänglich war bzw. für Dich klar erkennbar war, als Du den Gutschein eingelöst hast. Die Sache dürfte bei dem vorliegenden Sachverhalt wohl nikcht eindeutig zu klären sein und dann letztlich bei einem Rechtssttreit der Abwägung des Richters unterliegen.


@ dominion / Doc Foster

Ich weiß gar nicht, wo Ihr hier überhaupt eine Anspruchsgrundlage Rechts- und Sachmängelhaftung seht ? Die Aussagen des TE gehen doch eindeutig auf einen Widerruf aufgrund Fernhandels. Klar, wenn ein Sachmangel vorläge, würde das Problem mit dem Verwirken des Gutscheines bei Widerruf ja überhaupt nicht bestehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
dominion1 schrieb:
Eine besondere Schutzwürdigkeit des Händlers halte ich vorliegend jedoch nicht für gegeben

Stimmt, die Formulierung war schlecht gewählt.

Mit besonders Schutzwürdig meinte ich auch mehr, dass bei Softwareprodukten welche der Natur aus besonders in der Anfangsphase stark verbuggt sind, die Gewährleistung des Händlers in Form von Erstattung erst dann möglich seien sollte, wenn eine Ausbesserung durch Patches in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist ...

Aber das ist jetzt auch nur mein persönliches Rechtsempfinden ^^
 
Nach meinem Dafürhalten wirst Du wohl kein Recht bekommen, wenn es um den Wortstreit > Gutschein < oder > Aktionshutschein < ginge

Nur geht es darum ja überhaupt nicht, sondern vielmehr um die Auslegung der oben von aranax zitierten Bestimmung.
 
@ Doc Foster

Doch darum geht es schon ! Auf der Homepage hat der TE ja eine Bestimmung gefunden, die explizit aussagt, dass Aktionsgutscheine bei Widerruf verfallen; die Frage ist doch dann berechtigt, wann ist ein Gutschein ein Aktionsgutschein ? Grundsätzlich, wenn er einer Verkaufaktion dient, oder nur, wenn er im konkreten Fall nicht nur als "Gutschein", sondern explizit als "Aktionsgutschein" bezeichnet würde!
 
@ Gallen:

Ich denke, diese Frage ist noch nicht einmal der Kern.

Der Kern ist, inwieweit vom TO Kenntnisnahme der Bestimmung erwartet werden konnte.

Dies wirft weitere Fragen auf:
War der entsprechende Passus in irgendeiner Weise verlinkt? Wurde in irgendeiner Weise auf ergänzende Bestimmungen hingewiesen?

MfG,
Dominion.
 
Auf der Homepage hat der TE ja eine Bestimmung gefunden, die explizit aussagt, dass Aktionsgutscheine bei Widerruf verfallen;

Für mich klang das eher nach der Antwort auf eine Anfrage seinerseits: "...amazon sagt...".
 
Nun, nachstute hatte ja oben den Link zur entsprechenden Seite von Amazon gepostet.
 
Zuletzt bearbeitet:
Daraus lässt sich für mich keine entsprechende Bestimmung entnehmen.

MfG,
Dominion.

EDIT: aus dem soeben noch von Dir beigefügten Passus...

EDIT2: sowie aus dem vom TO zitierten Passus.
 
Zuletzt bearbeitet:
Einmal werden gekaufte Gutscheine bei Amazon Geschenkgutscheine genannt.

Ansonsten sind meiner Meinung nach alle Gutscheine die nicht gekauft werden Aktionsgutscheine. Auch steht ja im verlinkten Angebot ein Satz, das es sich um eine Aktion handelt. Und auch die Beschränkung auf Bestimmte Artikel macht es meiner Meinung nach zum Aktionsgutschein.

Diese Aktion kann nur einmal pro Kunde wahrgenommen werden.
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Dieser Gutschein gilt nur für eine Ihrer nächste Bestellungen für Produkte aus der Kategorie 'Games' mit Verkauf und Versand durch Amazon.de.


Und deshalb gilt folgendes. Hier steht auch eindeutig, woran man Geschenkgutscheine und Aktionsgutscheine unterscheiden kann.

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für Amazon.de Aktionsgutscheine mit einem 8-, 12- oder 16-stelligen Gutscheincode. Für Geschenkgutscheine mit einem 14-stelligen Einlösungscode gelten andere Bedingungen.

Bei Rückgabe von Artikeln Wenn Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch machen, wird der ermäßigte Kaufpreis erstattet. Es besteht kein Anspruch auf eine Erstattung oder einen Ersatz des Aktionsgutscheins.
 
@ Indako:

Na also. Das taugt ja schonmal etwas.

Nun stellt sich die Frage, inwieweit die von Indako zitierte Regelung zum Vertragsbestandteil wurde. Also zunächst die Fragen:

-> wo war das zu finden (AGB, ...)?
-> inwieweit wurde bei Vertragsschluss darauf hingewiesen?

Wurde die Regelung zum Vertragsbestandteil, so ist sie gültig und es besteht mithin kein Anspruch auf Erstattung des Gutscheinwertes bzw. Einräumung eines neuen Gutscheines, auch wenn dieser aus einem anderen, noch gültigen Vertrag herrührt.

MfG,
Dominion.
 
Zuletzt bearbeitet:
unabhängig davon, würde sich ein Rechtsstreit wegen solch
eines Gutscheines ohnedies nicht lohnen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich bin der Meinung, ein Rechtsstreit würde sich enorm lohnen, wenn man denn bereit ist bis zum BGH zu gehen. Es gibt dazu bislang so gut wie keine Rechtsprechung und ein vernünftiges AG müsste letzten Endes mal beim EuGH vorlegen. Wird natürlich nie gemacht, daher könnte die Sache langwierig werden und sich durch die Instanzen ziehen.

Letzten Endes sind beim Widerruf jedoch die Leistungen zurückzugewähren. Geleistet hast du neben der Kreditkartenzahlung auch in Form des Gutscheins (wohl Erfüllungs Statt, § 364 I BGB). Das jetzt diese Art der Leistung nicht zurückzugewähren wäre, ist mit Schutzzweck der Fernabsatzrichtlinie wie ich finde kaum zu vereinbaren. Das Amazon sich da querstellt kann ich mir ehrlich gesagt kaum vorstellen, war bisher der kundenfreundlichste Laden, bei dem ich bestellt habe.

Anders stellt sich die Lage natürlich da, wenn ein Widerruf nicht mehr möglich ist, bspw. weil die Verpackung entsiegelt wurde. Wegen Softwaremängeln lohnt es sich sicherlich nicht, ein großes Fass aufzumachen.

Zu Gutscheinen im allgemeinen ganz interessant übrigens Zwickel, NJW 2011, 2753 ff.
 
Ganz klar, wenn man sonst keine Sorgen hat, kan man sich wegen 15 Euronen schon mal bis zum EUGH hochklagen.

:schaf: :schaf: :schaf:
 
Irgendjemand muss es im Zweifel ja mal machen und wenn man die Verbraucherzentrale ins Boot bekommt doch eine spannende Angelegenheit. Es geht ja nicht immer nur ums Geld.
 
Zunächst einmal ist die Frage zu klären, inwieweit die von Indako zitierten Regelungen zum Vertragsbestandteil wurden.

Wurden sie das (davon gehe ich mal aus), besteht ohnehin kein Anspruch auf Erstattung des Gutscheinbetrages, auf Einräumung eines erneuten Gutscheins oder sonst etwas. Da gäbe es also nix zu klagen... . ;)

Wurden sie das nicht, wäre dies abmahnfähig und keiner von Euch bräuchte zu klagen, dies würde ein Verband (Verbraucherzentrale) übernehmen.

MfG,
Dominion.
 
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