Hab ich ein 14 tätiges rückgaberecht eines mobilcom vertrages ?

Hier werden manche Sachen ganz schön durcheinander gewirbelt. Erstmal gleich vorweg, so ein generelles 14 Tage Recht, um von jeden Vertrag zurückzutreten, gibt es nicht.

Dann gibt es das Fernabsatzgesetz. Das betrifft aber hauptsächlich so Haustürgeschäfte, Teleshopping, Online-Shops. Hier kann es ja nach Umstand 14-30 Tage geben. Einen Grund muss man hier auch nicht nennen, wenn man es zurückschicken will. Wer es mal genau wissen will, gibt einfach mal § 355 BGB in Google ein.

Ansonsten ist immer zu beachten was noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht, die man in 99.9999% der Fälle mit in den Vertragsabschluss einbezieht. Teilweise kann es nämlich durchaus so sein, dass man ein längeres Widerruf oder Rückgaberecht bekommt. Bei Zalando kann man ja auch innerhalb von 100 Tagen noch Ware zurückschicken. Das Problem ist nur, dass man sich da genau an die Bedingung halten muss. Bei Zalando darf man nur ungenutzte Ware innerhalb von 100 Tagen zurückschicken. Beim gesetzlichen Widerrufsrecht darf man die Ware natürlich ausprobieren und dann zurückschicken. Das ist ja der Grundgedanke darf.
 
Bei Geschäften (Online, am Telefon, an der Haustür, auf der Straße) hat man ein Widerrufsrecht.

Wenn man in einem Shop einen Vertrag abschließt dann nicht,
dort kann man sich den Vertrag sowie die AGB ja direkt vorort durchlesen.
 
@bulasan

Dein Beitrag verwirrt doch nur. Deine Beispiele sind nett, aber treffen hier bei dem Problem mal gar nicht zu. Es ist nur wichtig:

Rücktritt gibts nicht, wenn man vor Ort einen Vertrag geschlossen hat. Es sei denn, es ist im Vertrag vereinbart worden. Und das wurde hier schon klar zum Ausdruck gebracht.
 
Bei Verträgen auf der Straße hat man ein Rücktritts recht.
Wenn es ein Mobilcom stand im Media Markt war, so könnte dies auch darunter fallen.
Kannst es ja mal versuchen, möglicher Weise kommst du so wieder raus.
 
Hallo alle ,

war eben in einer anderen Media Markt Filiale. Die sagten mir , dass ich nicht von dem Vertrag zurücktreten kann.

Auch kannten sie den netten Herren der uns diesen ungünstigen Vertrag angedreht hat :(

Bin sehr enttäuscht !!



Morgen fahre ich noch mal hin , und versuche mit dem Abteilungsleiter zu reden


Vielen Dank an euch, für eure hilfe..



Gruss Nemo
 
Um was für einen Vertrag handelt es sich denn genau? Und wo ist da der Haken (der Dir vor dem Unterschrieben nicht bekannt/bewusst war)?

Evtl. können da auch andere etwas draus lernen, falls es sich um eine unschöne Masche seitens des Verkäufers handelt.
 
Ich versuch den Vertrag zu Switchen in ein anderes Netz, das wäre noch eine Option.

Gelernt hab ich was :( Nie einem Verkäufer zu Vertrauen !!
 
Zuletzt bearbeitet:
plnemo schrieb:
Ich versuch den Vertrag zu Switchen in ein anderes Netz, das wäre noch eine Option. Gelernt hab ich was :( Nie einem Verkäufer zu Vertrauen !!
Warum liest du dir Verträge nicht einfach vorher durch? Bei allem Respekt liegt die Schuld ganz alleine bei dir, wenn die Sachlage so bleibt wie du sie beschrieben hast.
 
fellkater schrieb:
Vertragsrecht- Sehr wohl kann ein geschlossener Vertrag innerhalb einer Frist (angegeben im Vertrag) rückgängig gemacht werden.
Das heißt dann "vom Vertrag zurücktreten". Sollte soweit ich weis, kann mich auch irren, in Deutschland immer so sein.
Das Gegenteil ist der Fall.

dayworker123 schrieb:
hat man bei Verträgen nicht immer 14 tage Rücktrittrecht,habe ich bei Vorwerk Vertretern:D;) und bei Versicherungen gemacht .

theoretisch kannst jeden Vertrag innerhalb 14 tage nichtig machen , quasi widerrufen .
Same here.

Ich vertiefe mich gerade in mein gefährlichen Tiefen meines Halbwissens und glaube mich dunkel an 14 Tage bei Ratenkäufen zu erinnern. Kann das jemand mit etwas mehr Ahnung bestätigen?
 
@Smagjus: Laut Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Widerrufsrecht geht es bei einem Ratenlieferungsvertrag.

BTT: Wenn dir der Händler wirklich etwas völlig Falsches erzählt hast kannst du den Vertrag anfechten. Da brauchst du dann aber wahrscheinlich einen Anwalt und einen Zeugen. Aber wahrscheinlich bist du hier im Falschen Forum ;)

Edit: Mein Halbwissen sagt mir das man ein Vertrag anfechten kann wenn:
-Die Person nicht zurechnungsfähig war (z.B. Alkohol)
-Du zum Unterschreiben gezwungen wurdest
-Wenn es ein Missverständnis beim Vertrag gab (du wolltest was anderes wie der Vertragspartner und ihr habt aneinander vorbeigeredet)
-oder was hier zutreffen Könnte der Verkäufer hat dir Falsche Tatsachen über den Vertrag erzählt, das müsstest du aber irgendwie beweisen...
 
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Hi , danke ..

-Wenn es ein Missverständnis beim Vertrag gab (du wolltest was anderes wie der Vertragspartner und ihr habt aneinander vorbeigeredet)
-oder was hier zutreffen Könnte der Verkäufer hat dir Falsche Tatsachen über den Vertrag erzählt, das müsstest du aber irgendwie beweisen...


das trifft zu , ich berichte euch was morgen passiert ist.
 
Ja aber das ist nicht so einfach, er müsste da wirklich Falsche Tatsachen erzählt haben wie der Vertrag kostet nur 10 € in Wahrheit kostet er 20 € oder er müsste dir erzählt haben das du eine D1 Flat hast, obwohl es nicht stimmt... Wenn er dich einfach nur geschickt überredet hat kannst du nichts machen. Mit einem Missverständnis wird es wahrscheinlich noch schwieriger.
Auf jeden Fall müsstest du das auch Schriftlich einreichen... Oder du überzeugst den Verkäufer das ihr den Vertrag zurücknehmt...

Was hat den der Verkäufer Falsches behauptet?

Edit: Also wenn du wirklich den Vertrag Anfechten willst geht das wohl nur über einen Rechtsanwalt... das Lohnt sich wahrscheinlich bei einem Handyvertrag nicht... deine einzige Möglichkeit ist den Händler davon zu überzeugen das er den Vertrag stornieren soll...
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
in der Mobilcom AGB bzw. Wiederrufsbelehrung steht folgendes drin

Widerrufsrecht:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder–- wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf
überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt
nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Bei Verträgen über die Lieferung von
Waren beginnt die Frist jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger, bei Verträgen
über die Erbringung von Dienstleistungen jedoch nicht vor Vertragsschluss.
In beiden Fällen beginnt die Frist auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten
gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie
unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 §
3 EGBGB. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs
oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

https://www.mobilcom-debitel.de/downloads/tarife-und-produkte/vertrags-tarife/agbs/widerrufsbelehrung.pdf

somit hat er meiner Meinung nach ein Wiederrufsrecht!
 
@Neozone

kluger Ratschlag. Wo hast Du die Widerrufsbelehrung her? Aus dem Onlineportal von MD? Und was fällt Dir daran auf? Es gilt, wenn Du Online einen Vertrag bei denen abschließt...
 
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Das ist die Widerrufsbelehrung, welche ein Kunde erhalten muss bei Fernabsatzverträgen.

Das hat nichts mit Käufen im Shop zu tun.

Bei Käufen (via Internet, am Telefon, auf der Straße oder an der Haustür) muss dem Kunden
dieses Dokument zugänglich gemacht werden.
Ab diesem Zeitpunkt gilt die Frist gegeben dem Fall die Leistung oder das Produkt ist bereits ausgeliefert.

Bei Onlinekäufen reicht auch ein Link zu den Widerrufsbelehrungen,
beim Kauf z.B. am Telefon muss dies Schriftlich (per Post) passieren, da der Verkäufer sichergehen muss
das diese Widerrufsbelehrung auch beim Kunden ankommt und man nicht jedem generell Zugang zum Internet unterstellen kann. (Die Ausnahme ist halt der Onlinekauf, da hierfür Internet ja eh erforderlich ist)



//edit
Gerade noch gesehen in dem Dokument (letzter Punkt)

– Ende der Widerrufsbelehrung –
Das vorstehende Widerrufsrecht gilt nicht, sofern das Rechtsgeschäft Ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann und/oder Sie den Vertrag in einem Ladengeschäft abgeschlossen haben.
 
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Er hat keine Ware gekauft, sondern einen Vertrag abgeschlossen. Mir ist nichts bekannt, wo jemals ein Vertrag nicht widerrufen werden kann.




Das Landgericht Lüneburg (Az.: 2 S 86/10) hat am 13.01.2011 ebenfalls entschieden, dass bei subventionierten Handy-Verträgen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht. In dem vorgenannten Beschluss teilte das Landgericht mit, dass es eine Berufung des Händlers beabsichtigte, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.



In der Entscheidung heißt es:



"Das Amtsgericht ist zu Recht von einem Widerrufsrecht der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 499 Abs. 2, 501, 495 Abs. 1 a. F. BGB i. V. m. § 355 BGB ausgegangen. Es liegt eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 499 Abs. 2 BGB vor. Diese wird dadurch charakterisiert, dass der Vertrag es dem Verbraucher ermöglicht, das Entgelt für den Erwerb einer Sache, eines Rechtes oder den Empfang von Dienstleistungen leichter, insbesondere früher aufzubringen oder die Leistung bzw. den Besitz der Sache eher zu erhalten. Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Kauf eines Mobiltelefons in der Form subventioniert wird, dass der Kaufpreis sich bei gleichzeitigem Abschluss eines Mobilfunkvertrages deutlich (hier auf 1,00 Euro) verringert, liegen diese Voraussetzungen vor. Das Gegenargument, Hauptzweck des Vertragsgefüges sei der Zugang zum Mobilfunknetz und nicht Erwerb des Handys, wird indes auch von den Gegnern der Anwendbarkeit des § 499 BGB a. F. dann eingeschränkt, wenn neue Generationen von Mobiltelefonen in Rede stehen. Dies ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, weil Mobiltelefone mittlerweile häufig wegen der damit verbundenen Sonderfunktionen (Fotografie etc.) erworben werden, so dass das Gerät nicht mehr zum irrelevanten Nebenzweck eines Vertrages degradiert werden kann. Ob etwas anderes dann gelten kann, wenn es sich um ein geringwertiges Mobiltelefon gehandelt hat, kann hier dahingestellt bleiben. Denn bereits der in der Rechnung vom 20.02.2009 aufgeführte Listenpreis von 369,90 Euro spricht gegen eine Geringwertigkeit in diesem Sinne."



Die zunächst als Einzelfallentscheidung einzuordnende Entscheidung des Amtsgerichtes Dortmund aus dem Jahr 2010 hat somit eine ungeahnte Aktualität bekommen, weil nunmehr sogar ein Landgericht in der zweiten Instanz ohne Wenn und Aber eine Widerrufbarkeit dieser Verträge angesehen hat.




Bei Handyverträgen ist es ein regelmäßiges Geschäftsmodel, dass der Kunde einen längerfristigen Vertrag mit dem Netzbetreiber abschließt und im Gegenzug ein subventioniertes Handy erhält, bspw. für den eher symbolischen Preis von 1,00 Euro. Der Kunde nimmt hier durch den Nachteil in Kauf, für eine höhere Grundgebühr bei dem Netzbetreiber zu zahlen. Fakt ist jedenfalls, dass das Ladengeschäft, das dem Kunden das Handy für 1,00 Euro abgibt, das Geschäft dadurch macht, indem es im Hintergrund einen Cash-Back von dem Netzbetreiber gibt.



Die Frage des Abschlusses von Handyverträgen im Zusammenhang mit Handys ist bei entsprechenden Angeboten über das Internet schon kompliziert genug, nunmehr ist dieses Geschäftsmodel durch ein Urteil des Amtsgerichtes Dortmund (AG Dortmund, Urteil vom 13.10.2010, Az.: 417 C 3787/10) um einen Aspekt reicher. Das Amtsgericht Dortmund nimmt an, dass bei subventionierten Handys der Kunde auch dann ein Widerrufsrecht hat, wenn er das Handy zusammen mit dem Netzbetreibervertrag in einem Ladengeschäft erworben hat.



Das soll Urteil rechtskräftig sein.
 
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Also kann man doch zurücktreten , das wäre super ..

@fellkater .. Meinst du ich soll das ausdrucken und morgen mitnehmen ?


Wie gehe ich am besten vor ?
 
Zuletzt bearbeitet:
Da solltest Du fellkater fragen. Er scheint sich da ja aus zu kennen.

Du hast bisher nicht ein einziges Detail Deines Vertrages genannt. Somit ist der Beitrag von fellkater unnütz und man kann ihn -was das Thema hier angeht - eher ignorieren. Mit dem, was Du bisher geschrieben hast, kannst Du einzig auf Kulanz des Verkäufers hoffen. Mehr nicht. Der Vertrag ist unterschrieben, rechtskräftig und auf seine Erfüllung kann der Verkäufer zweifelsfrei bestehen.
 
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