Handy 3x defekt - Händler zickt

  • Ersteller Ersteller h3@d1355_h0r53
  • Erstellt am Erstellt am
MM hat das Recht 3 mal nachzubessern und zwar bei gleichem Fehler. Jetzt hast du dein Handy aber repariert zurück bekommen wohlgemerkt mit einem anderen Fehler. Nun hat MM wieder das Recht 3 mal nachzubessern. Du hast aber erst 1 Nachbesserungsversuch bezüglich des UBS-Problems in Anspruch genommen. Du musst also MM noch mindestens 2 mal die Chance geben das Gerät wieder in Ordnung zu bringen. Erst dann hättest du Anspruch auf ein neues Gerät oder eben dein Geld.

Bezüglich deiner Kosten für die Flat muss das MM mit deinem Provider klären. Normalerweise sollte für die Zeit der Nichtnutzung eine Gutschrift möglich sein.
 
MM hat das Recht 3 mal nachzubessern

Wie oft denn noch, grds. gilt die Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, dazu einfach mal den simplen Gesetzestext lesen und verstehen (§ 440 BGB)!
 
Und das hier ...
Klikidiklik schrieb:
...und zwar bei gleichem Fehler. Jetzt hast du dein Handy aber repariert zurück bekommen wohlgemerkt mit einem anderen Fehler. Nun hat MM wieder das Recht 3 mal nachzubessern.
... ist auch Quatsch.

Bei der Nachbesserung ist auf die Kaufsache insgesamt abzustellen und nicht auf jeden einzelnen Mangel. Für den Käufer ist es doch vollkommen egal, ob die Sache wegen dem selben oder verscheidenen Mängeln repariert werden muss. Man kauft sich ja schließlich ein Handy und nicht mehrere Einzelteile wie Gehäuse, Display, Kamera, USB-Buchse u.s.w.
 
Kann man so auch nicht sagen.
Was passiert denn z.B. beim Thema Garantie.
Sagen wir mal Auto + Chiptuning. Verliert dann der Besitzer, nur weil er den Motor per Chiptuning modifiziert, die komplette Garantie? Nein, er verliert die Garantie auf den Motor. Die Garantie bzgl Unterbodenschutz / Durchrosten ist davon nicht betroffen.

Wie schaut es denn beim Handy aus? Da darfst du gar nichts tauschen oder modifizieren der Software ohne die komplette Garantie zu verlieren.

Rein rechtlich sind ja beides Sachen.... nööööt. Es ist imho eben nicht so ganz klar was nun rechtlich gesehen Sache ist.
 
Doc Foster schrieb:

Interessant. Es gibt ein Urteil vom LG Berlin (v. 01.06.2006 - 18 O 487/05) in dem, mit wie ich finde guten Argumenten, genau das Gegenteil vertreten wird. Die Frage ist demnach wohl nicht ganz unumstritten. BGH Rechtsprechung hab ich dazu auf die schnelle allerdings keine gefunden. Wenn mans nicht drauf ankommen lassen will, im Zweifel wohl also doch wegen jedem Mangel zweimal nachbessern lassen. Wobei unter Umständen, z.B. bei "Montagsautos", davon dann doch wieder abgewichen wird. Ist scheinbar auch sehr vom Einzelfall abhängig das alles.
 
Ja, du hast recht, die Frage lässt sicherlich (mit der entsprechenden Begründung) so oder so beantworten. Im Zweifel würde ich mich eher der obergerichtlichen Rechtsprechung anschließen.

@pipapa: Garantie und Gewährleistung sind zwei grundverschiedene Dinge, mach dich bitte erstmal über diese Grundlagen schlau.
 
PiPaPa schrieb:
Ich habe nichts von Gewährleistung geschrieben und mir sind die Unterschiede durchaus bewusst.
Achso?
PiPaPa schrieb:
.....
Was passiert denn z.B. beim Thema Garantie.
Sagen wir mal Auto + Chiptuning. Verliert dann der Besitzer, nur weil er den Motor per Chiptuning modifiziert, die komplette Garantie? Nein, er verliert die Garantie auf den Motor. Die Garantie bzgl Unterbodenschutz / Durchrosten ist davon nicht betroffen.
Garantie ist eine freiwillige Leistung des Garantiegebers. Der kann natürlich darin festlegen, das bei Chiptuning die komplette Garantie erlischt. Es muss dann aber in den Garantiebestimmungen eine entsprechende Erwähnung geben. ;)
 
PiPaPa schrieb:
Ich habe nichts von Gewährleistung geschrieben und mir sind die Unterschiede durchaus bewusst.
öhm. hier gehts allerdings nicht um garantie, sondern um gewährleistung.
lies den thread doch mal bitte von anfang an und verschaff dir dann ein bisschen grundlagenwissen ;)
 
Mal bitte nicht so oben herab, ja? :)
Erstmal ist das Gerät in der Garantiezeit (gegenüber dem Hersteller, nicht dem Händler) da ~ 3 Monate alt. Bis zu einer vollzogenen 2ten Nachbesserung darf der Händler agieren. Danach besteht für ihn die Möglichkeit von Wandlung, Preisnachlass oder Rücktritt vom geschlossenen Kaufvertrag, zur Verfügung.

dazu
§440 BGB:
Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen
zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
 
Was ein Chaos. Ist jetzt geklärt, dass es sich bei den wiederholten Reparaturversuchen generell um denselben Fehler handeln muss, und nicht die gesamte Anzahl an Reparaturen überhaupt?
 
@Pipapa
Garantie: Freiwillige Leistung durch Hersteller oder Händler. Bedingungen können frei geregelt werden. Dauer, Nachbesserung oder Tausch alles nach den Bedingungen wie vom Garantiegeber in seinen jeweiligen Bedingungen festgelegt. Deshalb muss man zu Aussagen ob Garantie oder nicht immer die jeweiligen Garantiebedingungen kennen.
Begrenzt nur durch wettbewerbsrechtliche Regelungen wenn scheinbar der Kunde verarscht werden soll.
Gewährleistung: Gesetzlich per BGB geregelt. Immer zwei Jahre. Beweislastumkehr nach 6 Monaten. Bei Gebrauchtwaren Verkürzung auf 1 Jahr möglich. Nachbesserung / Umtausch gesetzlich geregelt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wir Reden hier aber schon von Media Markt ja ? Einen Kulanteren "haufen" habe ich bis jetzt noch nicht gefunden, ggf. nochmal nett mit nem Mitarbeiter Reden ? Ich habe da immer recht einfach eine Lösung gefunden, schließlich zahlt man ja auch 10% bis 20% mehr als Online :evillol: .
 
Zurück
Oben