Hartz 4 - Geld futsch vom Kinder-Minijob?

Holodan

Commodore
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Meine Mutter wird ab 5.5.2007 ALG 2 beziehen und nun bin ich gerade dabei mich bei Obi an der Kasse einzuarbeiten, auf 400€-Basis. Nun hab ich durch Zufall gelesen, dass Kinder 75%-85% ihres Gehaltes "abgeben" müssen, sprich...meine Mutter erhält dann 75%-85% meines Gehaltes weniger ALG 2.

Neben der Tatsache, dass ich dies super schei** finde, da man in einer Hartz 4 Familie für die Kinder in Sachen Taschengeld (führ Führerschein ect.) eh nicht viel übrig hat. Das erinnert mich direkt an die Regelung Kommunionsgeschenke angeben zu müssen. Was für ein bekloppter Staat. :rolleyes:

Nun ist es so, dass ich nicht weiß, ob das so richtig ist.

Falls nein, braucht ihr ab hier nicht weiterlesen...

Es ist nämlich so, dass ich eine eigene Wohnung 2 Etagen über meiner Mutter habe und die ab Mai auch auf meinen Namen läuft, somit muss ich die Miete und Nebenkosten bestreiten. Meine Mutter meinte dann, dass sie mich aus der Anmeldung fürs ALG 2 rauslässt, sprich ich offiziell nicht mehr bei meiner Mutter wohne und sie somit keine zusätzliche Unterstützung für mich erhält.

Wäre eine Anrechnung meines Gehaltes dann eh nicht möglich?

Hoffe auf Antworten, da ich morgen wohl meinen Arbeitsvertrag unterschreiben werde und bestimmt nicht 12 Wochen die Stunde da rum steh und von 1€ Verdienst dann noch 15-25 Cent habe. :rolleyes:
 
Also ich kenns nur so, dass Verdienste nur dann angerechnet werden, wenn man zusammen wohnt.
Da du dann aber eine eigene Wohnung usw. hast, dürfte das dem Alg2 deiner Mutter nicht angerechnet werden.
Falls die das doch machen, würd ich einen Widerspruch machen, weil das wäre ja dann mehr als ungerecht.

ABER KEINE GARANTIE!

Fragt lieber mal beim Amt nach. Das ist sicherer als hier im Forum zu fragen.
 
kleiner Geist schrieb:
Fragt lieber mal beim Amt nach. Das ist sicherer als hier im Forum zu fragen.

Also ich glaube hier im Forum haben die mehr ahnung als das Amt. Ich bin ständig im Zoff mit denen obwohl ich ne Ausbildung suche und KEIN Geld von denen beziehe.

Verklagt hab ich das Amt auch schon und gewonnen! ;)
 
Frag lieber einen guten Anwalt. Leider kostet der Geld, aber vielleicht hast du so was ja im Bekanntenkreis. Die beim Arbeitsamt widersprechen sich im Zweifelsfall gegenseitig. Glaub mir, ich hab da Erfahrung.

Was du brauchst, ist jemand, der sich mit Sozialgesetzen auskennt!
 
Hallo,

direkt zu deinem problem kann ich nichts sagen.

Aber informiere dich nicht beim Amt. Denen ist das scheissegal. Ist meine eigene Erfahrung hier.

Wenn du bei dir eine Sozialberatungsstelle hast gehe da hin. Das war das beste was ich damals gemacht habe. Hier bei uns sind die echt kompetent und es kostet nichts ausser einer Spende. Die ich am ende von herzen geleistet habe.

Gruß Hudson
 
Schreib deine Frage mal hier rein:

LINK

Du musst aber unbedingt unpersönlich fragen also in etwa so:

Angenommen Person A will bei Firma X einen Job auf 400€ Basis machen, die Mutter von Person A....
 
Hi,

es kommt leider auch darauf an, wie alt du bist. Solange du U25 bist und keine eigene Wohnung hast gehörst du nach dem FEG (Fortentwicklungsgesetz) zur Bedarfsgemeinschft deiner Mutter. Ich denke mal, das die Wohnung bisher auf den Namen deiner Mutter gelaufen ist.
Dann wird dein Einkommen bis zur Deckung deines Bedarfes berücksichtigt.
Also:
Ausbildungsplatzsuchend => Anspruch Kindergeld bis 25 J. €154,00
Einkommen => € 400 - Grundfreibetrag €100 - 2. Freibetrag €60 ===> € 240 werden angerechnet.
Vielleicht hilfst dir weiter...
 
Das heißt laut deiner Regel, eagleeagle, bleiben mir stolze 160€ übrig, was einem Stundenlohn von ca. 3€ gleich kommt. Hm, naja die Wohnung lief über den Namen meiner Mutter, läuft aber ab Mai auf meinen Namen. Naja, ich werde mich mal erkundigen, danke an alle, die mir Tipps gegeben haben. :)

Übrigens: Ich bin 18 und besuche z.Z. noch das Gymnasium.
 
@eagleeagle
Du gehörst auch Ü25 zur Bedarfsgemeinschaft, wenn Du im selben Haushalt lebst.
Fast jedes Einkommen oder besser gesagt Geldeingang über dem Freibetrag wird angerechnet. Dieser Berechnung liegen auch die Personenanzahl und das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft zugrunde, was nach Freibeträgen und Berechnungssätzen anteilsmässig aufgeteilt wird.

@topic
Das Problem bei Dir speziell ist noch ein anderes. Bei U25 gilt seit letzter Gesetzesanpassung das Optimierungsgesetz:

www.sozialhilfe24.de schrieb:
Junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren werden vom 25. April 2006 an zum Haushalt ihrer Eltern gerechnet und lediglich in Ausnahmefällen besteht für sie ein Anspruch auf einen eigenen Hausstand.
Ab dem 1. Juli 2006 gibt es fur sie nur noch 276 Euro ALG II. Als Gründe, die einen Auszug rechtfertigen, zählen in Zukunft nur noch "schwierige" Familienverhältnisse. Dem Bezug einer eigenen Wohnung muss behördlich zugestimmt werden.
Erfolgt der Umzug ohne Genehmigung, werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung gestrichen.

Solange DU vollständig in Lohn und Arbeit bist, also keinerlei Untertützung vom AA benötigst und bekommst, dann wirst Du auch in der neuen Wohnung nicht angerechnet., ihr zählt dann nicht als Bedarfsgemeinschaft oder Hauhaltsgemeinschaft
Bekommst Du aber auch noch zu Deinem Minijob nebenher Stütze, wird Dir die eigene Wohnung nix nützen, im Gegenteil es kann sogar noch Probleme mit dem Amt geben. (s.o.)

www.sozialhilfe24.de schrieb:
Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebender Personen:
- erwerbsfähige Hilfebedürftige
- im Haushalt lebende Eltern
- alleinerziehende von Minderjährigen
- Partner (Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft)
- minderjährige Kinder, die im Haushalt des Betroffenen selbst oder des Partners leben. Sie zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, wenn ihr eigenes Einkommen oder Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht.

Die Bedarfsgemeinschaft ist von der Haushaltsgemeinschaft zu unterscheiden. Zu einer Haushaltsgemeinschaft zählen Personen, die zusammen in einem Haushalt leben. Das ist auch bei der Bedarfsgemeinschaft der Fall; der Begriff der Haushaltsgemeinschaft ist aber weiter.

Der Gesetzgeber hat bei Haushaltsgemeinschaften von Verwandten und Verschwägerten eine gesetzliche Vermutung dafür geschaffen, dass die anderen Haushaltsmitglieder einen Arbeitslosengeld II Berechtigten (ALG II Bezieher) unterstützen, etwa in dem Fall, wenn eine erwachsene Tochter mit ihren Eltern in einer Wohnung lebt. Entscheidend ist, ob der Alltag gemeinsam bestritten wird. Der Antragssteller kann die gesetzliche Vermutung allerdings widerlegen; hat hierfür aber die Beweispflicht.
 
Du darfst das so sehen: momentan bekommt deine Mutter Geld für deinen Lebensunterhalt (325 Euro oder so was). Fängst du zu arbeiten an, erstreitest du deinen Lebensunterhalt selber, hast aber sozusagen im Endeeffekt 125 Euro mehr (weil du ja etwas dazuverdienen darfst). Es ist also deine Entscheidung zu sagen, ich möchte keinen Cent vom Amt und erste Berufserfahung sammeln, oder ich häng' mich an den Vater Staat und das wars.

Mit der eigenen Wohnung ist es aber erstmal nix, du wirst wahrscheinlich keine Erlaubnis bekommen, bzw. wieder zur Mutter umziehen müssen.
 
Mit der eigenen Wohnung ist es aber erstmal nix, du wirst wahrscheinlich keine Erlaubnis bekommen, bzw. wieder zur Mutter umziehen müssen.
Seine Mutter bekommt doch ALG2 und nicht er, weiso soll er nun auf eine eigene Wohnung verzichten müssen? Erst wenn er selber Geld vom Staat bekommt kann es da zu Schwierigkeiten kommen. Wenn er sein Haushalt selber unterhalten kann sehe ich da keine Probleme, oder hab ich da was falsch verstanden?
 
Zuletzt bearbeitet:
Auf dem ALG-II Bescheid steht er genauso drauf. Seine Mutter bekommt das Geld daher abgezogen, weil er seinen Lebensunterhalt alleine bestreiten könnte (abgesehehen von der Miete usw.).

Also bekommt in Wirklichkeit nicht seine Mutter was abgezogen, sondern er selber, eben von dem geld, was der Staat momentan für ihn zahlt. Daher ist es seine Entscheidung zu sagen, nee, ich arbeite lieber für meine Kohle und bins stolz drauf. Oder auch nicht.
 
Nunja sehe ich prinzipiell auch so. Doch stutzig macht mich nachwievor dieser Satz:
Junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren werden vom 25. April 2006 an zum Haushalt ihrer Eltern gerechnet und lediglich in Ausnahmefällen besteht für sie ein Anspruch auf einen eigenen Hausstand.

Generell oder nur bei ALG-II-Bezug?
Bisher nahm ich eigentlich letzteres an, sprich dass man bis 25 während des eigenen ALG-II-Bezuges innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nur in Ausnahmefällen ausziehen darf, ansonsten Leistungsstreichung.

Verdient man aber seinen Lebensunterhalt vollständig selber oder hatte vor Antragstellung schon in (s)einer eigenen Wohnung und somit ausserhalb der Bedarfsgemeinschaft gelebt, dürfte das ja nicht zutreffen.
Eigentlich sollte ja mit dem Gesetz in erster Linie die Umzugswelle vieler U25er zum Kostennachteil des Staates unterbunden werden? ;)

Aber da bin ich mir - wenn ich jetzt nochmal so darüber nachdenke - auch nicht mehr so ganz sicher. ^^
 
Nur bei ALGII - Bezug. Wenn man in Ausbildung ist und sage ich mal 700 Euro netto bekommt, und alleine lebt, und sich selbst komplett unterhalten kann, dann zählt man logischerweise nicht zum Haushalt der Eltern. Man muss auch nichts abgeben.

Es geht halt darum, dass wenn man 30 ist, dass man dann nicht unbedingt in der Wohnung der Eltern bleiben muss. Aber es ist logisch, dass man, wenn man erst 18 ist, nicht eine eigene Wohnung haben muss. Das ist reiner Luxus und Geldverschwendung obendrein. Also wenn man keine Probleme mit den Eltern hat. ;)
 
Moment!!!
Nur mal um das aufzuklären!!
Er hat doch vorher bei der Mutter gewohnt?!Oder?!
Er muss sich erstmal eine Zusage zum Umzug von der Arge oder Sozialagentur holen und kurz erläutern warum er ausziehen will!!!
So einfach ist das unter 25Jahren mit der eigenen Bude nämlich nicht!
Die Wohnung ,muss im angemessenen Bereich liegen(nach Region unterschiedlich)---sonst keine Zustimmung!
Aber im Normalfall muss er sowieso zur Mutter zurück(Besteht wohl keine dringliche Notwendigkeit)!
Sollte dies der Fall sein, wird sein Gehalt der Mutter auch mit angerechnet(abzüglich der oben genannten Freibeträge)
Für den Fall das er umziehen darf(was ich nicht glaube) zählt seine Mutter natürlich nicht mehr dazu! Dann zählen nur seine Kosten und sein Einkommen!
Wenn er 25 ist zählt er sowieso alleine! d. h. selbst wenn er dann noch bei der Mutter wohnen sollte werden beide bis auf die KdU(kosten der Unterkunft) einzeln berechnet!

Melde dich auf jeden Fall bei deiner zuständigen Stelle mit dem Mietvertrag, Arbeitsvertrag und wenn schon vorhanden Lohnzettel!!
PS: kleiner Tipp: Überleg dir nen kurzes Schreiben warum du umziehen willst z. B. du kommst mit deiner Mutter absolut nich klar oder sowas

Sorry für die schlechten News!


"Fragt lieber mal beim Amt nach. Das ist sicherer als hier im Forum zu fragen."
lol, nich immer aber in diesem Fall gehts nich anders!
 
Zuletzt bearbeitet:
Wozu brauch ich eine Erlaubnis zum Umziehen, wenn ich 1. schon seit 4 Jahren hier wohne, weil meine Mutter zwei Mieten bestreiten konnte und ich 2. die Wohnung hier ohne jedwede Unterstützung des Staates finanzieren kann. Ich bekomme ja nur den Unterhalt meines Vaters, das Kindergeld und mein Gehalt.

Solange ich keine Unterstützung vom Staat bekomme und hier schon alleine wohne gibt es doch kein Problem, oder?
 
So ich habe jetzt auch nochmal recherchiert:
In der Grundsicherung für Arbeitssuchende gibt es grundsätzlich keinen Unterhaltsrückgriff gegenüber Verwandten. Das bedeutet, Eltern und Kinder werden nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Ausnahmen bilden Eltern von minderjährigen Kindern sowie Eltern, deren Kinder unter 25 Jahre alt sind und bisher noch keine Ausbildung absolviert haben.

Ansonsten wie halt schon schrieb. Sprich sofern man bei U25 seinen Unterhalt nicht mit eigenen Mitteln finanzieren kann, gilt die Klausel mit der Umzugseinschränkung.
Wohnt man also bei den Eltern, werden - wie bei jeder anderen BG auch - lediglich die Miet- und Nebenkosten anteilsmässig verrechnet, unabhängig, ob einer davon arbeiten geht oder beide ALG-II beziehen.

Kurz und gut, wenn der Threadersteller neben seinem 400-Euro Minijob noch Leistung vom Staat (ALG-II) bezieht, zählt er zur BG, ist er selbstverständlich auch bei der Antragstellung der Mutter mit anzugeben. Und er wird auch bis 25 Jahre ohne driftige o.g. Gründe die eigene Wohnung eher nicht vom AA finanziert bekommen. (also keine Umzugs-, Miet- und Nebenkosten für diese Wohnung).

Bezieht er hingegen keinerlei ALG-II oder Sozialhilfe, dann kann er selbstverständlich auch unter 25 umziehen und wohnen, wie und wo er lustig ist. Er finanziert sich ja komplett eigenständig. Und auch die Mutter wird dadurch nicht gekürzt, wie eben oben gesagt, da kein Unterhaltsrückgriff auf Verwandte. Dies dürfte ja dann auf Dich zutreffen. :)
 
Gut, das freut mich. :)
Wo sollte ich denn am besten eine 100%ig sichere Auskunft einholen? Direkt beim Arbeitsamt anrufen? Die Sozialberatungsstelle hier in Düsseldorf gibt nur Mitgliedern Auskünfte.
 
Deine Mutter sollte sich das vom AA schriftlich geben lassen, aber zumindest bestätigen lassen. Am besten geht sie mal bei Antragsabgabe in die dortige Leistungsabteilung bzw. lässt sich einen Termin geben. Denn um sie geht es ja, weniger um Dich. Sie bezieht ja demnächst ALG-II.
 
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