Händler verweigert die Gewährleistung?

Tambay

Lieutenant
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Hallo an alle,

bevor ich mich zum "Affen" mache, wollte ich mal nachfragen, ob ich so wirklich auf dem richtigen Weg bin.

Ich habe bei einem großen Händler (leider nicht Amazon, da hätte ich das Problem nicht) online ein Tablet gekauft im November 2013.
Leider hat das einen Defekt (die Bluetooth-Verbindung läuft nicht so wie sie soll).

Habe den Händler daraufhin angeschrieben und bekam folgende Antwort:

Wir bedauern sehr, dass der gelieferte Artikel Grund zur Reklamation bietet.

In Ihrem Fall bietet der Hersteller einen sehr guten Endkundenservice, daher empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit dem Hersteller in Verbindung zu setzen. Wir als Händler können nur den Service erbringen, dass wir Ihr Gerät für Sie zum Hersteller bringen, sodass der direkte Weg zum Hersteller zusätzlich einen zeitlichen Vorteil bietet.

Wir bieten Ihnen gern auch eine Reklamtion über Cyberport an. Die Reklamationsdauer beträgt ca 4 - 6 Wochen. Eine Reklamation über den Hersteller dauert
erfahrungsgemäß jedoch nur 2 - 3 Wochen.

Meine Antwort darauf wäre:

Guten Tag,

da die gesetzliche Gewährleistung zwischen mir und Ihnen als Händler besteht, und wir noch innerhalb der ersten 6 Monate liegen, richte ich meine Reklamation entsprechend an Sie.

Da wir darüber hinaus von einem Sachmangel reden, gewähre ich Ihnen somit Ihr gesetzliches Recht auf Nacherfüllung nach § 439 Absatz 1 und fordere die Lieferung einer (neuen) mangelfreien Sache.
Zu diesem Zwecke würde ich das defekte Gerät selbstverständlich im Voraus an Sie senden.

Eine Weiterleitung des Tablets durch Sie an Samsung ist nicht in meinem Sinne, da ich, wie beschrieben, nicht von der Garantie sondern von der Gewährleistung gebrauch nehmen möchte.

Kann man das so schreiben, oder liege ich falsch?

Danke!
 
Gegenfrage, warum willst du es denn über den Händler laufen lassen? Ich kann dir aus Erfahrung (und das sage ich auch meinen Kunden) sagen, dass es über den Hersteller schneller und unkomplizierter geht.
 
Weil ich die Versandkosten tagen muss, wenn ich es zu Samsung schicke, und dann noch ein paar Wochen warten, bis Samsung mir ein neues Gerät zuschickt (oder repariertes).
Über den Händler bekomme ich es sofort gegen ein neues Gerät ausgetauscht (keine Versandkosten, keine Wartezeit - außer die Lieferzeiten).
 
Nein, der Händler wird es im Rahmen seiner Gewährleistung auch nach Samsung schicken und die Garantie in Anspruch nehmen. Oder bist Du Dir ganz sicher, dass er es tauscht?
 
Ich kann ja die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache verlangen (wenn ich richtig liege). Deswegen geh ich davon aus, dass es so ablaufen (sollte):
Ich schicke das Tablet dem Händler. Er prüft es kurz auf angegebenen Fehler. Er schickt mir daraufhin ein neues Tablet zu und das defekte Tablet an Samsung, um eigene Ansprüche gegenüber dem Hersteller geltend zu machen (damit habe ich dann ja nichts mehr zu tun).

Wenn er es dem Hersteller schickt, und ich 4-6 Wochen warten muss, bis der Händler seine Ansprüche gegenüber Hersteller durchgesetzt hat, dann wäre das aus meiner Sicht eindeutig zu viel.
 
Der Händler entscheidet, ob es sich für ihn lohnt ein neues Gerät zu schicken oder den Schaden beheben zu lassen.

Weit verbreiteter Irrglaube, dass irgendein Anspruch auf ein Austauschgerät besteht.
 
Bei der Nacherfüllung hat der Käufer gemäß §439 Abs. 1 BGB die Wahl zwischen Nachlieferung oder Nachbesserung. Die Entscheidung trifft nicht der Verkäufer.
 
Das Gesetz ist hier eindeutig, und ich würde das auch Cyberport so mitteilen:

http://www.flick-sass.de/garantie_gewaehrleistung_sachmangel.html

Ist die Sache mangelhaft, stehen dem Käufer folgende Rechte zu:

Nacherfüllung
Rücktritt oder Minderung
Schadensersatz
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Nacherfüllung:
Aus §§ 323 i.V.m. 440 BGB ergibt sich, dass der Käufer zunächst dem Verkäufer Gelegenheit geben muss, den Mangel nachzubessern, bevor er vom Vertrag zurücktreten, mindern oder Schadensersatz fordern kann.
Das Recht der Nacherfüllung ist der zentrale Rechtsbehelf des neuen Kaufrechts. Vor der Schuldrechtsmodernisierung gab es die Nachbesserung gesetzlich nur bei Werkverträgen und beim Gattungskauf. Allerdings war auch früher in den AGBen der Händler oft ein Nachbesserungsrecht vereinbart.

Dem Käufer stehen dabei zwei Formen der Nacherfüllung zu: Die Nachbesserung oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Zwischen den beiden Varianten steht nach eindeutigem Wortlaut des § 439 BGB dem Käufer das Wahlrecht zu. Dieses Wahlrecht kann wegen § 475 BGB jedenfalls bis zur ersten Fehlermeldung auch nicht durch AGBen eingeschränkt werden. Der Käufer kann also wählen, ob er die Sache repariert haben möchte oder lieber eine mangelfreie Nachlieferung gegen Tausch seiner (kaputten) Sache haben möchte. Zu beachten ist dabei, dass einige Unternehmen versuchen, dem Käufer dieses Wahlrecht abzunehmen. Dies geschieht oft mit dem Hinweis auf "Bestimmungen zur Durchführung von Mangelbeseitigungen" oder ähnliches. Der Käufer muss sich auf derartige Änderungen seiner Rechte, die nach Mängelanzeige gem. § 475 Abs. 1 BGB wohl auch als zulässig anzusehen sind, aber nicht einlassen. Er sollte in solchen Fällen bereits bei der Reklamation ausdrücklich erklären (am besten schriftlich), dass er den Bedingungen widerspricht und eine Nacherfüllung nach dem Gesetz verlangt.



edit @BlubbsDE

Der Käufer darf wählen ob neues Gerät oder Reparatur
 
Und welche unverhältnismäßigen Kosten hätte der Verkäufer hier?

Frage an den TE: Ist der Kaufgegenstand noch lagernd/verfügbar beim Händler?
 
Ich glaube das dieser ganze Gewährleistungsschxxx nur dazu gedacht ist um Anwälte zu beschäftigen.
Da das Teil Garantie hat, geht es zum Hersteller. Im übrigen würde ich das bei Samsung abklären, dann wirst du wahrscheinlich an den Reparatur Service verwiesen und von dem bekommst du einen Postaufkleber zum selbst ausdrucken und das ist dann auch kostenlos.

Was nützt dir ein ausgetauschtes Gerät, wenn der Fehler wieder auftritt
 
Absatz 3 wird auf mich aber kaum zutreffen. Wir reden hier von einem Tablet, also kein hochpreisiges Gerät. Gerade in der Herstellung.
Da wird ein Techniker, der sich da dransetzen müsste, wohl mehr kosten.

EDIT:
Ist ein Tablet, welches Ende 2013 auf den Markt kam und deswegen auch noch verfügbar ist.
 
Und außerdem ist "mangelfrei" != "neu".

Der Verkäufer kann selbstverständlich auch mit einem reparierten Garantierückläufer nacherfüllen.
 
Gut, das wäre ok (sofern der reparierte Garantierückläufer keine optischen Mängel aufzeigt). Mit ging es ja in erster Linie darum, ob der Händler mich einfach damit abspeisen kann "schicken Sie es selbst ein, dann dauert es 2-3 Wochen, ansonsten schicken wir es ein, dann dauert es 4-6 Wochen".
Aber das würde ja bedeuten, dass ich vom Händler die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kann, und zwar zeitnah.
 
Tambay schrieb:
Aber das würde ja bedeuten, dass ich vom Händler die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kann, und zwar zeitnah.

Verlangen kannst du erstmal viel und kannst du auch gene versuchen, aber ob du Recht bekommst entscheidet letztendlich das Gericht.

Wenn du ein so langen Atem hast, wegen einem Tablet was, wie du selbst sagst ja kein hochpreisiger Artikel ist, dann viel Erfolg. Alternativ mach es einfach so wie es die Marktpraxis vorsieht und kontaktiere direkt den Hersteller. Dürfte eh schneller gehen als der ganze möchtegern Rechtsaufriss und anschließender Fristsetzung usw.
 
Was du nicht vergessen darfst, wenn du es zu deinem Händler schickst, dann hast du zwar prinzipiell ein Recht auf Erstattung der Rücksendekosten, aber meine Erfahrung bisher war, dass es die Hölle ist diese wiederzubekommen, wenn man nicht gerade eh eine Versandmarke von denen bekommen hat. Allein bei Amazon habe ich bisher da nie Probleme gehabt. Die überweisen dir selbst nach 12 Monaten ohne zu Murren den Kaufpreis und möglicherweise angefallene Versandkosten.
 
Ich verlange ja nur das, was mir gesetzlich zusteht im Falle eines Sachmangels. Nicht mehr, nicht weniger.

Es ist eher so, dass der Hersteller mich an den Händler verweisen kann als umgekehrt. Denn die Garantie ist und bleibt eine freiwillige Leistung, im Gegensatz zur Gewährleistung.

Ich finde das Verhalten des Händlers auch äußerst unbefriedigend, dafür, dass es ein so großer Laden ist. Das klappt woanders besser, gerade im viel kritisierten Amazon. Da hätte ich das neue Tablet wahrscheinlich schon in den Händen gehalten, während ich nun schon eine Email an Samsung verfasst habe (vor einer Woche, keine Reaktion bislang) und eine an den Händler, und nun wohl noch eine weitere Email schreiben muss.

@bulasan
Das glaub ich gern. So, wie sich der Händler bislang verhalten hat, glaub ich auch nicht, dass es einfach wäre, die Rücksendekosten "einzutreiben". So traurig es auch ist.
 
Krafty schrieb:
Wo siehst du hier unverhältnismäßige Kosten? Außerdem hast du pauschal behauptet, dass der Händler entscheidet, was passiert. Das ist eben nicht der Fall. Erst sagt der Käufer an, wie er sich die Nacherfüllung vorstellt. Daraufhin reagiert der Händler und zieht möglicherweise § 439 Abs. 3 aus dem Hut. In der Praxis mag es durchaus so sein, dass der Händler bemüht ist, seine Gewährleistungspflicht auf den Hersteller abzuwälzen, weil er dadurch Kosten spart. In Ordnung, oder gar gesetzlich festgelegt ist dieser Weg aber nicht.
 
Der Käufer kann in Fällen wie diesem NICHT eine sofortige Ersatzlieferung verlangen.

Die unverhältnismäßigen Kosten, die in solchen Fällen stets zu bejahen sind, liegen darin, dass der Händler selbst mit einem von ihm bereits bezahlten Neugerät in Vorleistung gehen müsste, während der Gang über den Hersteller für ihn (quasi) kostenneutral wäre.

Darüber hinaus weiß der Händler nicht, wie der Hersteller den Fall bescheidet.
Bsp: Der Händler gibt ein Neugerät heraus und schickt das defekte Gerät zum Hersteller. Nach einigen Wochen meldet sich der Hersteller und verkündet, dass der Schaden nicht übernommen werde, da man nachgewiesen habe, dass das Gerät heruntergefallen und somit beschädigt worden sei.

Die Ansprüche des Käufers beschränken sich in solchen Fällen zunächst auf die Nachbesserung. Es kann nicht sofort ein Ersatz verlangt werden. Die Einrede der unverhältnismäßigen Kosten greift.

Eine Frist von (je nach Rspr) bis zu acht Wochen ist hinzunehmen.


In diesem vorliegenden Fall hat sich der Händler recht kundenfreundlich gezeigt indem er auf die Möglichkeit verwies, die Wartezeit zu verkürzen. Auch hat er eine Abwicklung über ihn selbst nicht abgelehnt.

Mehr kann rein rechtlich gesehen zunächst nicht von ihm verlangt werden.


MfG,
Dominion.
 
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