Lebensmittel, deren Verfalldatum abgelaufen ist,
soll man nicht mehr verzehren.
Der wesentliche Grundfehler dieser, unter Verbrauchern weit verbreiteten Annahme ist der, daß es für Lebensmittel kein Verfalldatum gibt. Ein solches kennt das Arzneimittelrecht, nicht aber das Lebensmittelrecht. Bei Lebensmitteln haben wir es im Allgemeinen mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum zu tun.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) sagt aus, welche Haltbarkeit das Lebensmittel nach Ansicht des Herstellers mindestens hat. Voraussetzung ist eine produktgerechte Lagerung, sollte dies eine besondere Lagerung (Kühlung, Trockenlagerung, Ausschluß von Sonneneinstrahlung) einschließen, die der Verbraucher nicht erwartet, muß das auf der Fertigpackung angegeben werden.
Ist das MHD abgelaufen, kann daraus keineswegs geschlossen werden, das Lebensmittel sei nun verdorben und dürfe daher nicht mehr verzehrt und auch nicht mehr verkauft werden. Nach Ablauf des MHD ist der Hersteller aus der Pflicht entlassen, für die ausgelobte Qualität seines Erzeugnisses zu bürgen. Hat er z. B. einen Vitamingehalt angegeben, darf dieser vor Ablauf des MHD nicht unterschritten werden, nach Ablauf schon