Händler verweigert die Gewährleistung?

Evil E-Lex schrieb:
Mich stört nur das Verhalten von Cyberport, dass für mich den EIndruck erweckt, als gäbe es gar keine Wahlmöglichkeit zwischen Nachlieferung und Reparatur. Es wäre ja kein Problem für Cyberport dem Kuden mitzuteilen, dass man seinem Wunsch nach Nachlieferung gerne nachkommen würde, dies aber aus dem Grund xyz nicht kann und daher dem Kunden die langsame Nachbesserung über Cyberport, oder die schnellere Reparatur über den Hersteller anbietet. Das wäre in meinen Augen optimal kommuniziert und der Kunde hätte nicht das Gefühl seiner Wahlmöglichkeit beraubt worden zu sein.
Und genau DAS ist der Punkt.
Wenn irgendetwas verständlich begründet wird, dann sage ich ja nichts (kann ich lt. Gesetz ja auch nicht). Ich bin zwar nach wie vor der Meinung, dass man bei einem Tablet (also kein sonderlich teurer Gegenstand) kaum damit argumentieren kann, dass die Reparatur günstiger ist (je nach Mangel natürlich, bei Softwareproblemen sieht die Welt anders aus). Aber hätte der Händler so argumentiert, hätte ich es hinnehmen müssen.
Aber Cyberport schließt diese Wahlmöglichkeit von Anfang an aus, in dem gesagt wird "ein Austausch ist nur innerhalb der ersten 14 Tage möglich".
 
Leute, ihr braucht gar nicht weiter zu diskutieren. Cyberport handelt völlig korrekt und rechtlich einwandfrei. Wie bei allen rechtlichen Dingen sind es Einzelentscheidungen. Der Verkäufer gar immer das Recht nach §439 Abs.3 den Vorabaustausch abzulehnen. Da könnt ihr noch so oft was anderes interpretieren. Wie ich schrieb, habe ich das gleiche bei MM durchgemacht. Ein 4 Monate altes IPad 2 ging kaputt und die wollten es zwecks Prüfung einschicken, was ich abgelehnt habe, ich wollte ein Neues. Die Rechtsabteilung hat mir dann div. Urteile diesbezüglich geschickt. Ich bin dann direkt zu Apple und habe es über Apple getauscht.
 
Doc Foster schrieb:
Für die pauschale Behauptung zur Anwendbarkeit von 439 III BGB bist du einen geeigneten Nachweis schuldig geblieben.

In 99,9 % der Fälle verhält es sich bei (hochpreisigen) technischen Geräten so, dass eine Reparatur exorbitant günstiger ist als die Lieferung eines neuen Gerätes. Hinzu tritt, dass Ersatzteile für den Hersteller (der i.d.R. die Reparatur selbst oder durch Verbundfirmen durchführen lässt) häufig für Centbeträge zur Verfügung stehen. (Ein 20.000 € teurer Golf etwa dürfte den Hersteller - ohne Entwicklungs-/Lohn-/Energiekosten und dergleichen - weniger als 1.500 € kosten.)

Die Fälle, in denen kein deutliches Missverhältnis zwischen der vom Kunden geforderten Ersatzlieferung und der vom Hersteller / Händler veranlssbaren Nacherfüllung besteht, ist in der Praxis äußerst gering. (bezogen auf technische Geräte)

Es steht zudem ja ausser Frage, dass ein Händler zunächst einmal das Recht hat, zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob überhaupt ein zu vertretender Sachmangel vorliegt. Dies geschieht in vielen Fällen über den Hersteller. Erst hier stellt sich ja überhaupt heraus,

a) ob überhaupt ein zu vertretender Sachmangel vorliegt
b) welche Kosten für eine Reparatur überhaupt zu veranschlagen sind und damit
c) ob die Wahl des Kunden (wohl in 99,9 % der Fälle Ersatzlieferung) unter Hinweis auf § 439 III abgelehnt werden kann.

Deshalb halte ich es für fatal, gerade in öffentlichen Diskussionen wie einem Forum den Lesern ein falsches Bild der Praxis zu geben und sie auf ihr Recht der Ersatzlieferung aufmerksam zu machen bzw sie darin zu bestärken (dies ist nicht auf Dich oder Deine Aussage bezogen sondern sei ganz allgemein gesagt). Ich bin ein großer Befürworter der Verbraucherrechte; was jedoch aktuell in D und Europa abläuft in Sachen völlig überzogenem Verbraucherschutz ist schon grenzdebil.

Auswüchse sieht man schon seit langem (Bestellen von 10 CPUs und Zurücksenden von 9 zwecks OC-Test; Bestellungen von Flachbildfernsehern zwecks Fußball-WM und anschließendem Zurücksenden und dergleichen mehr). Unsere "Hauptsache-Ich-Gesellschaft" sollte torpediert, nicht gefördert werden.

Tambay schrieb:
Für mich sieht es so aus, als ob sie die Gewährleistung von sich abwälzen wollen und stattdessen eben auf die Garantie von Samsung setzen.

Sie haben in absolut keiner Weise die Gewährleistung abgelehnt. Sie haben sie Dir sogar angeboten.
Wie oben schon gesagt, sie dürfen und müssen sogar den Weg über den Hersteller gehen, alles andere wäre unverantwortlich dem eigenen Unternehmen gegenüber. Sie können Dir doch nicht einfach so ein neues Gerät schicken ohne zu wissen ob überhaupt ein Gewährleistungsfall vorliegt.

Mir kommt es so vor, als wolltest Du

a) nicht warten -> das musst Du, völlig egal ob Du Garantie oder Gewährleistung in Anspruch nimmst. Willst Du das nicht, dann kaufe nicht online sondern vor Ort und schließe entsprechende Serviceverträge ab. Auch die Gewährleistung erfolgt offenbar über die Prüfung beim Hersteller. Das darfst Du ruhig einsehen, denn dieses Recht hat der Händler. Das hat absolut nichts damit zu tun, dass Du die Gewährleistung vom Händler erhältst.

b) Dein gebrauchtes Gerät (mit Gebrauchsspuren, diese weist jedes Gebrauchtgerät auf) gegen ein funkelnagelneues Gerät ausgetauscht bekommen, also nochmal schön einen persönlichen Vorteil auf Kosten anderer einheimsen.

Ich kann mich auch in Dir täuschen, aber so kommt es mir sehr stark vor. Ansonsten macht Deine Argumentation keinen Sinn.

Die schicken das dann einfach in meinem Namen zwecks Garantie zum Hersteller und sind selbst fein raus.

Worin liegt, selbst wenn dem so wäre, der Teil, den Du nicht akzeptieren kannst? Oder willst Du bloß, dass der Händler blutet?
Warum sollten sie nicht "fein raus" sein? Haben die Dein Gerät kaputt gemacht? Haben die Dein Gerät schlampig produziert? Es ist der Hersteller, der die Fehler Deines Gerätes zu verantworten hat. Du scheinst aber mit aller Macht anzustreben, dass doch bitte der Händler den oder einen finanziellen Schaden hat.


Ich werde mich um das Problem einfach selbst kümmern und Samsung nochmals kontaktieren und zukünftig einen riesen großen Bogen um Cyberport machen.

Dafür dass sie sich vollkommen richtig verhalten haben... .
Gesegnet ist der, der NICHT solche Kunden hat.


Doc Foster schrieb:
Die (sicherlich) pauschale Weigerung nachzuliefern, ist aus meiner Sicht durchaus abmahnwürdig; man kann das also einer VZ mitteilen.

Habe ich etwas überlesen? Wo steht eine endgültige Weigerung, nachzuliefern?

Dies hier
Gern haben wir den Sachverhalt für Sie geprüft. Ein Austausch ist ausschließlich innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist möglich. Da sich das Gerät aus dem Auftrag XXX nicht mehr in dieser Frist befindet kann es nur zur Reklamation über den Hersteller direkt oder über uns eingeleitet werden.
stellt in jedem Falle keine solche Weigerung dar. Dieser Satz ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass innerhalb der Widerrufsfrist auch ohne jede Prüfung durch den Hersteller ausgetauscht worden wäre.

Dort steht nicht, dass eine Ersatzlieferung pauschal abgelehnt werde. Es geht hier vielmehr um eine vorherige Prüfungsmöglichkeit über den Hersteller. Auch steht dort nichts von einer ausschließlichen Reparaturoption.

Worin genau besteht nun das abmahnfähige Verhalten? Sollte ich nicht anderweitig eine entsprechende Formulierung des Händlers überlesen haben, ist keines vorhanden.

MfG,
Dominion.
 
Zuletzt bearbeitet:
dominion1 schrieb:
Sie haben in absolut keiner Weise die Gewährleistung abgelehnt. Sie haben sie Dir sogar angeboten.
Wie oben schon gesagt, sie dürfen und müssen sogar den Weg über den Hersteller gehen, alles andere wäre unverantwortlich dem eigenen Unternehmen gegenüber. Sie können Dir doch nicht einfach so ein neues Gerät schicken ohne zu wissen ob überhaupt ein Gewährleistungsfall vorliegt.
Ich behaupte, dass Cyberport mir das Ding ausgetauscht hätte, wenn Samsung keine freiwillige Garantie auf ihre Tablets gewähren würde. Dann würde die RMA nämlich nicht größtenteils kostenfrei für Cyberport ablaufen, weil sie es nicht in meinem Namen auf Garantie einschicken könnten.

Mir kommt es so vor, als wolltest Du

a) nicht warten -> das musst Du, völlig egal ob Du Garantie oder Gewährleistung in Anspruch nimmst. Willst Du das nicht, dann kaufe nicht online sondern vor Ort und schließe entsprechende Serviceverträge ab. Auch die Gewährleistung erfolgt offenbar über die Prüfung beim Hersteller. Das darfst Du ruhig einsehen, denn dieses Recht hat der Händler. Das hat absolut nichts damit zu tun, dass Du die Gewährleistung vom Händler erhältst.

b) Dein gebrauchtes Gerät (mit Gebrauchsspuren, diese weist jedes Gebrauchtgerät auf) gegen ein funkelnagelneues Gerät ausgetauscht bekommen, also nochmal schön einen persönlichen Vorteil auf Kosten anderer einheimsen.

Ich kann mich auch in Dir täuschen, aber so kommt es mir sehr stark vor. Ansonsten macht Deine Argumentation keinen Sinn.
Das sind haltlose Unterstellungen. Ich habe nämlich überhaupt gar keine Lust darauf, dass Tablet, welches ich über die letzten drei Monate permanent eingerichtet und auf meine Wünsche abgestimmt habe, einzuschicken.
Und mein Tablet hat auch keine Gebrauchsspuren (auch ein Grund, warum ich keine Reparatur will. Das kommt dann schlimmstenfalls mit kleinen Kratzern wieder zurück, und was dann? Wie beweise ich, dass diese bei mir nicht drin waren?).

Dafür dass sie sich vollkommen richtig verhalten haben... .
Sorry, aber vollkommen richtig ist aus meiner Sicht vollkommen falsch ;)

Fakt ist, dass ich nach § 439 (1) BGB die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache habe.
Fakt ist natürlich auch, dass nach Absatz 3 der Händler die Ersatzlieferung ablehnen kann, wenn unverhältnismäßig.
Das hat er aber nicht getan. Die Antwort war ja:
Ein Austausch ist ausschließlich innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist möglich.
Die Ersatzlieferung mit dieser Begründung abzulehnen, ist falsch.
 
Leon schrieb:
Leute, ihr braucht gar nicht weiter zu diskutieren. Cyberport handelt völlig korrekt und rechtlich einwandfrei. Wie bei allen rechtlichen Dingen sind es Einzelentscheidungen. Der Verkäufer gar immer das Recht nach §439 Abs.3 den Vorabaustausch abzulehnen. Da könnt ihr noch so oft was anderes interpretieren. Wie ich schrieb, habe ich das gleiche bei MM durchgemacht. Ein 4 Monate altes IPad 2 ging kaputt und die wollten es zwecks Prüfung einschicken, was ich abgelehnt habe, ich wollte ein Neues. Die Rechtsabteilung hat mir dann div. Urteile diesbezüglich geschickt. Ich bin dann direkt zu Apple und habe es über Apple getauscht.

Was soll man dazu schreiben, weil du die Erfahrung gemacht und dich die "Rechtsabteilung" mit Urteilen eingedeckt hast, die vermutlich nicht verstanden wurden, ist es einfach so; verkehrte Welt...
 
Tambay schrieb:
Ich behaupte, dass Cyberport mir das Ding ausgetauscht hätte, wenn Samsung keine freiwillige Garantie auf ihre Tablets gewähren würde. Dann würde die RMA nämlich nicht größtenteils kostenfrei für Cyberport ablaufen, weil sie es nicht in meinem Namen auf Garantie einschicken könnten.

Falsch.
Auch im Wege der Gewährleistung hätten sie es zwecks Prüfung zu Samsung geschickt, weil sie es selbst gar nicht prüfen können. Auch dann hätten sie von Samsung das reparierte oder ausgetauschte Gerät zurückerhalten. Und auch dann wären ihre Unkosten beiweitem geringer gewesen als wenn sie aus ihrem Bestand einfach ein weiteres Tablet versendet hätten. Schließlich - dies sei nochmals gesagt - ist Samsung an dem Mangel schuld, nicht Cyberport.

Darüber hinaus sei gesagt, und das bitte ich ganz besonders zu verstehen, dass Cyberport Dein Gerät NICHT in Deinem Namen als Garantiefall einsenden kann. Die Garantie ist DEIN Recht, und ohne explizite Vollmacht von Dir kann Cyberport die Garantie auch nicht in Deinem Namen geltend machen. Sie senden es also definitiv in ihrem eigenen Namen ein, wenn Du es ihnen schickst.

Alles, was Cyberport als eigenen Vorteil mit ihrem Verweis auf die Garantie erreichen will, ist, dass sie sich nicht selbst mit der Abwicklung befassen müssen und daher Mitarbeiter binden, die in dieser Zeit produktiver tätig sein könnten. Und sie drücken sich nicht darum, sie schlagen es Dir nur vor. Als Argument haben sie ja auch ein stichhaltiges: Die Abwicklung für Dich geht schneller.


Das sind haltlose Unterstellungen. Ich habe nämlich überhaupt gar keine Lust darauf, dass Tablet, welches ich über die letzten drei Monate permanent eingerichtet und auf meine Wünsche abgestimmt habe, einzuschicken.

Mag sein, dass das haltlose Unterstellungen sind. Ich habe ja oben geschrieben, dass es sich für mich so anhört. Als Außenstehender kann und will ich mich diesbezüglich nicht weiter festlegen. Ich bleibe aber skeptisch.
Aber einsenden musst Du sowieso. Selbst dann, wenn Dir als Ergebnis eine Ersatzlieferung zukommen sollte. Denn als allererstes muss das Gerät geprüft werden. Es kann ja (nur als Beispiel) Dir auch heruntergefallen und dadurch beschädigt worden sein. Dann wäre sowohl Cyberport mit ihrer Gewährleistung als auch Samsung mit der Garantie nicht haftbar zu machen.
Wenn sich herausstellt, dass eine Reparatur nicht lohnend ist, bekommst Du sowieso eine Ersatzlieferung. Sowohl über Cyberport (Gewährleistung) als auch über Samsung (Garantie). Wenn der Mangel kostengünstig behoben werden kann, bekommst Du sowohl über Cyberport als auch über Samsung Dein Gerät so zurück, wie Du es eingeschickt hast, nur eben ohne den Mangel.

Und mein Tablet hat auch keine Gebrauchsspuren (auch ein Grund, warum ich keine Reparatur will. Das kommt dann schlimmstenfalls mit kleinen Kratzern wieder zurück, und was dann? Wie beweise ich, dass diese bei mir nicht drin waren?).

Geringste Gebrauchsspuren finden sich bei genauem Hinsehen bei jedem Gebrauchtgerät.
Mit Hilfe von Fotos und (möglichst vielen) glaubwürdigen Zeugen bist Du in der Lage, den Ist-Zustand Deines Gerätes hinreichend zu dokumentieren.


Fakt ist, dass ich nach § 439 (1) BGB die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache habe.
Fakt ist natürlich auch, dass nach Absatz 3 der Händler die Ersatzlieferung ablehnen kann, wenn unverhältnismäßig.
Das hat er aber nicht getan. Die Antwort war ja:
Ein Austausch ist ausschließlich innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist möglich.

Die Ersatzlieferung mit dieser Begründung abzulehnen, ist falsch.

Fakt ist, dass die sofortige, prüfungslose Ersatzlieferung abgelehnt wurde.
Fakt ist, dass die Ersatzlieferung an sich keinesfalls abgelehnt wurde. Sie erfordert aber ein Einsenden und ein Überprüfen der von Dir gewählten Art der Nacherfüllung.
Bitte lies Dir durch, was ich oben geschrieben habe:
Wo steht eine endgültige Weigerung, nachzuliefern?
Dies hier
Gern haben wir den Sachverhalt für Sie geprüft. Ein Austausch ist ausschließlich innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist möglich. Da sich das Gerät aus dem Auftrag XXX nicht mehr in dieser Frist befindet kann es nur zur Reklamation über den Hersteller direkt oder über uns eingeleitet werden.
stellt in jedem Falle keine solche Weigerung dar. Dieser Satz ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass innerhalb der Widerrufsfrist auch ohne jede Prüfung durch den Hersteller ausgetauscht worden wäre.
Dort steht nicht, dass eine Ersatzlieferung pauschal abgelehnt werde. Es geht hier vielmehr um eine vorherige Prüfungsmöglichkeit über den Hersteller. Auch steht dort nichts von einer ausschließlichen Reparaturoption.


Die Schlüsselworte liegen hier in der Wortwahl "Austausch" sowie dem Teilsatz kann es nur zur Reklamation über den Hersteller direkt oder über uns eingeleitet werden.
Hierin besteht kein Ausschluß einer Ersatzlieferung (auch wenn dies zugegebenermaßen eine juristische Vorbildung erfordert, um diese Feststellungen zweifelsfrei treffen zu können).
Der Satz sagt im Prinzip aus: "Wir warten die Aussagen und Entscheidungen von Samsung ab, bevor wir irgendwelche Zugeständnisse machen".

Und dieses Recht haben sie. Und deshalb sie sich Dir gegenüber auch nicht falsch verhalten.


MfG,
Dominion.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Art und Weise wie die Diskussion hier gerade aus dem Ruder läuft finde ich sehr unterhaltsam.

Die Herangehensweise von Tambay aus dem ersten Post ist vollkommen korrekt. Er hätte sogar noch direkter sein können und Cyberport eine verbindliche Frist z.B. von von einer Woche zur Nacherfüllung gemäß §437 Nr. 2 BGB in Verbindung mit §323 I BGB setzen können. Sollte die Frist ablaufen, ohne dass nacherfüllt wurde, kündigst du den Rücktritt vom Kaufvertrag an.

Cyberport versucht sich Arbeit und Kosten zu ersparen und will dir das als Vorteil für dich verkaufen.
Auch die Äußerungen von "Deliberation" entsprechen 1zu1 der aktuellen Gesetzeslage und auch der entsprechenden Rechtsprechung. Das was Ribery88 hier streckenweise von sich gibt ist ein bunter Mix aus falsch zusammengereimtem Halbwissen und dem Vermischen von Dingen die nichts miteinander zu tun haben (siehe der Akku/6 Monate Gewährleistung/Vergleich dabei hat er nicht mal verstanden warum z.B. Akkus reduzierte Fristen haben). Die Rechtfertigung kommt dann mit dem Argument "ich habe mit sowas täglich zu tun". Wäre das wirklich der Fall würde hier nicht soviel Unsinn stehen...
Allein das Argument, dass nicht jeder Händler in der Lage ist einen Fehler zu überprüfen stimmt so nicht. Es ist an der Stelle nicht die Aufgabe des Händlers zu überprüfen WARUM der Fehler auftrifft sondern nur "OB". Und das kann er in dem er das Gerät einschaltet.
Zumal er am wenigsten zu begreifen scheint was "gesetzliche Gewährleistung" bedeutet und was Was "Herstellergarantie" in vielen Fällen nicht bedeutet.

"sofern jemand eine Garantie gibt, dann muss er dafür auch sorgen, dass ein Defekt, der unter der Herstellergarantie fällt, auch behoben wird." - Schon dieser Satz ist ein schönes Beispiel dafür.

Denn weil die Sache mit der "Garantie" eben nicht immer funktioniert wurde die "Gewährleistung" gesetzlich geregelt. Die Garantiebedingungen werden immer wieder geändert und zu gunsten der Hersteller angepasst. Es gelten nunmal nicht die Garantiebedingungen zum Zeitpunkt des Kaufes.

Dass Samsung kein unbeschriebenes Blatt ist was eigenwillige Garantieabwicklungen angeht durfte ich selbst schon bei meiner besseren Hälfte kennenlernen.
4 monate altes Smartphone schaltet sich einfach so ab und will nicht mehr starten.
Händler sagt "schicken sie es direkt zu Samsung und nutzen sie die Garantie das ist einfacher und geht schneller"
Gerät geht per Post zu Samsung. Die Antwort kommt nach 3 wochen per brief "Gerät hat einen Wasserschaden, eine Abwicklung über die Garantie nehmen wir nicht vor"

Warum der Gang über den Hersteller immer die ungünstigste aller Möglichkeiten ist wird hier ganz gut beschrieben. Es wird vor allem auch ganz gut erklärt warum die Händler, so wie es Cyberport in diesem Fall macht, de Käufer dazubringen wollen sich selbst mit dem Hersteller auseinanderzusetzen. Gerade "Ribery88" empfehle ich die Lektüre, vielleicht begreift er dann warum Cyberport das ganze an den Samsung Support abgeben will und dass es durchaus eine Verweigerungshaltung ist.

Klick mich

Eine Äußerung hier aus dem Thread von Deliberation würde ich komplett so unterschreiben

"Innerhalb der ersten 6 Monate NIEMALS über den Hersteller gehen sondern nur über den Händler gehen"
 
karo4ever schrieb:
Die Herangehensweise von Tambay aus dem ersten Post ist vollkommen korrekt. Er hätte sogar noch direkter sein können und Cyberport eine verbindliche Frist z.B. von von einer Woche zur Nacherfüllung gemäß §437 Nr. 2 BGB in Verbindung mit §323 I BGB setzen können. Sollte die Frist ablaufen, ohne dass nacherfüllt wurde, kündigst du den Rücktritt vom Kaufvertrag an.

Eine First muss angemessen sein, eine Woche ist sicherlich nicht angemessen, bei einem Tablett.
Eine SSD mit einem Tablet zu vergleichen ist Kino Pur


karo4ever schrieb:
Allein das Argument, dass nicht jeder Händler in der Lage ist einen Fehler zu überprüfen stimmt so nicht. Es ist an der Stelle nicht die Aufgabe des Händlers zu überprüfen WARUM der Fehler auftrifft sondern nur "OB". Und das kann er in dem er das Gerät einschaltet.
Zumal er am wenigsten zu begreifen scheint was "gesetzliche Gewährleistung" bedeutet und was Was "Herstellergarantie" in vielen Fällen nicht bedeutet.

Dann findest du bestimmt im BGB, einen Paragraphen wo das Wort "gesetzlich Gewährleistung" vorkommt.
Viel Spaß beim Suchen.
Nein natürlich ist deine Schilderung Falsch, dass der Händler nur das OB herausfindet muss, sondern gleichzeitig auch das WARUM, weil nur dadurch festgestellt werden kann, in welcher Art der Mangel beseitigt werden kann.
Daher muss man das Gerät prüfen und dies kann grundsätzlich der Händler nicht.

Thema Rechtsprechung: Verkäufer muss angeblichen Mangel überprüfen können (BGH, Urteil vom 10.03.2010, AZ: VI ZR 310/08)

"Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor er Gelegenheit gehabt hat, die Kaufsache auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen. Dies folgt bereits daraus, dass der Verkäufer erst aufgrund einer solchen Untersuchung beurteilen kann, ob die gerügten Mängel bestehen und bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben; nur unter dieser Voraussetzung ist der Verkäufer überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet. Darüber hinaus bedarf es der vorherigen Untersuchung auch im Hinblick auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung. Denn von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, hängt ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder ob er sie nach § 275 Abs. 2 und 3 oder § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann."

http://www.autorechtaktuell.de/news/168-121

karo4ever schrieb:
Dass Samsung kein unbeschriebenes Blatt ist was eigenwillige Garantieabwicklungen angeht durfte ich selbst schon bei meiner besseren Hälfte kennenlernen.
4 monate altes Smartphone schaltet sich einfach so ab und will nicht mehr starten.
Händler sagt "schicken sie es direkt zu Samsung und nutzen sie die Garantie das ist einfacher und geht schneller"
Gerät geht per Post zu Samsung. Die Antwort kommt nach 3 wochen per brief "Gerät hat einen Wasserschaden, eine Abwicklung über die Garantie nehmen wir nicht vor

Die Garantiebedingungen kann man immer vor der Kauf durchlesen.
Ein Wasserschaden fällt nicht unter die Herstellergarantie.
Ansprüche aus der Sachmängelhaftung bei einem Wasserschaden und vor allem nach 4 Monaten
sind nicht möglich. Es sei denn der Artikel wirbt mit der Eigenschaft.
Und wie ich schon mehrfach geschrieben habe, soll er sich an Samsung wenden, aber Cyberport soll ihm dies schriftlich geben, dass dies als eigen Nachbesserungsversuch gilt, wenn das Gerät repariert oder ausgetauscht wird.

Du hast sehr viel Halbwissen gepostet Herr Karo4ever und dein Link ist der Brüller:
Dann nimmt der als Beispiel eine SSD. Nur mal so: SSD/HDD werden allesamt direkt vom Händler ausgetauscht, wenn verfügbar oder es wird das Geld ausgezahlt.
Warum hat er nicht als Beispiel ein TV genommen?
 
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karo4ever schrieb:
Dass Samsung kein unbeschriebenes Blatt ist was eigenwillige Garantieabwicklungen angeht durfte ich selbst schon bei meiner besseren Hälfte kennenlernen.
4 monate altes Smartphone schaltet sich einfach so ab und will nicht mehr starten.
Händler sagt "schicken sie es direkt zu Samsung und nutzen sie die Garantie das ist einfacher und geht schneller"
Gerät geht per Post zu Samsung. Die Antwort kommt nach 3 wochen per brief "Gerät hat einen Wasserschaden, eine Abwicklung über die Garantie nehmen wir nicht vor"

Off Topic

Das hat nunmal mit Samsung nichts zu tun, sondern mit Cellphones im Allgemeinen. Feuchtigkeitsschäden werden selten von Kunden akzeptiert mit der Begründung "Ich habe das Teil nicht in die Badwanne oder ins Klo geschmissen, also kann es niemals ein Wasserschaden sein".
Ein Feuchtigkeitsschaden kommt leider wahnsinnig oft vor und ist schnell erklärt. Es genügt im Winter aus der warmen Wohnung nach draussen zu gehen und da hat es 10 Grad Minus. Die Folge ist Kondenswasserbildung auf der Platine und der Wasserschaden ist perfekt. Anderes Beispiel ist im Sommer, 30 Grad, Handy steckt in der Hosentasche und man schwitzt. Auch hier gelangt Feuchtigkeit ins Gerät und das wars wieder.
Es muss nur ein einziges Bauteil befallen sein, damit der Hersteller (jeder übrigens) auf Feuchtigkeitsschaden plädiert, also "Einwirkung von aussen" und sich aus der Garantie redet. Leider bekommen die Hersteller hier auch immer Recht.
 
Leider? Tut mir doch einen Gefallen und schaut beim nächsten regnerischen Tag euch um.
Am besten in der Innenstadt und da erkennt ihr sofort wie viele Leute ihr Smartphone, beim Regen benutzen.

Wenn ich in einem Bereich von -10 Grad mich befinde und dann in einem Bereich von +10-20 gehe und sofort das Gerät benutze, bin ich selbst Schuld.
 
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Ribery88 schrieb:
Eine First muss angemessen sein, eine Woche ist sicherlich nicht angemessen, bei einem Tablett.

Definiere "angemessen".

Ribery88 schrieb:
Eine SSD mit einem Tablet zu vergleichen ist Kino Pur

Warum? Du vergleichst weiter unten ja auch Regelungen bezüglich eines Kraftfahrzeugs mit einem Tablet.

Ribery88 schrieb:
Dann findest du bestimmt im BGB, einen Paragraphen wo das Wort "gesetzlich Gewährleistung" vorkommt.
Viel Spaß beim Suchen.

"Gesetzliche Gewährleistung" ist im Vertragsrecht ein gängiger Begriff. Dass er im BGB nicht vorkommt, hängt mit der Schuldrechtsreform aus 2002 zusammen.

Ribery88 schrieb:
...sondern gleichzeitig auch das WARUM, weil nur dadurch festgestellt werden kann, in welcher Art der Mangel beseitigt werden kann.

Prinzipiell stimme ich Dir hier zu, würde aber noch weiter gehen. Dem Händler sollte nämlich auch die Gelegenheit gegeben werden festzustellen, ob überhaupt ein Fall der Sachmängelhaftung vorliegt.

Ribery88 schrieb:
...Daher muss man das Gerät prüfen und dies kann grundsätzlich der Händler nicht.

Stimmt, aber wie der Händler das macht, ist nicht das Problem des Käufers.

Ribery88 schrieb:
.Ansprüche aus der Sachmängelhaftung bei einem Wasserschaden und vor allem nach 4 Monaten
sind nicht möglich. Es sei denn der Artikel wirbt mit der Eigenschaft.

Über die zugesicherten Eigenschaften gibt es auch solche, von denen man grundsätzlich ausgehen kann. So muss z.B. bei einem Telefon nicht angegeben werden, dass man damit Telefonieren kann. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass diese Eigenschaft wesentlich ist. Das Fehlen gilt daher auch unbeworben als Mangel.

Ribery88 schrieb:
Und wie ich schon mehrfach geschrieben habe, soll er sich an Samsung wenden, aber Cyberport soll ihm dies schriftlich geben, dass dies als eigen Nachbesserungsversuch gilt, wenn das Gerät repariert oder ausgetauscht wird.

Das wäre toll, wird Cyberport allerdings wahrscheinlich nicht mitmachen.

Ribery88 schrieb:
Du hast sehr viel Halbwissen gepostet Herr Karo4ever und dein Link ist der Brüller:

Nochmal meine Bitte: versuche, sachlich zu argumentieren und verzichte doch bitte auf diese persönlichen Angriffe und Abwertungsversuche.
 
Vielleicht hätte ich noch genauer dazuschreiben sollen dass es es kein Wasserschaden war. Das Gerät ging von einem Moment auf den anderen aus und dann nie wieder an.
Samsung argumentiert sehr oft mit "war ein Wasserschaden" um aus der eigenen Garantieklausel zu kommen.

Ich liefere ein Beispiel mit einer SSD statt einem Tablet und kassiere von dir einen dusseligen Kommentar dass da ja was gänzlich anderes ist und von dir kommen Links aus Autoforen und Vergleiche mit Lenkräder?

"Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor er Gelegenheit gehabt hat, die Kaufsache auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen."

Der Satz heißt nicht, dass es zur überprüfung an den Hersteller geschickt werden muss. Sondern nur dass der Händler schauen muss ob der Mangel den der Kunde angibt auch wirklich vorhanden ist.
Das "Warum" und auch "wie schwerwiegend" ist dabei vollkommen unerheblich. Und für so etwas ist 1 Woche eine mehr als ausreichende Frist.
 
Zuletzt bearbeitet:
karo4ever schrieb:
Vielleicht hätte ich noch genauer dazuschreiben sollen dass es es kein Wasserschaden war. Das Gerät ging von einem Moment auf den anderen aus und dann nie wieder an.
Samsung argumentiert sehr oft mit "war ein Wasserschaden" um aus der eigenen Garantieklausel zu kommen.

Wie gesagt, die meisten reagieren wie du und dann war es doch einer aus oben genannten Gründen. Lass Dir das Gerät schicken und du wirst zu 100% auf der Platine Korrossion entdecken aufgrund von Feuchtigkeit ( ich sage absichtlich nicht Wasser, denn das verbindet wie schon erwähnt jeder mit Literweise Flüssigkeit). Das Schadensbild wie du es schilderst (plötzlich aus) spricht dem Feuchtigkeitsschaden nicht entgegen. Im Gegenteil, es spricht sogar dafür.
Manche Reparaturfirmen (z.B. KOMSA) schicken sogar immer ein Foto der korrodierten Stelle an den Händler, damit er es dem Kunden zeigen kann.
 
karo4ever schrieb:
Samsung argumentiert sehr oft mit "war ein Wasserschaden" um aus der eigenen Garantieklausel zu kommen.

Ich liefere ein Beispiel mit einer SSD statt einem Tablet und kassiere von dir einen dusseligen Kommentar dass da ja was gänzlich anderes ist und von dir kommen Links aus Autoforen und Vergleiche mit Lenkräder?

Das war kein Vergleich mit dem Auto, sondern ein Urteil, dass nicht nur das OB zählt, sondern auch das Warum.
Das Beispiel mit dem Lenkrad, sollte zeigen, dass man nicht für jeden Mangel eine Ersatzlieferung
fordern kann.

Zum Thema Samsung: Samsung repariert selbst keine Geräte, sondern lizenziert Werkstätte, die dann im Rahmen der Hersteller Garantie, das Gerät tauscht oder repariert. Sicherlich wurde dir ein Beweisfoto geliefert vom Flüssigkeitsschaden.
Flüssigkeitsschäden sind für die Werkstätten immer sehr ärgerlich, weil die in der Regel damit nichts verdienen und nur Kosten hatten.

Deliberation schrieb:
Definiere "angemessen".

Das kommt auf dem Mangel an, ich schätze zwischen 14-21 Tage für angemessen an.

Deliberation schrieb:
Warum? Du vergleichst weiter unten ja auch Regelungen bezüglich eines Kraftfahrzeugs mit einem Tablet.

Ich habe ein Urteil verlinkt, um die Aussage von Karo zu widerlegen.
Das Beispiel mit dem Lenkrad, sollte zeigen, dass man nicht für jeden Mangel eine Ersatzlieferung
fordern kann.

Deliberation schrieb:
Stimmt, aber wie der Händler das macht, ist nicht das Problem des Käufers.

Stimmt, aber wird allerdings von den Richtern berücksichtigt, was viel wichtiger ist.

Deliberation schrieb:
Über die zugesicherten Eigenschaften gibt es auch solche, von denen man grundsätzlich ausgehen kann. So muss z.B. bei einem Telefon nicht angegeben werden, dass man damit Telefonieren kann. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass diese Eigenschaft wesentlich ist. Das Fehlen gilt daher auch unbeworben als Mangel.

Da wäre wir beim Punkt, dass der Käufer immer einen Sachmangel nachweisen muss, was
für einen Verbraucher schwierig sein wird.

Deliberation schrieb:
Nochmal meine Bitte: versuche, sachlich zu argumentieren und verzichte doch bitte auf diese persönlichen Angriffe und Abwertungsversuche.

Ich habe auf die gleiche Art wie Karo mir geschrieben hat, geantwortet
Ergänzung ()

karo4ever schrieb:
Das "Warum" und auch "wie schwerwiegend" ist dabei vollkommen unerheblich. Und für so etwas ist 1 Woche eine mehr als ausreichende Frist.

Es ist nicht unerheblich, wenn der Händler nicht das Warum kennt, dann kann er nicht feststellen wie teuer eine Reparatur ist und wie viel ihm eine Ersatzlieferung kosten würde.
Eine Woche für die Prüfung des Mangels reicht aus, allerdings sind eine Woche für die Beseitigung des Mangel Austausch oder Reparatur zu gering.
Ergänzung ()

karo4ever schrieb:
Der Satz heißt nicht, dass es zur überprüfung an den Hersteller geschickt werden muss. Sondern nur dass der Händler schauen muss ob der Mangel den der Kunde angibt auch wirklich vorhanden ist.

Allerdings steht auch nicht drinnen, dass der Händler dies nicht darf, die Überprüfung an einem Dritten zu geben.
Eine Woche für die Überprüfung reicht aus, aber nicht für die Beseitigung.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Doc Foster schrieb:
Was soll man dazu schreiben, weil du die Erfahrung gemacht und dich die "Rechtsabteilung" mit Urteilen eingedeckt hast, die vermutlich nicht verstanden wurden, ist es einfach so; verkehrte Welt...

Thema Rechtsprechung: Verkäufer muss angeblichen Mangel überprüfen können (BGH, Urteil vom 10.03.2010, AZ: VI ZR 310/08)



Wie gut, dass hier das urteil gepostet wurde, darauf berufen sie sich alle. Aber gut, ihr seid alles Anwälte. Was hier einige nicht verstehen, dass das Rechtssystem nicht so einfach ist, deswegen gibt es Anwälte und Richter die das ganze interpretieren.

Für mich ist nur 1 Wichtig. Cyperport hat ihm die Wahl gelassen, ob er es über sie oder den Hersteller machen möchte und nichts ausgeschlagen. Ich persönlich habe die Erfahrung gemacht, dass es über den Hersteller schneller geht.

In diesem Sinne, schöne Welt, immer auf die Egoschiene fahren, man ist ja so cool und hat die Ahnung.

Soll der TE sich einen Anwalt nehmen und mit der Niederlage vor Gericht, die mit an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit eintreten wird, Lehrgeld zahlen.

Viel Erfolg.
 
Wie ein Gerät dass nie mit Wasser in Berührung gekommen ist einen Wasserschaden haben soll darf mir der Service gern erklären.
Es gab kein Beweisfoto, nur den Eintrag auf dem Rückschein. Allein bei AndroidPit gibt es einen 19 Seiten Thread weil Samsung die Garantieabwicklung verweigert mit dem der Begründung "Wasserschaden" und alle sagen dass sich das Gerät bei ihnen auf die selbe Art und weise verhält "Es startet nicht oder bleibt beim Start Hängen und ist nie mit Wasser in Berührung gekommen". Die selben Probleme die mein Weibchen hatte.

"Ich habe auf die gleiche Art wie Karo mir geschrieben hat, geantwortet"

Du bist schon vor meinem 1. Post darauf hingewiesen worden dass du dich im Ton vergreifst.

"Es ist nicht unerheblich, wenn der Händler nicht das Warum kennt, dann kann er nicht feststellen wie teuer eine Reparatur ist und wie viel ihm eine Ersatzlieferung kosten würde."

Der Händler repariert aber nichts. Er hat nur wenig Optionen: Den Kunden dazuzubringen es selbst zum Hersteller zu schicken. Oder sich selbst darum zu kümmern und letzteres kann er einmal im Namen des Kunden oder in eigenem Namen wobei er dabei dem Kunden schon ein Ersatzgerät gegeben hat nachdem er überprüft hat, dass der Mangel vorhanden ist. Woraufhin ihm gegenüber der Hersteller den Mangel anerkennt und ihm als Händler ein neues/repariertes Gerät für den Verkauf zukommen läßt.
Zumal die Reparatur von Kleingeräten wie einem Tablet in Normalfall bedeutet, dass die Elektronik im Inneren komplett getauscht wird. Was meißt knapp unterhalt der Kosten für ein neues Gerät liegen.
Zumal es in dem geposteten Urteil um einen Elektronikdefekt an einem Neuwagen geht. Dass man in solchen Fällen der Unterschied zwischen "neues Auto" und "Reparaturversuch" etwas gänzlich anderes solltest selbst dir einleuchten.

Und Warum mein Link "der Brüller" ist darfst du mir gern mal erklären.

Allerdings steht auch nicht drinnen, dass der Händler dies nicht darf, die Überprüfung an einem Dritten zu geben.
Eine Woche für die Überprüfung reicht aus, aber nicht für die Beseitigung.

Überprüfung durch Dritte heißt aber nicht, dass man eigenständig einen RMA Auftrag beim Hersteller macht.
 
karo4ever schrieb:
Allein das Argument, dass nicht jeder Händler in der Lage ist einen Fehler zu überprüfen stimmt so nicht. Es ist an der Stelle nicht die Aufgabe des Händlers zu überprüfen WARUM der Fehler auftrifft sondern nur "OB". Und das kann er in dem er das Gerät einschaltet.

Das ist absolut unzutreffend.

Der von Ribery88 zitierte Abschnitt aus dem o.g. Urteil zeigt dies bereits in aller Deutlichkeit.
Es ist belustigend mit anzusehen, wie sich manche Argumente zusammenbiegen; hier insbesondere das Argument, in der besagten Entscheidung ginge es um einen Sachmangel an einem Kfz und sei deshalb unvergleichbar.
Richtig ist natürlich, dass der BGH hier allgemeingültige Rechtssätze bestätigt und angeführt hat. Sie betreffen das gesamte Gewährleistungsrecht, wenn nicht für einen besonderen Fall speziellere Rechtssätze vorhanden sind. Dies ist hier selbstredend nicht der Fall.

Man muss allerdings kein Jurist sein, um auch mit gesundem Menschenverstand zu erkennen, dass eine Prüfung des Händlers, OB ein Sachmangel vorliegt, keinesfalls ausreichend sein kann. Ein Sachmangel ist nicht zwingend ein vom Händler zu vertretender Sachmangel.
Lässt ein Käufer zB ein Tablet fallen und wird es dadurch beschädigt, greift weder eine Herstellergarantie NOCH die Anwendbarkeit des Vertragsrechts (Sachmängelrechts). Und selbstverständlich darf sich ein Händler dessen über einen Dritten versichern.
Darüber hinaus, auch das sagt einem der gesunde Menschenverstand, ist es ohne intensive Prüfung und Fehlersuche nicht möglich, eine Entscheidung ob der Anwendbarkeit des § 439 III herbeizuführen.


4 monate altes Smartphone schaltet sich einfach so ab und will nicht mehr starten.
Händler sagt "schicken sie es direkt zu Samsung und nutzen sie die Garantie das ist einfacher und geht schneller"
Gerät geht per Post zu Samsung. Die Antwort kommt nach 3 wochen per brief "Gerät hat einen Wasserschaden, eine Abwicklung über die Garantie nehmen wir nicht vor"

Und genau bei einem solchen Befund kann auch die gesetzliche Gewährleistung abgelehnt werden und ist ggf gerichtlich streitig zu stellen.
Nun hat ein Gutachter zu klären, ob dieser Wasserschaden bspw aufgrund minderwertiger, mangelhafter Verarbeitung hervorgerufen wurde oder durch unsachgemäße Benutzung durch den Kunden. Setzt der Kunde das Gerät extremen Temperaturschwankungen aus oder benutzt er es im Regen, ist auch innerhalb der ersten sechs Monate nichts über die Sachmängelhaftung zu machen. Das Gerät muss bei Übergabe frei von Sach- und Rechtsmängeln sein, und nicht einen Tag nach der Übergabe. Kann der Nachweis erbracht werden, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorlag, gibt es auch keinen "Gewährleistungsanspruch".


Innerhalb der ersten 6 Monate NIEMALS über den Hersteller gehen sondern nur über den Händler gehen

Kann und darf man machen, bringt einem aber keinerlei Vorteile.
Das, was heute unter "gesetzlicher Gewährleistung" verstanden wird, ist das Mindestrecht des Käufers. Garantien dürfen dieses Mindestrecht nur erweitern und nicht in einem Punkt beschränken.

karo4ever schrieb:
"Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor er Gelegenheit gehabt hat, die Kaufsache auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen."

Der Satz heißt nicht, dass es zur überprüfung an den Hersteller geschickt werden muss. Sondern nur dass der Händler schauen muss ob der Mangel den der Kunde angibt auch wirklich vorhanden ist.

Du hast den o.g. Leitsatz nicht verstanden.
Es geht nicht darum, ob der Mangel vorhanden ist oder nicht.
Es geht zum einen darum, wer den Mangel zu vertreten hat. Dies bedarf einer Prüfung, und diese muss der Händler nicht zwingend selbst durchführen.
Zum anderen geht es darum, den Mangel genau festzustellen um Aussagen über die Anwendbarkeit von Verweigerungsrechten treffen zu können.

Eine Woche ist auch für eine solche Prüfung eine überdeutlich unangemessen kurze Frist, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von jedem Gericht kassiert werden würde.

Pauschale Aussagen zu zulässigen und unzulässigen Fristlängen können nicht getroffen werden, da diese vom Einzelfall abhängen und außerdem von den Gerichten unterschiedlich interpretiert werden. Da aber der Verwender einer Frist auch das Risiko trägt, dass mit ihrem Ablauf angekündigte Rechtsfolgen nicht eintreten, sollte man von der Wahl zu kurzer Fristen tunlichst Abstand nehmen.

Wie ich oben bereits sagte sind für den gesamten Vorgang (ggf auch inklusive Reparatur) bis zu acht Wochen hinzunehmen. Setzt man also diese Frist (in solch Fällen wie vorliegend), dürfte man damit auf der sicheren Seite sein. Unter sechs Wochen würde ich nicht empfehlen, von unter vier Wochen jedoch dringslichst abraten.

MfG,
Dominion.
 
Zuletzt bearbeitet:
Im Urteil geht es einzig um den Vorgang, DASS der Käufer dem Verkäufer das Produkt mit dem Sachmangel zur Überprüfung des selben überlassen muss. Denn das hatte der Käufer abgelehnt weil er annahm, dass der Fehler aus seiner Sicht nicht behebbar ist.

Das Urteil sagt aber nicht, dass jeder Händler einen Sachmangel auf die technischen Aspekte und seine mögliche reparierbarkeit prüfen muss. Der Händler kann somit nur das Anbieten was im Bereich seiner Möglichkeiten liegt oder darauf hoffen, dass der Kunde statt der Gewährleistung die eigentlich sein Job wäre die Garantie des Herstellers wählt. Zieht der Kunde die Option nicht ist die einzige Möglichkeit der Nachbesserung die der Verkäufer, im Falle von Kleingeräten wie einem Tablet, die Variante dem Kunden ein neues Gerät aus seinem Lager zu geben und sich selbst mit dem Kundendienst des Herstellers zu prügeln.
 
karo4ever schrieb:
Es gab kein Beweisfoto, nur den Eintrag auf dem Rückschein. Allein bei AndroidPit gibt es einen 19 Seiten Thread weil Samsung die Garantieabwicklung verweigert mit dem der Begründung "Wasserschaden" und alle sagen dass sich das Gerät bei ihnen auf die selbe Art und weise verhält "Es startet nicht oder bleibt beim Start Hängen und ist nie mit Wasser in Berührung gekommen"

Anhand von 19 Seiten bei AndroidPit kommst du zu diesem Entschluss, dass sich Samsung von Garantie rausreden möchte?
Ich kann dir sagen, dass dies nicht der Fall ist, weil ich und meine Kollegen Deutschlandweit, sonst jeden Tag Eskalationsfälle haben.
Lass mich raten, du hast ein Samsung S3 gekauft ne?
Meistens haben die Flüssigkeitsrückstände an der Ladebuchse festgestellt.
Ein Beweisfoto kannst du immer anfordern und es wurde sicherlich auch eines archiviert worden.

karo4ever schrieb:
Der Händler repariert aber nichts.

Genau, gleichzeitig hast du behauptet, dass der Händler nur das OB feststellen muss...finde den Fehler.....

karo4ever schrieb:
Zumal die Reparatur von Kleingeräten wie einem Tablet in Normalfall bedeutet, dass die Elektronik im Inneren komplett getauscht wird. Was meißt knapp unterhalt der Kosten für ein neues Gerät liegen.

Diese Aussage ist natürlich nicht richtig. Eine Reparatur (Tablet) für den Händler ist deutlich günstiger, als eine Ersatzlieferung, da die Kosten für die Mängelbeseitigung, wenn wirklich ein Mangel vorliegt, vom Hersteller übernommen werden.

karo4ever schrieb:
Überprüfung durch Dritte heißt aber nicht, dass man eigenständig einen RMA Auftrag beim Hersteller macht.

Doch, weil sonst keine Überprüfung des Gerätes stattfindet. Ergo muss der Händler einen RMA Antrag stellen.

dominion1 schrieb:
Kann und darf man machen, bringt einem aber keinerlei Vorteile.
Das, was heute unter "gesetzlicher Gewährleistung" verstanden wird, ist das Mindestrecht des Käufers. Garantien dürfen dieses Mindestrecht nur erweitern und nicht in einem Punkt beschränken.

Danke, Danke, Danke.
Der User Deli und Karo glauben mir ja nicht, dass die Hersteller sich bei den Garantiebedingungen sich an die Sachmängelhaftung orientieren.
Ergänzung ()

karo4ever schrieb:
Das Urteil sagt aber nicht, dass jeder Händler einen Sachmangel auf die technischen Aspekte und seine mögliche reparierbarkeit prüfen muss..

Gerade das sagt das Urteil doch aus....siehe unten!

"Darüber hinaus bedarf es der vorherigen Untersuchung auch im Hinblick auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung. Denn von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, hängt ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder ob er sie nach § 275 Abs. 2 und 3 oder § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann."
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Sinnloser Thread ...
Ich hab das schon oft mit meinem Anwalt gemacht, er freut sich immer über die Mahnspesen der Händler :)
Naja ok, von "oft" ist keine Rede. Aber in 3/4 Fällen - und einmal bekam ich mein geld zurück.
 
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